A. KINDERRECHTE / FAMILIENBILD / GESCHLECHTERGERECHTIGKEIT
1. Wie stehen Sie dazu, die Kinderrechte im Grundgesetz zu verankern? Was genau würden Sie sich davon erhoffen und welche konkreten Schritte würden Sie ggf. daraus ableiten?
Antwort
Schon jetzt stellt das Grundgesetz Ehe und Familie unter den besonderen Schutz des Staates. Auch Kinder brauchen einen besonderen Schutz. Der Schutz der Kinder hat für uns Verfassungsrang. Deshalb werden wir ihre Rechte in das Grundgesetz aufnehmen. An welcher Stelle und mit welcher Formulierung dieser Grundsatz im Grundgesetz verankert werden wird, bedarf einer sorgfältigen Prüfung und Diskussion in der nächsten Legislaturperiode.
2. Artikel 6 Absatz 4 des Grundgesetzes hat bis heute nicht auf die Gesetzgebung und somit Rechtsprechung im Familienrecht Einfluss genommen.
Wie wollen Sie das Grundrecht für Mütter auf besonderen Schutz im Familienrecht zukünftig sicherstellen?
Antwort
CDU und CSU halten Artikel 6 Absatz 4 des Grundgesetzes „Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft“ für sehr wichtig. Art. 6 Abs. 4 GG enthält einen bindenden Gesetzgebungsauftrag bezüglich Schutz und Fürsorge von Müttern und trifft zugleich eine Wertentscheidung, die eine Ausstrahlungswirkung auf das gesamte private und öffentliche Recht hat. Daher haben wir in dieser Legislaturperiode bereits viele Maßnahmen umgesetzt, u. a. das Gesetz zur Einführung des ElterngeldPlus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit, die Neuregelungen zum Mutterschutz sowie das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf sowie die Pflegestärkungsgesetze.
Um die Gleichstellung von Vätern und Müttern weiter voranzubringen, wollen wir eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf erreichen, daher werden wir in der kommenden Legislaturperiode einen Rechtsanspruch auf Betreuung im Grundschulalter einführen. Schon heute gibt es für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Teilzeit. Um die Rückkehr in berufliche Vollzeit-Arbeit zu erleichtern, wollen wir künftig in Betrieben ab einer bestimmten Größe auch einen Anspruch auf befristete Teilzeit schaffen.
CDU und CSU setzen sich zudem dafür ein, dass alle von Gewalt und häuslicher Gewalt betroffenen Frauen Hilfe erfahren. Gewaltbetroffenen Frauen und ihren Kindern stehen in Deutschland mehr als 350 Frauenhäuser sowie über 40 Schutz- oder Zufluchtswohnungen mit mehr als 6000 Plätzen zur Verfügung. Hinzu kommen 750 Fachberatungsstellen bei Gewalt gegen Frauen. Für den Aufbau und den Erhalt eines möglichst flächendeckenden Netzes an Hilfsangeboten sowie für die Finanzierung der Infrastruktur zur Unterstützung gewaltbetroffener Frauen sind aufgrund des föderalen Systems die Länder zuständig. Die Bundesregierung unterstützt unter Beachtung der im Grundgesetz vorgegebenen föderalen Kompetenzverteilung die bundesweite Vernetzung der Frauenhäuser, der Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe sowie der Fachberatungsstellen für Betroffene von Menschenhandel, um den Austausch, die enge Kooperation und die Netzwerkbildung von Einrichtungen und Projekten im Rahmen verfügbarer Mittel zu fördern.
Darüber hinaus wird das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ vom Bund finanziert. Beim bundesweiten Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ erhalten Betroffene und Angehörige kostenlos, rund um die Uhr, anonym und mehrsprachig Unterstützung. Von Gewalt betroffene Frauen werden beraten und bei Bedarf an Anlaufstellen vor Ort vermittelt. Die qualifizierten Beraterinnen unterstützen bei allen Formen von Gewalt und ermöglichen auf Wunsch den Zugang zum bestehenden Hilfesystem.
Das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend fördert die bundesweite Vernetzung der Frauenhäuser, der Frauenberatungsstellen und der Fachberatungsstellen gegen Menschenhandel im Hilfesystem. Damit wird ein Beitrag der Vernetzungsstellen zur Weiterentwicklung der Qualität der Unterstützungsangebote, der Sensibilisierung der Öffentlichkeit und der Bündelung der fachpolitischen Expertise und Interessenvertretung der Einrichtungen des Hilfesystems geleistet.
Bei dem Projekt „gewaltlos.de“ sollen zudem Mädchen und Frauen, die von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffen sind, durch geschultes Personal in einer Online-Erstberatung unterstützt werden.
Art. 6 Abs. 4 GG gilt selbstverständlich auch im Familienrecht. Das Bundesverfassungsgericht BVerfG hat beispielsweise entschieden, dass Eheverträge aufgrund dieses Grundgesetzartikels nichtig sein können, wenn sie die Frau als Schwangere oder Mutter unangemessen benachteiligen, etwa bei Regelungen zum Unterhalt. Dem besonderen Schutz der Mutter dienen außerdem unter anderem die §§ 1570, 1595 Abs. 1, 1600 Abs. 1 Nr. 3, 1615l Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Wo darüber hinaus noch gesetzgeberischer Änderungsbedarf gesehen wird, sind CDU und CSU für einen konstruktiven Dialog offen.
3. Das klassische Familienbild wandelt sich, vor allem in größeren Städten. Allerdings haben einige Gesetze normativen Charakter. Das bedeutet, sie bilden die gelebte Wirklichkeit nicht ab, sondern wollen neu definieren. Die „alten Zeiten“ sind vorbei. Allerdings sind die „neuen Zeiten“ noch nicht angebrochen, in denen Frauen (vor allem Mütter) und Männer auf gleiche Bedingungen treffen, z. B. in der Arbeitswelt. Eine Studie der Bertelsmann Stiftung spricht außerdem von strukturell bedingter wirtschaftlicher Benachteiligung von alleinerziehenden Müttern.
Wie ist Ihre Vision einer modernen Familienpolitik?
Antwort
Für CDU und CSU ist Familie überall dort, wo Menschen miteinander dauerhaft verbunden oder verwandt sind und Verantwortung füreinander übernehmen. CDU und CSU wollen Familien ermöglichen, so zu leben, wie sie leben wollen. Wir schreiben Familien kein bestimmtes Familienmodell vor. Wir respektieren die unterschiedlichen Formen des Zusammenlebens. Menschen sollen selbst entscheiden, wie sie ihr Zusammenleben gestalten. Verantwortung wird nicht nur in der klassischen Familie auf Basis der Ehe zwischen Mann und Frau gelebt, sondern auch in anderen Formen des Zusammenlebens, die auf Dauer angelegt sind, übernommen: zum Beispiel durch Alleinerziehende, Patchwork-Familien, nicht-eheliche Lebensgemeinschaften und die bestehenden eingetragenen Lebenspartnerschaften. Die Ehe zwischen Mann und Frau als feste, grundsätzlich auf Lebenszeit angelegte Bindung und Grundlage für Familien, in denen Kinder bei ihren leiblichen Eltern aufwachsen, steht weiterhin im Zentrum unserer Familien- und Gesellschaftspolitik, wie dies auch Art. 6 Abs. 1 GG ausdrücklich fordert.
CDU und CSU sehen einen ausgewogenen Maßnahmenmix aus Geld, Zeit und Infrastruktur als den richtigen Weg an, Familien zu unterstützen. Neben der bestehenden und auszubauenden finanziellen Förderung sowie den steuerlichen Erleichterungen für Familien mit Kindern benötigen wir eine familienfreundliche Zeitpolitik.
Wir wollen die finanzielle Situation von Familien spürbar verbessern. Dazu werden wir den Kinderfreibetrag auf das Niveau des Erwachsenenfreibetrages in zwei Schritten anheben und das Kindergeld um 25 Euro je Kind und Monat erhöhen. Weitere Verbesserungen wird es mit uns für Familien beim Erwerb von Wohneigentum geben. Wir werden ein Baukindergeld in Höhe von 1.200 Euro je Kind und pro Jahr einführen, das über einen Zeitraum von zehn Jahren gezahlt werden soll. Darüber hinaus wird es Freibeträge bei der Grunderwerbsteuer für Erwachsene und Kinder geben.
Wir wollen die Vereinbarkeit von Familie und Beruf mit Blick auf familiäre Fürsorgeaufgaben von Kinderbetreuung bis zur Pflege von Angehörigen weiterentwickeln. Unter der Regierungsverantwortung von CDU und CSU haben wir den Rechtsanspruch auf einen Kinderbetreuungsplatz ab dem ersten Geburtstag des Kindes bis zur Grundschule eingeführt. Künftig steht für uns die Weiterentwicklung der Qualität der Betreuungsangebote im Fokus. Um auch Betreuungsmöglichkeiten im Grundschulalter verbindlich sicherzustellen, wollen wir einen Rechtsanspruch auf Betreuung im Grundschulalter einführen.
Uns ist daran gelegen, dass Familien mehr Zeit füreinander und miteinander haben. Die Digitalisierung der Arbeitswelt bietet Chancen auf neue Arbeitsplätze, Märkte und Technologien, um das Leben der Menschen zu verbessern. Mit neuen Arbeitszeitmodellen wollen wir die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessern. Dabei kann uns die Digitalisierung helfen. Das Arbeitszeitrecht werden wir modernisieren. Wir werden prüfen, ob im Rahmen von Familien- und Lebensarbeitszeitkonten mehr Spielraum für Familienzeit geschaffen werden kann.
Welche konkreten Schritte planen Sie, um den ungleichen Bedingungen zu begegnen?
Antwort
Die uneingeschränkte und gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern ist ein wesentliches Ziel von CDU und CSU. Mit vielfältigen Maßnahmen wird die Gleichstellung von Frauen und Männern gefördert. CDU und CSU haben mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vier EU-Richtlinien umgesetzt; der Schutz vor Diskriminierung oder Benachteiligungen ist in Deutschland besonders hoch.
Der Gleichstellungspolitik von CDU und CSU liegt der Ansatz zugrunde, dass wir in einer freien Gesellschaft leben, in der sich jeder Mensch unabhängig von Geschlecht, Ethnie und anderen Merkmalen frei entfalten und entwickeln können soll. Dank des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) wurden und werden Diskriminierungen erfolgreich beseitigt und verringert.
Um die Gleichstellung von Frauen und Männern voranzubringen, wurden in dieser Legislaturperiode bereits viele Maßnahmen umgesetzt:
Das Gesetz zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst,
Das Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen,
Die Einführung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns und die Stärkung der Tarifbindung,
Das Gesetz zur Einführung des ElterngeldPlus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit,
Die Neuregelungen zum Mutterschutz,
Das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf sowie die Pflegestärkungsgesetze.
Das Ziel von CDU und CSU ist weiterhin eine diskriminierungsfreie Gesellschaft und eine vollständige Gleichstellung von Frauen und Männern. Um die Gleichstellung voranzubringen, wollen wir eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf erreichen. Wir werden deshalb in der kommenden Legislaturperiode auch einen Rechtsanspruch auf Betreuung im Grundschulalter einführen. Zudem wollen wir mit einem Rechtsanspruch auf befristete Teilzeit in Betrieben ab einer bestimmten Größe die Rückkehr in den Beruf erleichtern. In der nächsten Legislatur wollen wir die vollständige Gleichstellung in Führungspositionen im öffentlichen Dienst entschlossen vorantreiben. Wir wollen sie bis spätestens 2025 abschließend erreicht haben. Darüber hinaus setzen wir verstärkt auf Bündnisse mit und in der Wirtschaft und Zivilgesellschaft.
Wie wollen Sie in der Übergangszeit die Mehrbelastung von Müttern, vor allem alleinerziehender Mütter, auffangen?
Antwort
In Alleinerziehendenhaushalten sichert der Unterhaltsvorschuss gemeinsam mit dem Kindergeld den gesetzlichen Mindestunterhalt, wenn der Unterhalt durch den Unterhaltspflichtigen ausfällt. Die Unterhaltsvorschussleistungen haben wir darüber hinaus in dieser Legislaturperiode mit Wirkung zum 1. Juli 2017 umfangreich ausgeweitet, um so gezielt Alleinerziehende und ihre Kinder zu stärken. Die Reform sieht vor, dass ein Anspruch auf den Unterhaltsvorschuss bis zum vollendeten 18. statt nur bis zum zwölften Lebensjahr des Kindes besteht; auch die Befristung auf maximal sechs Jahre entfällt. Alleinerziehende werden zudem mit dem einkommensteuerlichen Entlastungsbetrag gezielt unterstützt, und ihre Doppelbelastung aus Familien- und Erwerbsarbeit findet darin Anerkennung. Darüber hinaus unterstützt der qualitative und quantitative Ausbau der Kinderbetreuung die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Mütter und Väter.
In der nächsten Legislaturperiode wollen CDU und CSU die finanzielle Situation von jungen Familien und auch von Alleinerziehenden weiter spürbar verbessern, indem wir zusätzlich zur Einkommensteuersenkung von gut 15 Mrd. Euro den Kinderfreibetrag in zwei Schritten auf das Niveau des Erwachsenenfreibetrags anheben und das Kindergeld entsprechend erhöhen.
4. Sichtbarkeit und damit Einfluss ist immer an Struktur und wirtschaftliche Macht geknüpft.
Wie stellen Sie sicher, dass Stimmen ohne eine Einfluss nehmende Lobby (Hier: Kinder und Mütter) in der möglichen Einseitigkeit der Forderungen anderer Interessensgruppen gehört und deren Bedürfnisse gesehen werden?
Antwort
Für CDU und CSU ist eine Familienpolitik, die gerade auch die Bedürfnisse von Müttern und Kindern im Blick hat, sehr wichtig. Wo immer Menschen Verantwortung für Kinder und ihre Erziehung übernehmen, leisten sie einen wertvollen Beitrag für unsere gemeinsame Zukunft. Es ist eine große Ermutigung, dass gerade junge Menschen dazu zunehmend bereit sind und dass die Zahl der Geburten wieder steigt. CDU und CSU setzen sich für ein familienfreundliches Klima in unserer Gesellschaft ein. Dazu gehört der Respekt für jede und jeden, der Kinder großzieht, Eltern pflegt und Familie lebt, sowie die Akzeptanz unterschiedlicher Lebensmodelle für Familien. Dazu gehört genauso die Bereitschaft, Unterstützung zu geben, wo Familien dies benötigen.
CDU und CSU wollen erreichen, dass die enorme Leistung, die Familien mit Kindern erbringen, auch gesellschaftlich stärker anerkannt wird. Die Teilnahme und Teilhabe bei öffentlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen muss problemloser als bisher möglich sein. Wir wollen mehr als bisher Vorfahrt für Familien und Kinder in Behörden und Einrichtungen, beispielsweise an Flughäfen, Fahrkartenschaltern und Museen. Wir setzen uns für eine familienfreundliche Ausgestaltung von Familienangeboten und -tarifen ein.
Darüber hinaus wollen CDU und CSU eine Anlauf- und Auskunftsstelle für alle Familienangelegenheiten schaffen, damit junge Familien bestmöglich die Vielfalt der staatlichen Unterstützungsangebote in Anspruch nehmen können.
B. GESETZESLAGE / AUSLEGUNG / EVALUATION
1. Im August 2013 trat eine umfassende Gesetzesänderung in Kraft, die die elterlichen Rechte und Pflichten neu ordnete.
Wie bewerten Sie die Folgen dieser Neuordnung? Sehen Sie Bedarf einer Korrektur?
Werden Sie sich für eine Evaluation der rechtlichen Änderungen von 2013 einsetzen?
Die Fragen werden aufgrund des sachlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet:
CDU und CSU befürworten, dass die Evaluierung des Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern verbindlich vorgeschrieben ist. Sie soll fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes durchgeführt und der Bericht dem Deutschen Bundestag vorgelegt werden. Ob Korrekturbedarf besteht, ist anhand dieses Berichts zu prüfen.
2. Der § 1626a BGB sieht die gemeinsame Sorge für nichtverheiratete Eltern auf Antrag des Vaters vor. Hierbei gibt es keine zeitliche Begrenzung. Umgekehrt gibt es keine Möglichkeit für die nichtverheiratete Mutter mit alleiniger Sorge, eine „Negativfeststellung“ zu beantragen. Sie ist in der Folge in ihrer Lebensplanung eingeschränkt, da der Vater den Antrag stellen kann, wann immer es ihm passt.
Wie bewerten Sie diesen Umstand, vor allem im Hinblick auf den Gleichberechtigungsgrundsatz?
Antwort
CDU und CSU sind der Überzeugung, dass es für Kinder in aller Regel am besten ist, wenn beide Elternteile gemeinsam Verantwortung für ihre Erziehung und Entwicklung übernehmen. Kinder sollen auch nach einer Trennung der Eltern möglichst eng mit beiden Elternteilen verbunden bleiben. Wir sind der Auffassung, dass die gemeinsame elterliche Sorge grundsätzlich den Bedürfnissen des Kindes nach Beziehungen zu beiden Elternteilen entspricht und ihm verdeutlicht, dass beide Eltern gleichermaßen bereit sind, für das Kind Verantwortung zu tragen. Die gemeinsame Sorge für das Kind ist nun auch bei nicht miteinander verheirateten Eltern das gesetzliche Leitbild.
Maßgeblich ist vor allem das Kindeswohl. Ledige Väter können nach dem Gesetz zur elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern beim Familiengericht die Mitsorge beantragen. Dies ist nicht zeitlich befristet, da sich die Lebensumstände der Eltern eines Kindes ändern können. Auch eine einmal erfolgte Übertragung des Mitsorgerechts auf den Vater kann im Übrigen bei veränderten Umständen wieder rückgängig gemacht werden. Daher halten wir es für nicht zielführend und auch aus Gründen der Gleichbehandlung nicht für geboten, der Mutter über einen Negativantrag zu ermöglichen, das Sorgerecht des Vaters mit Wirkung bis zur Volljährigkeit des Kindes auszuschließen.
Der Antrag wird der Mutter zugestellt. Äußert sie sich gar nicht dazu, kann das gemeinsame Sorgerecht nach der Neuregelung in einem vereinfachten Verfahren zügig gewährt werden. Widerspricht sie hingegen, kommt es darauf an: Trägt die Mutter Gründe vor, nach denen das Kindeswohl gefährdet ist, wird das Familiengericht sie prüfen und den Antrag des Vaters gegebenenfalls ablehnen. Haben die Gründe der Mutter allerdings erkennbar nichts mit dem Kindeswohl zu tun, greift ihr Widerspruch nicht.
Der Gleichberechtigungsgrundsatz ist aus unserer Sicht nicht berührt. Der Deutsche Bundestag hat entschieden, dass man das Sorgerecht beantragen muss und es nicht automatisch beim Vater entsteht. Beide Eltern haben die Chance, sich um das Kind zu kümmern, können aber bei gemeinsamer Sorge auch das alleinige Sorgerecht beantragen.
3. Durch die Novelle, die das gemeinsame Sorgerecht als Regelfall vorsieht, und zwar ungeachtet der bis dahin gelebten Betreuungs- und Erziehungsleistung (hier: Care-Arbeit), stehen alleinerziehende Mütter oftmals vor erheblichen Problemen im Alltag.
In welchem Bewertungsverhältnis steht in Ihrer Familienpolitik die biologische Elternschaft zur tatsächlichen Care-Arbeit?
Wie stehen Sie dazu, das Sorgerecht oder Teilbereiche davon (z. B. Gesundheits-sorge, Schulwahl) an die tatsächliche Beteiligung an der Care-Arbeit zu knüpfen?
Die Fragen werden aufgrund des sachlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet:
CDU und CSU sind der Überzeugung, dass es für Kinder in aller Regel am besten ist, wenn beide Elternteile gemeinsam Verantwortung für ihre Erziehung und Entwicklung übernehmen. Viele Belange des Alltagslebens und Entscheidungen des betreuenden Elternteils sind schon heute nicht sorgerechtsrelevant. Bei Belangen größerer Tragweite für das Kind sollten grundsätzlich beide Eltern ein Mitspracherecht haben, allerdings sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Das Kindeswohl steht jedoch für uns im Mittelpunkt. Aus diesem Grund hat die Union eine Studie zum Thema „Kindeswohl und Umgangsrecht“ initiiert, die zum Ziel hat, die Auswirkungen des Umgangs auf das Wohlbefinden von Kindern aus der Perspektive von Kindern zu beleuchten. Die Ergebnisse der Studie werden voraussichtlich Ende dieses Jahres vorliegen.
4. Häusliche Gewalt gegen Kinder und deren Mütter sind häufig Vorläufer von hochstrittigen Fällen beim Familiengericht. Gewalt erfährt unter Trennungsbedingungen oftmals ihren Höhepunkt (Trennungskriminalität). Hierbei meinen wir ausdrücklich körperliche, psychische und finanzielle Gewalt. Trotzdem wird von Eltern im Familiengericht kooperative Elternschaft erwartet.
Wie stehen Sie zu den Themen Gewaltschutz und Ratifizierung der Istanbul-Konvention?
Antwort
Gewalt und insbesondere häusliche Gewalt ist eines der weltweit größten Gesundheitsrisiken für Frauen und Kinder. CDU und CSU begrüßen daher alle Maßnahmen zur Prävention.
Ein Baustein in der Bekämpfung von Gewalt war die Ratifizierung der Istanbul-Konvention zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt am 01.07.2017 im Deutschen Bundestag mit den Stimmen von CDU und CSU.
Für CDU und CSU gilt in der Rechtspolitik neben einer konsequenten Strafverfolgung der Grundsatz „Opferschutz vor Täterschutz“. Opfer von Straftaten haben ein Recht auf Anerkennung, Unterstützung und Schutz. Dies gewährleisten zu können, ist uns ein zentrales Anliegen. Die Prävention und Beseitigung sowie der Schutz und die Betreuung der Opfer von allen Formen von Gewalt gegen Frauen und Mädchen liegen im Verantwortungsbereich der Länder. Die Bundesländer erfüllen diese Aufgabe nach Maßgabe der im Grundgesetz angelegten und landesrechtlich ausgestalteten Aufgabenverteilung gemeinsam mit den Kommunen.
Der Bund übernimmt unmittelbar Verantwortung mit dem Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“, damit Frauen einen niedrigschwelligen Weg in das Hilfesystem finden. Darüber hinaus nimmt er mittelbar auf das vor Ort bestehende Hilfesystem und dessen Finanzierung Einfluss, soweit es um individuelle Leistungsansprüche gewaltbetroffener Frauen nach den Sozialgesetzen geht.
Bund und Länder arbeiten eng in der Prävention und Bekämpfung von Gewalt an Frauen zusammen. Dies geschieht insbesondere im Rahmen der Bund-Länder-Arbeitsgruppen „Menschenhandel“ und „häusliche Gewalt. Aufgrund des umfassenden Kompetenzspektrums auf Länderseite gibt es eine Vielzahl von Maßnahmen.
Wir werden uns in der kommenden Wahlperiode für ein „Soziales Entschädigungsgesetz“ einsetzen, das mehr umfasst als nur eine Reform des Opferentschädigungsgesetzes. Hierbei wollen wir das Recht der sozialen Entschädigung und der Opferentschädigung in einem zeitgemäßen Regelwerk zukunftsfest neu ordnen. Veränderten gesellschaftlichen Entwicklungen und Erkenntnissen auch im Bereich psychischer Gewalt wollen wir Rechnung tragen. Opfer von Gewalttaten sollen schnellen und unbürokratischen Zugang zu Sofortmaßnahmen erhalten und professionell begleitet werden. Ein transparenter und spezifischer Leistungskatalog soll zu einer verbesserten Teilhabe beitragen. Für weitere Vorschläge, wie der Gewaltschutz von Frauen und Müttern, etwa die Durchsetzung des Gewaltschutzgesetzes oder die Unterstützung fremdsprachiger Frauen, noch verbessert werden kann, sind wir ausdrücklich offen.
Wie wollen Sie sicherstellen, dass der Gewaltschutz in der Familienrechtsprechung zukünftig über dem Umgangsrecht des Vaters steht?
Wie können die Kinder – aber auch deren Mütter – effektiv vor weiteren Übergriffen und Trennungskriminalität geschützt werden?
Die Fragen werden aufgrund des sachlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet:
Das Umgangsrecht darf Regelungen nach dem Gewaltschutzgesetz nicht zuwider laufen. Näherungsverbote aufgrund von einstweiligen Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz stehen nicht selten in Widerspruch zu gerichtlichen Entscheidungen über das Umgangsrecht. CDU und CSU wollen durch geeignete rechtliche Regelungen dafür Sorge tragen, dass einstweilige Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz und umgangsrechtliche Entscheidungen besser aufeinander abgestimmt werden.
Wie stehen Sie zu Zwangsumgang, und zwar a) wenn die Kinder den Kontakt zu Vater ablehnen und b) wenn der Vater den Kontakt zum den Kindern ablehnt?
Antwort
Kinder haben auch bei Sorgerechtsstreitigkeiten in familiengerichtlichen Verfahren ein Recht darauf, angehört zu werden. Beim Sorge- und Umgangsrecht ist das Gericht dazu angehalten, eine Entscheidung zu treffen, die dem Wohl des Kindes am besten entspricht. So kann das Familiengericht das Umgangsrecht auch einschränken, begleiteten Umgang anordnen oder ganz ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Demnach ist in beiden genannten Fällen im Einzelfall zu entscheiden, ob ein Umgangsrecht – das nach dem BGB (§ 1684 Abs. 1) gleichzeitig Pflicht ist – sinnvoll und geboten ist.
5. Das Familienministerium betont in ihrer Politik den Schutz von Frauen vor Gewalt: In einer der letzten Pressemitteilungen werden Betroffen zu Mut und Handlungsbereitschaft motiviert. Wir müssen dagegen immer häufiger erleben, dass Frauen, die den Mut aufbringen, sich aus einer Gewaltbeziehung zu befreien, ausziehen oder sich sogar in ein Frauenhaus begeben, Gefahr laufen, ihre Kinder zu verlieren.
Wie begegnen Sie der Praxis der Täter-Opfer-Umkehr, durch die die schutzsuchende Mutter zur kindesentziehenden Täterin gemacht wird?
Wie begegnen Sie der Praxis der sekundären Viktimisierung, durch die bei der schutzsuchenden Mutter durch die traumatischen Gewalterfahrungen eingeschränkte Erziehungsfähigkeit vermutet wird, mit der Folge, dass anstatt Schutz für sie und die Kinder zu erhalten, die Kinder in Obhut genommen werden?
Die Fragen werden aufgrund des sachlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet:
CDU und CSU betrachten die hohe Anzahl von Inobhutnahmen, Fremdunterbringungen und Sorgerechtsentzügen mit großer Sorge. Eine sekundäre Viktimisierung einer Mutter mit traumatischer Gewalterfahrung sollte unbedingt vermieden werden. Wir nehmen die verstärkt an uns herangetragenen Probleme mit der Kinder- und Jugendhilfe und der Familiengerichtsbarkeit ernst. Daher setzen wir uns für eine Bestandsaufnahme und unabhängige Auswertung der Erfahrungen von Betroffenen und Beteiligten in Kindschaftssachen ein. Es sollte eine Anlaufstelle für betroffene Eltern und Kinder geben, die Erfahrungsberichte systematisch auswertet, auf strukturell bedingte Probleme hin untersucht und Änderungsvorschläge macht. Wir werden darüber hinaus die Einrichtung einer entsprechenden unabhängigen Kommission prüfen.
6. Die Definition von Kindeswohl ist durch den Wortlaut des §1671 BGB zu einem der größten Kampfplätze im Familienrecht geworden. In diesem Zusammenhang werden Eltern im Familiengericht und den Verfahrensbeteiligten häufig mit unscharfen Begriffen wie Bindungstoleranz, Erziehungsfähigkeit, Paarebene vs. Elternebene, symbiotische Beziehung, Helikoptermutter, PAS und ähnliches mehr konfrontiert. Hier ist viel Interpretationsspielraum und somit auch Missbrauchsmöglichkeit gegeben.
Wie definieren Sie Kindeswohl und wie spiegelt sich das in Ihrer Familienpolitik wider?
Wie stehen Sie zu der derzeit häufig anzutreffenden Definition von Kindeswohl, die sich darauf reduziert, dass dem Kind dann am wohlsten ist, wenn es zu Mutter und Vater möglichst gleichmäßig Kontakt hat, und zwar ohne Berücksichtigung der bis dahin gelebten Betreuungssituation und damit Bindung?
Wie hoch schätzen Sie die Wichtigkeit von Kontinuität und tatsächlicher Bindung ein und wie spiegelt sich das in Ihrer Familienpolitik wieder?
Wie wollen Sie sicherstellen, dass unscharfe, wissenschaftlich nicht fundierte Begrifflichkeiten bei der Bewertung des Kindeswohls – in Ihrer Definition – nicht ideologisch missbraucht werden?
Die Fragen werden aufgrund des sachlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet:
CDU und CSU definieren das Kindeswohl im umfassenden Sinne als Wohlergehen des Kindes, das in guten, stabilen Beziehungen und einer Umwelt aufwachsen kann, in der es emotional und körperlich wachsen kann, nicht gefährdet, sondern gefördert wird und in der seine Bedürfnisse berücksichtigt werden.
Da der Begriff des Kindeswohls ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, obliegt es den Gerichten zu prüfen, ob beispielsweise eine Gefährdung vorliegt. In diesem Zusammenhang nehmen wir die verstärkt an uns herangetragenen Probleme mit der Kinder- und Jugendhilfe und der Familiengerichtsbarkeit ernst. Daher setzten wir uns für eine Bestandsaufnahme und unabhängige Auswertung der Erfahrungen von Betroffenen und Beteiligten in Kindschaftssachen ein. Es sollte eine Anlaufstelle für betroffene Eltern und Kinder geben, die Erfahrungsberichte systematisch auswertet, auf strukturell bedingte Probleme hin untersucht und Änderungsvorschläge macht. Wir werden darüber hinaus die Einrichtung einer entsprechenden unabhängigen Kommission prüfen.
In der Familienpolitik von CDU und CSU stehen Kinder im Mittelpunkt. Sie brauchen einen besonderen Schutz. Der Schutz der Kinder hat für uns Verfassungsrang. Deshalb werden wir ihre Rechte in das Grundgesetz aufnehmen.
Wir sind der Überzeugung, dass standardisierte Modelle nicht dem Einzelfall gerecht werden können. Da auch jedes Kind in seiner Persönlichkeit verschieden ist und unterschiedliche Bedürfnisse hat, muss aus unserer Sicht für jedes Kind eine individuelle Lösung gefunden werden.
7. In Entscheidungen zu Umgang und Sorgerecht im Eilverfahren ist mit Hinblick auf das Hauptsacheverfahren zum Teil kein Rechtsmittel gegeben. Das Hauptsacheverfahren kann von mehreren Monaten bis zu mehreren Jahren dauern. Damit werden im einstweiligen Rechtsschutz de facto unabänderliche Fakten geschaffen.
Wie bewerten Sie diesen Umstand und was wollen Sie ggf. dagegen unternehmen?
Antwort
CDU und CSU setzen sich für schnelle Verfahren in Kindschaftssachen ein und werden entsprechende Maßnahmen prüfen. § 155 FamFG sieht in Kindschaftsverfahren bereits ein umfassendes Vorrang- und Beschleunigungsgebot vor, welches in den §§ 155a-155c FamFG prozessual näher ausgestaltet ist. Das Gebot gilt nicht nur in den Eil- sondern auch in den Hauptsacheverfahren. Schnelligkeit darf freilich nicht zulasten der Sorgfalt und der Möglichkeit einer adäquaten Vorbereitung durch die Verfahrensbeteiligten gehen.
Im Übrigen ist bei Sorgerechtsstreitigkeiten auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 57 Nr. 1 FamFG bereits nach der geltenden Rechtslage das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung erfolgte. Außerdem besteht die Möglichkeit, Aufhebung oder Änderung einer einmal ergangenen Entscheidung nach § 54 FamFG zu beantragen.
C. STRUKTUREN / GERICHTE / HELFERSYSTEM
1. Das Familienrechtssystem, also Gerichte und beteiligte Verfahrensbeteiligte, zeigen sich überlastet. So gab es kürzlich einen dringenden Aufruf der Berliner Jugendämter nach Personal. Der Bedarf wird bereits jetzt teilweise durch Personen gedeckt, die nicht ausreichend fachlich oder persönlich geeignet erscheinen, z. B. Richter auf Probe in hochstrittigen Fällen.
Wie wollen Sie sicherstellen, dass bei offenbar drastisch steigendem Bedarf, die Qualifikation der Verfahrensbeteiligten, und zwar fachlich wie persönlich, nicht weiter verringert, sondern verbessert wird?
Antwort
In einer sich wandelnden Informations- und Dienstleistungsgesellschaft ist die Justiz so aufzustellen, dass sie auch in Zukunft ihrer verfassungsmäßigen Funktion der Freiheitssicherung und Konfliktbewältigung im Rahmen des staatlichen Gewaltmonopols gerecht werden kann. Voraussetzung dafür ist zum einen eine gründliche Ausbildung der in der Justiz Tätigen. Zum anderen gehört dazu aber auch eine Besoldung, die den herausgehobenen Aufgaben von Richtern und Staatsanwälten gerecht wird. CDU und CSU sind der Ansicht, dass wir so den Richterberuf für die besten Absolventen attraktiv machen können.
Darüber hinaus machen sich neu stellende Fragen und Probleme eine stetige Fortbildung erforderlich. Eine Einführung einer gesetzlich normierten Richterfortbildungspflicht ist 2006 an der fehlenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes gescheitert. Der Großteil der Richter und Richterinnen bilden sich dennoch regelmäßig fort. Auch bieten die Landesjustizministerien eine Vielzahl hervorragender Fortbildungsveranstaltungen an. In manchen Bundesländern wurde eine Fortbildungspflicht übrigens bereits eingeführt oder entsprechende Gesetzesvorhaben initiiert.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bereits nach geltender Rechtslage gemäß
§ 23b Abs. 3 S. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) Richter auf Probe im ersten Jahr nach ihrer Ernennung nicht als Familienrichter tätig sein dürfen. Ob darüber hinaus Eingangsvoraussetzungen oder auch eine spezielle Fortbildungsverpflichtung für die Tätigkeit als Familienrichter eingeführt werden sollten, kann geprüft werden.
2. Kinderheimplätze, die geschaffen wurden, müssen aus wirtschaftlichen Gründen nun auch belegt werden. Das ist bekannt. Gleiches ist bei weiterem Ausbau, auch anderer Verfahrensbeteiligter zu erwarten, vor allem dann, wenn sie wirtschaftlich abhängig sind.
Wie stellen Sie sicher, dass nicht Fälle konstruiert werden, um dann die geschaffenen erweiterten Strukturen auch wirtschaftlich zu bedienen?
3. In diesem Zusammenhang: Die Anzahl von Inobhutnahmen Minderjähriger ist besorgniserregend und steigt jährlich.
Welche Maßnahmen planen Sie, um die Situation zu verändern?
Die Fragen werden aufgrund des sachlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet:
CDU und CSU betrachten die hohe Anzahl von Inobhutnahmen, Fremdunterbringungen und Sorgerechtsentzügen mit großer Sorge. Eine sekundäre Viktimisierung einer Mutter mit traumatischer Gewalterfahrung sollte unbedingt vermieden werden. Wir nehmen die verstärkt an uns herangetragenen Probleme mit der Kinder- und Jugendhilfe und der Familiengerichtsbarkeit ernst. Daher setzten wir uns für eine Bestandsaufnahme und unabhängige Auswertung der Erfahrungen von Betroffenen und Beteiligten in Kindschaftssachen ein. Es sollte eine Anlaufstelle für betroffene Eltern und Kinder geben, die Erfahrungsberichte systematisch auswertet, auf strukturell bedingte Probleme hin untersucht und Änderungsvorschläge macht. Wir werden darüber hinaus die Einrichtung einer entsprechenden unabhängigen Kommission prüfen.
4. Wie stehen Sie zu der Tatsache, dass beispielsweise bei Sozial- und Arbeitsgericht zusätzlich zum Richter zwei Ehrenamtliche beigeordnet werden, während am Familiengericht erhebliche Entscheidung, die in die Grundrechte eingreifen können, an einer einzigen Person hängt, und zwar unter Ausschluss der Öffentlichkeit?
Antwort
Die Beteiligung von ehrenamtlichen Richtern bei Sozial- und Arbeitsgerichten beruht auf dem Grundgedanken, dass zusätzlich zum Berufsrichter die Perspektiven typischerweisen betroffener Personengruppen in die gerichtliche Entscheidungsfindung einfließen sollen. Bei Angelegenheiten der Sozialversicherung soll beispielsweise je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der Versicherten und einer aus dem Kreis der Arbeitgeber mitwirken, am Arbeitsgericht je ein Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber. Auch im Strafrecht sollen die Perspektive der Bevölkerung und der „gesunde Menschenverstand“ in bestimmten Fällen durch Schöffen einfließen. Im Bereich der Zivilgerichtsbarkeit, wozu auch die Familiengerichte gehören, ist die Beteiligung ehrenamtlicher Laien – von genau bestimmten Ausnahmen abgesehen (Kammern für Handelssachen, Landwirtschaftsgerichte) – hingegen systemfremd. Vor einer Einführung wären jedenfalls Vor- und Nachteile sorgfältig abzuwägen.
Der Ausschluss der Öffentlichkeit in Familiensachen dient dem Schutz der Privat- und Intimsphäre aller Verfahrensbeteiligten und steht aus unserer Sicht nicht zur Disposition. Das Gericht kann im Übrigen bereits jetzt die Öffentlichkeit zulassen, jedoch nicht gegen den Willen eines der Beteiligten (§ 170 Abs. 1 S. 2 GVG).
5. Wie stehen Sie zu der Tatsache, dass der Richter selbst entscheiden kann, wen er als Verfahrensbeistand und als Gutachter benennt, also Personengruppen, die wirtschaftliche Interessen verfolgen?
Sehen Sie hier einen Interessenskonflikt? Falls ja, wie wollen Sie dem entgegentreten?
Die Fragen werden aufgrund des sachlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet:
Nach der Konzeption des deutschen Prozessrechts obliegt dem Richter die Leitung des gesamten Verfahrens. Damit obliegt dem Richter auch die Auswahl von Sachverständigen und Verfahrensbeiständen.
Daran ist auch festzuhalten: Richter sind – grundgesetzlich geschützt – weisungsunabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Einen Interessenskonflikt sehen wir daher nicht. Erst recht ist fraglich, inwiefern eine dritte Instanz, welche in einem laufenden Verfahren Sachverständige und/oder Verfahrensbeistände benennt, einen zusätzlichen Gewinn an Unabhängigkeit und Neutralität bringen kann. Dies wäre nur dann der Fall, wenn Sachverständige regelmäßig durch Richter zu einer bestimmten Gutachtenstendenz verleitet würden, was zwar gelegentlich unterstellt wird, wozu aber belastbare Erkenntnisse fehlen. Wir sind aber offen dafür, Anregungen zur Verbesserungen von Sachverständigengutachten und der Gewährleistung der Neutralität von Sachverständigen aufzugreifen (siehe auch Antwort zu Frage 8).
6. Nach unserer Erfahrung gibt es weder für fachliches noch persönliches Fehlverhalten von Richtern und Jugendamtsmitarbeitern wirksame Kontrollorgane. Beide Institutionen, Gericht und Jugendamt, prüfen den Vorwurf im eigenen Haus: Sie kontrollieren sich also selbst. So laufen z. B. Befangenheitsanträge gegen Richter oder Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Jugendamtsmitarbeiter i.d.R. nicht nur de facto ins Leere. Vielmehr erleben wir, dass dies dem Petenten im weiteren Verlauf der Verfahren negativ angelastet wird.
Wie wollen Sie das im Sinne der Rechtsstaatlichkeit ändern?
Welche unabhängigen Kontrollorgane könnten Ihrer Meinung nach zwischengeschaltet werden?
Die Fragen werden aufgrund des sachlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet:
CDU und CSU halten die bestehenden Möglichkeiten, gegen fachliches oder persönliches Fehlverhalten von Richtern und Behördenmitarbeitern vorzugehen, für ausreichend. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass die existierenden Kontrollmöglichkeiten über die jeweils konkrete Einrichtung hinausgehen: So bestehen die Möglichkeiten, sich gegen die Ablehnung einer Dienstaufsichtsbeschwerde an die übergeordnete Behörde zu wenden oder gegen die Abweisung eines Antrags auf Ablehnung eines Richters sofortige Beschwerde einzulegen (§ 6 Abs. 2 FamFG). Sofern sich Fehler auf die inhaltliche Entscheidung auswirken, können Rechtsmittel einlegt werden. In gravierenden Fällen einer sach- und rechtswidrigen richterlichen Entscheidung kommt eine Strafanzeige wegen Rechtsbeugung bei der Staatsanwaltschaft in Betracht.
Zusätzliche externe Kontrollorgane sind grundsätzlich höchstens dann angezeigt, wenn es zu einer erheblichen Häufung von Fehlverhalten in dem jeweiligen Bereich kommt; sie sind immer auch ein Zeichen des Misstrauens gegenüber bestehenden Kontrollmechanismen. Dafür besteht unseren derzeitigen Erkenntnissen nach kein Anlass. Auch könnten externe Kontrollorgane Möglichkeiten zur sachfremden Verfahrensverzögerung bieten.
7. Eltern haben derzeit kein Rechtsmittel gegen vermutetes Fehlverhalten eines Verfahrensbeistandes.
Wie bewerten Sie diesen Umstand und wie wollen Sie das ggf. ändern?
Antwort
Das Gesetz sieht in der Sache eine Ablehnung des Verfahrensbeistandes nicht vor. Dem Verfahrensbeistand obliegt die Wahrnehmung des Interesses des Kindes. Daher ist er im Gegensatz zum Sachverständigen und Dolmetscher nicht zur Unparteilichkeit verpflichteter Gehilfe des Gerichts, sondern einseitiger Interessenvertreter des Kindes im Verfahren. Er hat eine einem Parteivertreter ähnliche Rechtsstellung, was sich daran zeigt, dass er ersetzt werden kann, wenn sich ein Rechtsanwalt für das Kind bestellt (§ 158 Abs. 5 FamFG), und allein das Kindeswohl zu berücksichtigen. Jedoch können die Parteien im Verfahren dem Richter ein etwaiges Fehlverhalten des Verfahrensbeistandes vortragen, was dieser bei seiner Entscheidungsfindung zu berücksichtigen hat. Rechtswidriges Prozessverhalten des Verfahrensbeistands kann in der Rechtsmittelinstanz mittelbar angegriffen werden, sofern es sich dennoch auf die gerichtliche Entscheidung ausgewirkt hat. Grundlegende Änderungen sind daher aus unserer Sicht nicht angezeigt.
8. Häufiges Mittel am Familiengericht sind Gutachten, die lt. zweier Studien zwischen 50 und 75 Prozent fehlerhaft sind. Zudem liegt die Auswahl des Gutachters einzig in der Hand des Richters.
Wie wollen Sie die Qualität dieses Instruments insgesamt verbessern?
Antwort
Der Bundestag hat auf Initiative der unionsgeführten Bundesregierung 2016 das Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Drs. 438/15) beschlossen. Dieses hat u. a. in § 163 Abs. 1 FamFG festgelegt, dass der gerichtlich bestellte Gutachter in Kindschaftssachen „mindestens über eine psychologische, psychotherapeutische, kinder- und jugendpsychiatrische, psychiatrische, ärztliche, pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation verfügen soll“.
Im Übrigen können Gutachter von den Verfahrensbeteiligten nach § 406 ZPO wegen Befangenheit abgelehnt werden. Nach § 404 Abs. 2 ZPO (jeweils in Verbindung mit
§ 30 Abs. 1 FamFG) können die Verfahrensbeteiligten vor der Sachverständigenbestellung vom Richter angehört werden.
CDU und CSU setzen sich dafür ein, die Wirksamkeit der gesetzlichen Maßnahmen in angemessener Frist zu evaluieren. Hierbei kann auch geprüft werden, ob weitere Maßnahmen der Qualitätssicherung geboten sind, etwa eine generelle Pflicht zur persönlichen Gutachtenserstattung auf Antrag oder dass das Gutachten in der Rechtsmittelinstanz von einem anderen als dem erstinstanzlichen Gutachter erstattet werden muss.
Wie wollen Sie sicherstellen, dass bei familienrechtlichen Begutachtungen die Grundrechte der Eltern und der Kinder eingehalten werden, ohne dass sich das negativ auf die familiengerichtlichen Verfahren auswirkt, z. B. bei Verweigerung an der Teilnahme?
Antwort
Eltern und Dritte brauchen sich nach geltender Rechtslage psychologischen und psychiatrischen Untersuchungen nicht ohne ihr Einverständnis zu unterziehen, das Kind nur mit Zustimmung des Sorgeberechtigten, die unter bestimmten Umständen ersetzt werden kann. Eine Verweigerung der Begutachtung gilt auch nicht als Beweisvereitelung.
Nicht ausgeschlossen ist allerdings, dass der Elternteil, welcher die Begutachtung verweigert, in Anwesenheit eines Sachverständigen gerichtlich angehört wird. Zu diesem Zweck kann auch das persönliche Erscheinen des Elternteils angeordnet werden. Dies halten wir für sachgerecht.
9. Das deutsche Recht sieht Zwangsberatung vor, z. B. bei Schwangerschaftsabbruch.
Wie stehen Sie dazu, jedem gerichtlichen Antrag zwingend ein Streitschlichtungsverfahren, z. B. in Form von Mediation voranzustellen?
Antwort
CDU und CSU stehen für eine bürgernahe und effiziente Justiz, die schnell und effektiv Recht spricht. Wir wollen außergerichtliche alternative Konfliktlösungsmöglichkeiten bei privaten Rechtsstreitigkeiten, wie Mediation und Schiedsverfahren, fördern und so die Justiz von Bagatellverfahren entlasten. Unabdingbar dabei ist, dass unsere Rechtsordnung dabei den materiell-rechtlichen Rahmen setzt.
Eine „Zwangsberatung“ vor jedem gerichtlichen Antrag halten wir aber schon aus Gründen der Ressourceneffizienz nicht für sinnvoll. Die Beratungspflicht vor einem Schwangerschaftsabbruch entspricht der außergewöhnlichen menschlichen, moralischen und juristischen Ausnahmesituation, die nicht auf jede Art von Rechtsstreitigkeit übertragen werden kann.
10. Verfahrensbeistand und Jugendamt vertreten die Interessen der Kinder. Häufig erleben wir, dass der geäußerte Wille des Kindes dabei individuell interpretiert wird. Hierzu sind weder Verfahrensbeistand noch JA-Mitarbeiter qualifiziert. Im Ergebnis entspricht das interpretierte Interesse möglicherweise nicht dem Kindeswillen, sondern möglicherweise dem des Verfahrensbeteiligten.
Wie bewerten Sie die Situation und wie wollen Sie dem ggf. entgegentreten?
Antwort
Die Aufgabe von Verfahrensbeiständen ist es, das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Das Interesse des Kindes setzt sich dabei zusammen aus dem subjektiven Interesse des Kindes (Wille des Kindes) sowie dem objektiven Interesse des Kindes (Wohl des Kindes). Der ermittelte subjektive Kindeswille, Lösungsvorstellungen des Kindes, die Beobachtungen des Kindes während der Gespräche und Interaktionsbeobachtungen sowie die Aussagen der anderen Beteiligten werden in einer schriftlichen Stellungnahme dem Gericht übersandt. Mit dieser Stellungnahme gibt der Verfahrensbeistand in der Regel auch eine Empfehlung ab, wie eine kindgerechte Lösung aussehen könnte. In seiner Begründung muss er auch angeben, warum er eventuell nicht vollständig dem geäußerten Willen des Kindes in seiner Empfehlung gefolgt ist. Dies könnte der Fall sein, wenn sich seiner Meinung nach die objektiven Interessen des Kindes, also das Kindeswohl, von dem geäußerten Willen stark abweichen.
D. BETREUUNGSMODELLE / WECHSELMODELL
1. Besonders Vertreter von Väterrechtsorganisationen und einige Fachleuten – bei weitem nicht alle! – drängen auf die gesetzliche Festlegung des Wechselmodells (WM) als Regelfall mit Hinweis auf andere europäische Ländern, in denen das WM bereits längere Zeit praktiziert wird. Berichte dieser Länder, in denen die Erfahrungen mit dem WM als Regelfall kritisch bewertet werden und deshalb wieder abgeschafft wird oder werden soll, werden von den Befürwortern ignoriert.
Wie stehen Sie zum Wechselmodell a) generell, b) als Regelfall und c) bei Gewalthintergrund?
Soll es Ihrer Meinung nach als Regelfall nach der Trennung auch gegen den Willen eines Elternteils festgelegt werden können? Auch gegen den Willen des Vaters?
Inwieweit soll Ihrer Meinung nach das Betreuungsmodell vor der Trennung Einfluss nehmen auf die Betreuungsform nach der Trennung? Wie bewerten Sie in diesem Zusammenhang den Kontinuitätsgrundsatz?
Würden Sie mit einer Partei koalieren, die das Wechselmodell nach Trennungen als Regelfall fordert. Wenn ja, warum?
Die Fragen werden aufgrund des sachlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet:
CDU und CSU gehen davon aus, dass Kinder von gemeinsamer Elternschaft profitieren. Gemeinsame Elternverantwortung kann aber nicht nur als paritätisch aufgeteilte Betreuungszeit wirken. Wenn Eltern sich einigen und kooperieren können und auch das Kind eine paritätische Betreuungszeit wünscht, ist ein sogenanntes Wechselmodell eine gute Lösung. Zudem hat es auch Vorteile bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
In hochstrittigen Fällen, in denen Eltern sich trotz Mediationsbemühungen und trotz intensiver Beratung nicht einigen können und nicht einmal ein Minimum an Kooperations- und Kommunikationsbereitschaft besteht, muss im Einzelfall geprüft werden, ob es dem jeweiligen Kind zum Vorteil gereicht, wenn ein paritätisches Modell gerichtlich angeordnet wird. Insofern stehen wir für eine Einzelfallprüfung und unterstützen nicht ein Wechselmodell als Leitbild. Bei dieser Einzelfallprüfung sind selbstverständlich auch das bisherige Betreuungsmodell und ein eventueller Gewalthintergrund zu bedenken. Um diesen Umständen gerecht zu werden, müssen flexible Lösungen gefunden werden, wobei der Wunsch nach Gleichberechtigung der Eltern nicht über das Wohl der Kinder gestellt werden darf.
2. In Kindschaftssachen muss stets die Frage nach Kindes- und/oder Betreuungsunterhalt geklärt werden. Gesetzt den Fall, die Mutter hat bis zur Trennung die Care-Arbeit überwiegend übernommen und z. B. auf eine eigene Karriere weitestgehend verzichtet. Nach der Trennung begehrt der Vater das Wechselmodell.
Wie wollen Sie verhindern, dass das WM missbraucht wird, um Unterhaltszahlungen zu umgehen?
Antwort
Beim Wechselmodell wird davon ausgegangen, dass sich jeder Elternteil entsprechend seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit am Unterhalt des Kindes beteiligt. CDU und CSU werden ein besonderes Augenmerk darauf richten, dass auch beim Wechselmodell die Interessen der Kinder und des ökonomisch schwächeren Elternteils angemessen berücksichtigt werden.
3. Die Belange von Kindern, die in einer festen Familienkonstellation mit später Trennung aufwachsen, unterscheiden sich oftmals grundsätzlich von jenen, deren Eltern sich früh trennten oder nie eine engere Beziehung pflegten, so dass die Kinder kaum Bindung zum Vater haben. Für beide Gruppen gelten die gleichen Gesetze.
Wie stellen Sie sicher, dass beide Gruppen adäquat unideologisch, kind- und bedarfgerecht behandelt werden?
Antwort
Für CDU und CSU steht das Wohl des Kindes im Mittelpunkt. Die gesetzlichen Bestimmungen des Familienrechts müssen darauf ausgerichtet sein, dass in jedem Einzelfall die im Sinne des Kindeswohls optimale Aufenthalts- und Betreuungsregelung sichergestellt werden kann.
In unserem Regierungsprogramm 2017 – 2021 haben wir festgeschrieben, dass Kinder einen besonderen Schutz brauchen. Der Schutz der Kinder hat für uns Verfassungsrang. Deshalb werden wir ihre Rechte in das Grundgesetz aufnehmen. Inwieweit sich dadurch auch eine stärkere Beteiligung der Kinder im familienrechtlichen Verfahren ergibt, bedarf einer sorgfältigen Prüfung und Diskussion in der nächsten Legislaturperiode.
CDU und CSU halten es für sinnvoll, dass sich die Praxis der aktuellen Reform des elterlichen Sorgerechts zunächst bewähren und evaluiert werden kann. Aus diesem Grund hat die Union eine Studie zum Thema „Kindeswohl und Umgangsrecht“ initiiert, die zum Ziel hat, die Auswirkungen des Umgangs auf das Wohlbefinden von Kindern aus der Perspektive von Kindern zu beleuchten. Die Ergebnisse der Studie werden voraussichtlich Ende dieses Jahres vorliegen.