Brief einer Mutter an die Öffentlichkeit

Sehr geehrte Bürger in Deutschland,
Sehr geehrte Politiker in Deutschland,
Sehr geehrte Richterschaft mit helfenden „Fachkräften“,

Ich stehe hier als Frau eines Kindes, dem ich mir erlaubt habe, das Leben zu schenken. Das nicht leben würde, hätte ich auf den Kindsvater gehört, der wollte, dass ich einer Abtreibung zustimme. Der verschwand, um dann umso stärker unser Leben zu bedrohen. Es ist also eine Konstante: er bedroht Leben, sowohl des Kindes, als nun auch meines.

Wo ist Ihre Rolle dabei? Sie schauen dem Mord langsam, aber geniessend zu. Eine Lust scheint das Gericht zu treiben, nicht den Schwächeren zu schützen, sondern den stärkeren. Diese Ideologie hatten wir bereits einmal in Deutschland: Kinder wurden vor den Augen ihrer Mutter ermordet. Nicht vor den Augen der Väter, wohlgemerkt.
Dabei kommt eine von überallher schwappende, unreflektierte, engstirnige und geizige Methodik zuhilfe, die da heisst: „hälftig ist fair und Vater und Mutter sind gleich“.
Es wird ein Naturgesetz mit grausamen Folgen für die Gesellschaft einfach ausgehebelt, das in der Tierwelt nie angetastet würde – dann würde die Spezies nämlich aussterben.

Tiermütter werden wahnsinnig, wenn ihnen das Kind genommen. Tierkinder verweigern Nahrung, wenn von der Mutter getrennt. Die Welt echauffiert sich über ein Eisbärenbaby / Löwenbaby ohne Mama…
Die sprichwörtliche Löwenmutter darf es nur bei den Menschen nicht geben – da wird sie als krankhaft klettig erklärt und das Kinder in angeblich höchster Gefahr, (mindestens) mehr als hälftig entrissen.

Dass die Gerichte in Deutschland unter Druck von Geld und Väterlobbyisten stehen, die äußerst misogyn, einfach nur Mutter und Kind schaden wollen, ist bekannt und ich fühle mit Ihnen. Wahre Väter brauchen  kein Gericht.

Es braucht Mut und Humanismus, um dem Trend Weisheit und Aufklärung entgegenzusetzen, Motive exakt anzusehen und mit gesundem Menschenverstand Persönlichkeiten zu prüfen.
Es braucht Mut, um dem Vorreiter der Richter, König Salomon, der erkannte, dass eine wahre Mutter ihr Kind nicht halbieren lässt, im Berufsstand Ehre zu erweisen.

Ich bin furchtlos. Sie können vielleicht meine Gesundheit fordern, aber nicht meinen Mut, mein Kind zu schützen. Ich habe Ihnen alle Gründe genannt, es liegt an Ihnen, mit dem gleichen Mut Ihrem Berufsstand Ehre zu erweisen und mir als deutschem Bundesbürger das Gefühl zugeben, dass es ein Grundgesetz und eine funktionierende Demokratie gibt.

Eine seit Jahren um Menschenrecht kämpfende Mutter

Female and baby lions

Mama kann dich nicht schützen – heute in Deutschland – Zwangsumgang um JEDEN Preis

Stille
Alles um dich herum war noch schwarz und rot, wohl beides.

Erinnerungen an den Tag dunsten hervor wie eine Mahnung aus der Ferne

 

Als ich über meinen Bauch streichelte mit dir darin beschloss ich, dir würde nie ein Leid geschehen.

Als du da warst beschloss ich, dass ich meine Hände immer schützend über dir halten werde.

Meine Hände haben versagt und wurden mir entmächtigt.

Ich habe versagt, da ich dich nicht beschützen konnte wie ich es einst schwor

Du bist wieder in der Dunkelheit und das Rot ist nicht mehr da

Bunte Farben sollten dein zartes Leben schmücken

aber

es regiert Dunkelheit an düsterem Ort.

Ich will dir ein Licht sein, auch wenn meine Hände dich nicht mehr schützen können

Lass mich dein Licht sein

Deine Mama

Brandbrief einer Mutter an die Politik

Sehr geehrte Frau/Herr Politiker,

mein Name XXX(37 Jahre) Mutter eines mittlerweile 4-jährigen Sohnes. Ich wende mich hilfesuchend an Sie, ich weiß mir nicht mehr zu helfen. Es geht um die Gesundheit und Zukunft meines Sohnes.

Ich möchte Ihnen den Fall so gut ich kann schildern

Vorgeschichte:
In einer kurzen Beziehung zu einem Mann wurde ich schwanger. Ab dem Zeitpunkt der Schwangerschaft veränderte sich das Verhalten des Kindsvaters schlagartig. Er missbrauchte mich physisch und psychisch und wollte die Abtreibung des Kindes, setze mich unter Druck, ließ mich Dinge tun, die einer Schwangerschaft abträglich sind. Ich aber mochte dieses, mein Kind zur Welt bringen und ihm eine gute Mutter sein, ihm eine glückliche Kindheit bieten, sodass es eines Tages auf eigenen Beinen stehend sein Leben nach seinen Wünschen bestreiten kann.

Ich schaffte es mit großer Anstrengung und der Hilfe meiner Eltern aus dieser Beziehung herauszukommen, um letztendlich wieder auf die Beine zu kommen. Seitdem ziehe ich mein Kind alleine groß mit der Unterstützung meiner Eltern. Mein Kind ist sehr aufgeweckt und sprachbegabt.
Nachdem sich der Kindesvater während der Schwangerschaft nicht mehr gemeldet hatte, hatte ich trotzdem immer noch Angst vor ihm und wendete mich noch in der Schwangerschaft an die Jugendhilfe meiner Stadt. Kurz vor der Geburt meldete sich der Vater dann doch wieder. Er wollte bei der Geburt dabei sein und den Namen bestimmen. Ich hatte den Vater bei der Geburt nicht angegeben und so begann der bis heute andauernde „Konflikt“. Zunächst um die vom Kindesvater eingeklagte Vaterschaftsfeststellung, dann wurde geteiltes Sorgerecht und Umgang eingeklagt. Und er hat dies auch bekommen – sowie der Vater immer alles bekommt und die Mutter die Generalschuld.

Die Umgänge zwischen Vater und Sohn verliefen zunächst begleitet, dann unbegleitet, bis es im Jahr 2016 zu Übernachtungen beim Vater kam.

So äußerte mein Kind – ein Junge – zunächst meiner Mutter gegenüber, dass der Vater ihn am After berühren würde und an seinem Penis ziehen würde. Mir gegenüber äußerte mein Sohn den Missbrauch in abstoßenden Details.

Ich habe das voller Sorge dem Jugendamt vorgetragen und mir wurde unterstellt, dass meine Mutter und ich lügen. Ich habe dann auf geltendes Recht verwiesen und um sofortiges, dringendes Einschreiten gebeten. Wegen dieser Reaktion des Jugendamts habe ich bei zwei Anlaufstellen für Kinder, die Opfer sexueller Gewalt wurden, Hilfe gesucht. Der Fall wurde vom Amtsgericht XXX an die Staatsanwaltschaft YYY weitergegeben und ist bis heute offen.

Aktuelle Situation:
Mittlerweile wurde dem Vater wieder unbegleiteter Umgang mit einstweiliger Anordnung zugesprochen, in einer weiteren einstweiligen Anordnung auch wieder Umgang in der väterlichen Wohnung. Der letzte Beschluss lag zu dem Zeitpunkt weder mir noch meiner Anwältin, noch dem Jugendamt vor. Ich ahnte nicht, dass mein Sohn in die väterliche Wohnung gebracht wird.
Mein Kind seither im Kindergarten stark verhaltensauffällig geworden und muss sogar in einen anderen Kindergarten gehen. Mittlerweile zeigt er im jetzigen Kindergarten sexualisiertes Verhalten und mir sind die Hände gebunden, ich kann das Vorgehen des Jugendamts nicht verstehen. Es ist nach allem was ich an Informationen bekomme so, dass jemand meinem Sohn etwas antut. Ich weiß nicht mehr, was ich tun soll – es geht doch um das Wohlergehen, die Gesundheit, die Zukunft und das ganze Leben eines jetzt 4-Jährigen Jungen.

Gerade wurde vom Jugendamt eine Kindeswohlgefährdung ausgesprochen und mittlerweile stehe ich im Verdacht eine Gefährdung für mein Kind zu sein. Das Jugendamt begründet die Gefährdung, nicht auf den Verdacht des Missbrauchs durch den Vater, sondern darauf, dass ich einen Loyalitätskonflikt schüren würde und deshalb mein Sohn ein so auffälliges Verhalten zeige. Ich habe Angst, dass mein Sohn traumatisiert ist und ich ihm nicht helfen kann. Ich habe den Umgang, aus Sorge, 3 Mal ausfallen lassen und es wurde seitens des Jugendamtes gedroht, mir den Sohn wegzunehmen, ihn fremd unterzubringen. Aber ich handle ja nur so, weil mir das Jugendamt nicht hilft, denn ich muss ihn auf Grund aller Indikatoren als bedroht, durch den Kindsvater, betrachten.
Der Kinderpsychologe und meine Familienhelferin sprechen sich klar gegen die Einschätzung des Jugendamts aus und auch gegen die Vorgehensweise des Gerichts. Die richterlichen „Beschlüsse“ sind einstweilige Verfügungen, dagegen kann ich nichts tun. Meine Familienhelferin versucht nun mehr seit 4 Wochen ein Gespräch mit den Jugendamtsmitarbeitern zu bekommen und wird abgewiesen und es wurde ihr u.a. gesagt, sie dürfte beim Familiengericht nicht als Zeugin aussagen.

Ich lebe nun seit Beginn dieser Vorkommnisse in Angst um Gesundheit und Zukunft meines Sohnes; nun lebe ich auch noch in Angst, dass mein Kind aus seinem stabilen und liebevollen Umfeld gerissen wird, weg von seinen Großeltern, weg von mir. Solange das Jugendamt erlaubt, dass der Vater unbeaufsichtigten Umgang mit meinem Sohn hat muss ich mir Sorgen machen; ich kann nicht anders, ich liebe meinen Sohn mehr als alles andere auf der Welt.

Wir, meine Eltern und ich haben alles getan was in unserer Macht steht und sind nun ohnmächtig und verzweifelt. Ich bitte Sie um Hilfe. Vielleicht können Sie irgendetwas tun um zu helfen.

Hochachtungsvoll

XXX

Briefumschlag fcm

Wahlprüfsteine der Mütterlobby für die GRÜNEN

A. KINDERRECHTE / FAMILIENBILD / GESCHLECHTERGERECHTIGKEIT

1. Wie stehen Sie dazu, die Kinderrechte im Grundgesetz zu verankern? Was genau würden Sie sich davon erhoffen und welche konkreten Schritte würden Sie ggf. daraus ableiten?

Wir fordern seit vielen Jahren, die Rechte von Kindern und Jugendlichen ausdrücklich auch im Grundgesetz zu stärken. Wir haben dazu bereits verschiedene Anträge und in der letzten Wahlperiode einen Gesetzentwurf (GE zur Änderung des Grundgesetzes, Drs. 17/11650) in den Bundestag eingebracht. Auch in dieser Wahlperiode haben wir uns im engen Dialog mit den Fachverbänden dafür eingesetzt, die Kinderrechte und deren Umsetzung zu stärken. Uns ist es wichtig, dass bei der Stärkung der Kinderrechte im Grundgesetz die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Text des Grundgesetzes nachvollzogen wird. Dies bezieht sich vor allem auf die Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention (Schutz-, Förder- und Partizipationsrechte), die Deutschland 1991 ratifiziert und damit umzusetzen hat. Besonders wichtig ist uns dabei die Berücksichtigung der Kinderrechte gemäß Art. 3 UN-KRK. Hier sehen wir einen sehr wichtigen Hebel zur stärkeren Berücksichtigung der Rechte und Interessen von Kindern. Wir sind davon überzeugt, dass eine solche Grundgesetzänderung sich beispielsweise im Familienrecht, beim Immissionsschutz, im Bereich der Spiel-, Freiflächen- oder Verkehrsplanung auswirken wird.

2. Artikel 6 Absatz 4 des Grundgesetzes hat bis heute nicht auf die Gesetzgebung und somit Rechtsprechung im Familienrecht Einfluss genommen.
Wie wollen Sie das Grundrecht für Mütter auf besonderen Schutz im Familienrecht zukünftig sicherstellen?

Mit dem Artikel 6 Absatz 4 GG haben die Mütter und Väter des Grundgesetzes dem Gesetzgeber einen bindenden Auftrag verliehen. Danach muss er Regelungen schaffen, die besondere Rücksicht auf Mütter nehmen und auch faktisch Diskriminierungen entgegenwirken. Ein Beispiel dafür ist das Mutterschutzgesetz. Leider bekommen insbesondere alleinerziehende Mütter nicht den Schutz und die Fürsorge, die sie verdienen, was sich auch zulasten der Kinder auswirkt. Zudem übernehmen immer noch Frauen im Durchschnitt fast doppelt so viele Stunden der unbezahlten häuslichen Arbeit wie Männer.
Wir wollen mit zwölf Milliarden Euro ein großes Reformpaket auf den Weg bringen, um Kinderarmut zu bekämpfen, Familien finanziell zu entlasten und die Unterstützung von Alleinerziehenden deutlich zu verbessern.

3. Das klassische Familienbild wandelt sich, vor allem in größeren Städten. Allerdings haben einige Gesetze normativen Charakter. Das bedeutet, sie bilden die gelebte Wirklichkeit nicht ab, sondern wollen neu definieren. Die „alten Zeiten“ sind vorbei. Allerdings sind die „neuen Zeiten“ noch nicht angebrochen, in denen Frauen (vor allem Mütter) und Männer auf gleiche Bedingungen treffen, z. B. in der Arbeitswelt. Eine Studie der Bertelsmann Stiftung spricht außerdem von strukturell bedingter wirtschaftlicher Benachteiligung von alleinerziehenden Müttern.
Wie ist Ihre Vision einer modernen Familienpolitik?
Welche konkreten Schritte planen Sie, um den ungleichen Bedingungen zu begegnen?
Wie wollen Sie in der Übergangszeit die Mehrbelastung von Müttern, vor allem alleinerziehender Mütter, auffangen?

Für uns ist Familie überall da, wo Menschen füreinander Verantwortung übernehmen. Familien leisten viel: füreinander, aber auch für die Gesellschaft insgesamt. Doch viele tun das unter oft schwierigen Bedingungen: In Alleinerziehendenfamilien muss eine Person die Aufgaben allein schultern; in manch einer Familie reicht das Geld hinten und vorne nicht. Immer noch übernehmen Frauen im Durchschnitt fast doppelt so viele Stunden der unbezahlten häuslichen Arbeit wie Männer. Doch immer mehr Paare wollen sich die Erziehung partnerschaftlich teilen, ohne dass dies zu Lasten der beruflichen Perspektiven geht. Wir stehen für eine zeitgemäße Familienpolitik, die diese Lücke zwischen Wunsch und Wirklichkeit schließt.

Familien sind inzwischen so vielfältig wie das Leben selbst. Wir machen eine Politik, die Familien in allen Formen und Modellen unterstützt. Deshalb sorgen wir dafür, dass die finanzielle Absicherung von Kindern und Familien nicht länger vom Lebensmodell der Eltern abhängt. Damit begegnen wir den ungleichen Bedingungen, wie sie Familien derzeit vorfinden.

Mit dem grünen Familien-Budget entlasten wir alle Familien, vor allem aber Familien mit geringem und mittlerem Einkommen. Für uns ist die Bekämpfung von Kinderarmut ein prioritäres Ziel. Unser Familien-Budget besteht aus drei Reformteilen: Einer Anpassung der Kinderregelsätze, der Einführung eines einkommensabhängigen Kindergeld-Bonus für Kinder aus Familien mit geringem Einkommen und für Alleinerziehende und einer einkommensunabhängigen Kindergrundsicherung. Damit beenden wir die ungleiche Unterstützung von Kindern entlang dem Einkommen ihrer Eltern.

4. Sichtbarkeit und damit Einfluss ist immer an Struktur und wirtschaftliche Macht geknüpft.
Wie stellen Sie sicher, dass Stimmen ohne eine Einfluss nehmende Lobby (Hier: Kinder und Mütter) in der möglichen Einseitigkeit der Forderungen anderer Interessensgruppen gehört und deren Bedürfnisse gesehen werden?

Bei der Stärkung der Kinderrechte im Grundgesetz ist es uns besonders wichtig, dass dabei dem Artikel 3 der UN-Kinderrechtskonvention entsprochen wird. Dieser gibt den Mitgliedstaaten vor, dass das Kindeswohl ein Gesichtspunkt ist, der vorrangig zu berücksichtigen ist. Darin sehen wir einen sehr wichtigen Hebel zur stärken Berücksichtigung der Rechte und Interessen von Kindern und somit in vielen Aspekten auch der Eltern. Wir sind davon überzeugt, dass die ausstrahlende Wirkung einer solchen Grundgesetzänderung sich in vielen anderen Bereichen, die Kinder und Eltern betreffen, auswirkt. Wir finden, dass Kinder und Jugendliche ihre Meinungen, Wünsche und Vorstellungen am besten dann äußern können, wenn sie mitbestimmen können. Kinder- und Jugendbeteiligung wollen wir deshalb an allen Orten des Aufwachsens ermöglichen. Wir brauchen Kitas und Schulen, an denen Beteiligung gelebt und gelernt und Vielfalt wertgeschätzt wird. Wer früh ernst genommen wird und spürt, dass die Dinge veränderbar sind, lernt Demokratie und geht als Erwachsener sicherer durchs Leben. Wir wollen die politische Bildung in den Schulen und der Jugendhilfe ausbauen und einen Nationalen Aktionsplan zur Kinder- und Jugendbeteiligung auflegen. Auch setzen wir uns dafür ein, das Wahlalter auf 16 Jahre abzusenken. Unsere Forderung erheben wir sowohl für Bundestagswahlen als auch Europaparlamentswahlen. Entsprechende Anträge haben wir im parlamentarischen Verfahren bereits 2013 und in dieser Legislatur erneut gestellt (Drs. 17/13257; Drs. 18/3151). Jugendliche verfügen spätestens ab diesem Alter bereits über die notwendige Einsichtsfähigkeit und politische Meinung, um das aktive Wahlrecht auszuüben.

B. GESETZESLAGE / AUSLEGUNG / EVALUATION

1. Im August 2013 trat eine umfassende Gesetzesänderung in Kraft, die die elterlichen Rechte und Pflichten neu ordnete.
Wie bewerten Sie die Folgen dieser Neuordnung? Sehen Sie Bedarf einer Korrektur?
Werden Sie sich für eine Evaluation der rechtlichen Änderungen von 2013 einsetzen
?

Nicht zuletzt seit der Ratifizierung der UN-Kinderrechtskonvention durch die Bundesrepublik Deutschland gilt der Grundsatz, dass alle Kinder die gleichen Rechte haben. Diesem Grundsatz muss das Familienrecht gerecht werden. Eltern haben ein genuines und von der Verfassung geschütztes Recht, für ihre Kinder die Verantwortung zu tragen und verantwortungsbewusst Entscheidungen stellvertretend für und im Sinne ihrer Kinder zu treffen. Es ist aber nicht nur ihr vom Grundgesetz geschütztes Recht, es ist ebenso ihre Verpflichtung. Wir finden, dass, wenn es dem Kindeswohl nicht widerspricht, Vater und Mutter beim Sorgerecht gleiche Rechte und Pflichten haben sollten.

2. Der § 1626a BGB sieht die gemeinsame Sorge für nichtverheiratete Eltern auf Antrag des Vaters vor. Hierbei gibt es keine zeitliche Begrenzung. Umgekehrt gibt es keine Möglichkeit für die nichtverheiratete Mutter mit alleiniger Sorge, eine „Negativfeststellung“ zu beantragen. Sie ist in der Folge in ihrer Lebensplanung eingeschränkt, da der Vater den Antrag stellen kann, wann immer es ihm passt.
Wie bewerten Sie diesen Umstand, vor allem im Hinblick auf den Gleichberechtigungsgrundsatz?

Wir betrachten dies vor allem aus der Perspektive der Kinder. Für uns gilt der Grundsatz, dass alle Kinder die gleichen Rechte haben. Für uns ist – auch in Fragen der elterlichen Verantwortung (bzw. des Sorgerechts) – das Kindeswohl besonders zu berücksichtigen. Daher finden wir es grundsätzlich zu begrüßen, wenn Väter sich an der gemeinsamen Verantwortung beteiligen, selbst wenn sie dies vereinzelt erst spät tun. Wenn es dem Kindeswohl nicht widerspricht, sollten Vater und Mutter gleichberechtigt werden. Der alleinerziehende Elternteil hat gegenwärtig die Möglichkeit, Gründe vorzutragen, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können.

3. Durch die Novelle, die das gemeinsame Sorgerecht als Regelfall vorsieht, und zwar ungeachtet der bis dahin gelebten Betreuungs- und Erziehungsleistung (hier: Care-Arbeit), stehen alleinerziehende Mütter oftmals vor erheblichen Problemen im Alltag.
In welchem Bewertungsverhältnis steht in Ihrer Familienpolitik die biologische Elternschaft zur tatsächlichen Care-Arbeit?
Wie stehen Sie dazu, das Sorgerecht oder Teilbereiche davon (z. B. Gesundheitssorge, Schulwahl) an die tatsächliche Beteiligung an der Care-Arbeit zu knüpfen?

Aus der kinderrechtlichen Perspektive haben Kinder ein Recht auf ihre beiden Eltern. Dies findet vor allem im Sorgerecht seinen Niederschlag. Ein zeitgemäßes Familienrecht muss die Rahmenbedingungen so gestalten, dass die Ausgangssituation beider Eltern eine möglichst frühe gemeinsame Verantwortungsübernahme begünstigt. Dies erfordert einen niedrigschwelligen Zugang zum gemeinsamen Sorgerecht. Wir machen die Erfüllung elterlicher Pflichten nicht zur Voraussetzung anderer Pflichtrechte gegenüber dem Kind.

4. Häusliche Gewalt gegen Kinder und deren Mütter sind häufig Vorläufer von hochstrittigen Fällen beim Familiengericht. Gewalt erfährt unter Trennungsbedingungen oftmals ihren Höhepunkt (Trennungskriminalität). Hierbei meinen wir ausdrücklich körperliche, psychische und finanzielle Gewalt. Trotzdem wird von Eltern im Familiengericht kooperative Elternschaft erwartet.
Wie stehen Sie zu den Themen Gewaltschutz und Ratifizierung der Istanbul-Konvention?
Wie wollen Sie sicherstellen, dass der Gewaltschutz in der Familienrechtsprechung zukünftig über dem Umgangsrecht des Vaters steht?
Wie können die Kinder – aber auch deren Mütter – effektiv vor weiteren Übergriffen und Trennungskriminalität geschützt werden?
Wie stehen Sie zu Zwangsumgang, und zwar a) wenn die Kinder den Kontakt zu Vater ablehnen und b) wenn der Vater den Kontakt zum den Kindern ablehnt?

In Fällen von Gewalt ist es extrem wichtig, den Schutz von Kindern und Müttern zu gewährleisten. Das Umgangsrecht kann eingeschränkt werden – zum Beispiel dahingehend, dass Treffen nur unter Aufsicht oder an bestimmten Orten stattfinden. Das Umgangsrecht hat sich für uns am Kindeswohl zu orientieren. Es geht daher vorrangig um die Gewährleistung von Kinderrechten und nicht von „Eltern-Rechten am Kind“. Wie das Kindeswohl am besten zu gewährleisten ist, muss das Familiengericht in Einzelfall prüfen.

Die Anwendung der Istanbul-Konvention in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren sollte heute schon Standard sein. Wir wissen jedoch um gerichtliche Einzelfallentscheidungen, bei denen das nicht immer im wünschenswerten Maße geschieht. Um dies in der gerichtlichen Praxis, insbesondere in familiengerichtlichen Verfahren zu stärken, setzen wir uns für entsprechenden Weiterbildungen für FamilienrichterInnen ein. Ein wichtiger Schritt war die Einführung von Qualifizierungsanforderungen für Sachverständige.

Der Schutz von Kindern vor gewalttätigen Sorgeberechtigten muss in besonderer Weise gewährleistet werden und wird über Sonderregelungen der §§ 1666, 1666a BGB erfüllt. Danach kann das Familiengericht dieselben Anordnungen treffen, die ein Gericht auch im Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz hätte treffen können, und ggf. sogar Maßnahmen anordnen, die im Gewaltschutzgesetz nicht vorgesehen sind, wie in letzter Konsequenz den Entzug des Sorgerechtes. Die Spezialregelung hat den für Kinder besonders wichtigen Vorteil, dass sorgerechtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls von Amts wegen ergriffen werden müssen, während Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz stets einen Antrag voraussetzen.

5. Das Familienministerium betont in ihrer Politik den Schutz von Frauen vor Gewalt: In einer der letzten Pressemitteilungen werden Betroffen zu Mut und Handlungsbereitschaft motiviert. Wir müssen dagegen immer häufiger erleben, dass Frauen, die den Mut aufbringen, sich aus einer Gewaltbeziehung zu befreien, ausziehen oder sich sogar in ein Frauenhaus begeben, Gefahr laufen, ihre Kinder zu verlieren.
Wie begegnen Sie der Praxis der Täter-Opfer-Umkehr, durch die die schutzsuchende Mutter zur kindesentziehenden Täterin gemacht wird?
Wie begegnen Sie der Praxis der sekundären Viktimisierung, durch die bei der schutzsuchenden Mutter durch die traumatischen Gewalterfahrungen eingeschränkte Erziehungsfähigkeit vermutet wird, mit der Folge, dass anstatt Schutz für sie und die Kinder zu erhalten, die Kinder in Obhut genommen werden?

Ein gewalttätiger Mann kann kein guter Vater sein. Wer physische, psychische und finanzielle Gewalt ausübt, um die Mutter zu destabilisieren, oder das Gericht bzw. die Verfahrensbeteiligten manipuliert, darf auf keinen Fall im familiengerichtlichen Verfahren davon profitieren, sondern muss mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Wir werden die praktische Anwendung des § 155 FamFG prüfen, um die sekundäre Viktimisierung von Müttern und deren Kindern in möglichst allen Fällen zu verhindern.

6. Die Definition von Kindeswohl ist durch den Wortlaut des §1671 BGB zu einem der größten Kampfplätze im Familienrecht geworden. In diesem Zusammenhang werden Eltern im Familiengericht und den Verfahrensbeteiligten häufig mit unscharfen Begriffen wie Bindungstoleranz, Erziehungsfähigkeit, Paarebene vs. Elternebene, symbiotische Beziehung, Helikoptermutter, PAS und ähnliches mehr konfrontiert. Hier ist viel Interpretationsspielraum und somit auch Missbrauchsmöglichkeit gegeben.
Wie definieren Sie Kindeswohl und wie spiegelt sich das in Ihrer Familienpolitik wieder?
Wie stehen Sie zu der derzeit häufig anzutreffenden Definition von Kindeswohl, die sich darauf reduziert, dass dem Kind dann am wohlsten ist, wenn es zu Mutter und Vater möglichst gleichmäßig Kontakt hat, und zwar ohne Berücksichtigung der bis dahin gelebten Betreuungssituation und damit Bindung?
Wie hoch schätzen Sie die Wichtigkeit von Kontinuität und tatsächlicher Bindung ein und wie spiegelt sich das in Ihrer Familienpolitik wieder?
Wie wollen Sie sicherstellen, dass unscharfe, wissenschaftlich nicht fundierte Begrifflichkeiten bei der Bewertung des Kindeswohls – in Ihrer Definition – nicht ideologisch missbraucht werden?

Kinder haben das Recht, vor Vernachlässigung, emotionaler und körperlicher Misshandlung oder sexuellem Missbrauch geschützt zu werden. Sie gehören zu den schwächsten Mitgliedern unserer Gesellschaft. Ihr Aufwachsen muss bestmöglich unterstützt werden, sie sollen bestmöglich geschützt und ihre Rechte geachtet werden. Wir wollen den fachlichen Diskurs zur Weiterentwicklung der Definition des Kindeswohls fördern und dabei eine stärkere Kinderrechtsorientierung berücksichtigen. Wir werden prüfen, ob es einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf gibt. Auch fordern wir, dass Schulungen für Berufsgruppen aus dem Justizbereich einschließlich der Familienrichter und Gutachter kontinuierlich und bedarfsgerecht angeboten werden, um die Berücksichtigung des Kindeswohls zu verbessern. Wir wollen Qualitätsanforderungen für Sachverständige und Verfahrensbeistände gesetzlich regeln.

7. In Entscheidungen zu Umgang und Sorgerecht im Eilverfahren ist mit Hinblick auf das Hauptsacheverfahren zum Teil kein Rechtsmittel gegeben. Das Hauptsacheverfahren kann von mehreren Monaten bis zu mehreren Jahren dauern. Damit werden im einstweiligen Rechtsschutz de facto unabänderliche Fakten geschaffen.
Wie bewerten Sie diesen Umstand und was wollen Sie ggf. dagegen unternehmen?

Durch sinnvolle Reformen des Systems wollen wir die Verfahrensdauer vor Gericht verkürzen ohne dabei die Möglichkeit zu beschneiden, den Weg in höhere Instanzen zu beschreiten. In Familienrechtsstreitigkeiten ist es besonders wichtig, schnell zu Entscheidungen zu kommen – dies gebietet schon das Kindeswohl. Das Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls muss unbedingt eingehalten werden. Angesichts der Länge der Hauptverfahren können allerdings mit einstweiligem Rechtsschutz unabänderliche Fakten geschaffen werden. Daher fordern wir angemessene und kontinuierliche Schulungen für Berufsgruppen aus dem Justizbereich einschließlich der Familienrichterinnen und –richter. Darüber hinaus wäre eine Evaluierung und ggf. eine Überarbeitung des Gesetzes zum Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sinnvoll.

C. STRUKTUREN / GERICHTE / HELFERSYSTEM

1. Das Familienrechtssystem, also Gerichte und beteiligte Verfahrensbeteiligte, zeigen sich überlastet. So gab es kürzlich einen dringenden Aufruf der Berliner Jugendämter nach Personal. Der Bedarf wird bereits jetzt teilweise durch Personen gedeckt, die nicht ausreichend fachlich oder persönlich geeignet erscheinen, z. B. Richter auf Probe in hochstrittigen Fällen.
Wie wollen Sie sicherstellen, dass bei offenbar drastisch steigendem Bedarf, die Qualifikation der Verfahrensbeteiligten, und zwar fachlich wie persönlich, nicht weiter verringert, sondern verbessert wird?

Wir wollen die Justiz insgesamt stärken, vor allem durch bessere personelle und materielle Ausstattung. Gerade im Bereich Familienrecht wollen wir angemessene Qualifikationsanforderungen für Familienrichterinnen und -richter sicherstellen. Hierbei wären konkrete Eingangsvoraussetzungen für die Richterinnen und Richter beim Familiengericht eine Möglichkeit und – in Zusammenarbeit mit den für Justiz zuständigen Ländern – die Ausweitung der Fortbildungen für bei Gericht Beschäftigte.

2. Kinderheimplätze, die geschaffen wurden, müssen aus wirtschaftlichen Gründen nun auch belegt werden. Das ist bekannt. Gleiches ist bei weiterem Ausbau, auch anderer Verfahrensbeteiligter zu erwarten, vor allem dann, wenn sie wirtschaftlich abhängig sind.
Wie stellen Sie sicher, dass nicht Fälle konstruiert werden, um dann die geschaffenen erweiterten Strukturen auch wirtschaftlich zu bedienen?

Inobhutnahmen bedürften grundsätzlich einer familiengerichtlichen Entscheidung. Daran wollen wir nichts ändern. Gerade in der gegenwärtigen Situation der Kinder- und Jugendhilfe sind uns die freien Träger der Jugendhilfe hinsichtlich ihrer sozialanwaltschaftlichen Rolle besonders wichtig. Freie Träger der Jugendhilfe dürfen zwar in begrenztem Rahmen wirtschaftlich tätig werden, allerdings darf sich dies nicht negativ auf die Rechte von Kindern auswirken.


3. In diesem Zusammenhang: Die Anzahl von Inobhutnahmen Minderjähriger ist besorgniserregend und steigt jährlich.
Welche Maßnahmen planen Sie, um die Situation zu verändern?

Wir wollen die Kinder- und Jugendhilfe insgesamt stärken, denn sie unterstützt junge Menschen auf dem Weg ins Erwachsenenleben. Ebenso unterstützt sie Eltern in der Wahrnehmung ihrer Verantwortung gegenüber ihren Kindern. Ob Kinderbetreuung, Jugendarbeit, Hortbetreuung oder Hilfen bei der Erziehung: Fast alle nutzen im Laufe ihres Lebens einmal ein Angebot der Kinder- und Jugendhilfe. Und die Aufgaben wachsen. Junge Menschen und ihre Familien brauchen eine gut ausgestattete Kinder- und Jugendhilfe und eine Jugendarbeit, welche die Jugendlichen – so verschieden sie auch sind – erreicht.
In den vergangenen Jahren ist die Kinder- und Jugendhilfe jedoch auch in Teilen zu einem Auffangbecken des Versagens anderer Systeme geworden. Zu nennen sind beispielsweise massenhafte Armutslagen, insbesondere bei alleinerziehenden Frauen oder Exklusionstendenzen im Bildungswesen. Für viele Kinder und Jugendliche ist die Kinder- und Jugendhilfe deshalb auch eine (letzte) Chance, um ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft wieder herstellen oder sichern zu können.

Wir wollen die Kinder- und Jugendhilfe daher finanziell stärker fördern, die individuellen Rechtsansprüche sichern und die präventiven Angebote, wie zum Beispiel die Frühen Hilfen ausbauen. All diese Maßnahmen können hilfreich sein, eine Inobhutmaßnahme zu vermeiden.

4. Wie stehen Sie zu der Tatsache, dass beispielsweise bei Sozial- und Arbeitsgericht zusätzlich zum Richter zwei Ehrenamtliche beigeordnet werden, während am Familiengericht erhebliche Entscheidung, die in die Grundrechte eingreifen können, an einer einzigen Person hängt, und zwar unter Ausschluss der Öffentlichkeit?

Der Gerichtsaufbau in Deutschland sieht für verschiedene Gerichte und Instanzen unterschiedliche Besetzungen vor. In der Zivilgerichtsbarkeit ist dies regelmäßig in der ersten Instanz am Amtsgericht ein/e Richter/in, der/die auch als Einzelrichter/in entscheidet. Der Ausschluss der Öffentlichkeit im Verfahren ist für die Verfahrensbeteiligten häufig nicht negativ zu sehen, sondern dient auch dem Persönlichkeitsrechtsschutz, was bei Kindern eine besondere Relevanz hat. Wir halten es für richtig, dass das Gericht bei Zustimmung der Beteiligten die Öffentlichkeit zulassen kann und in Betreuungs- und Unterbringungssachen auf Verlangen des Betroffenen oder einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit zu gestatten ist.

5. Wie stehen Sie zu der Tatsache, dass der Richter selbst entscheiden kann, wen er als Verfahrensbeistand und als Gutachter benennt, also Personengruppen, die wirtschaftliche Interessen verfolgen?
Sehen Sie hier einen Interessenskonflikt? Falls ja, wie wollen Sie dem entgegentreten?

Es richtig, dass die Richterinnen und Richter selbst die Auswahl der Sachverständigen in einem Prozess nach fachlicher Eignung treffen und diese Wahl nicht etwa von einer der Streitparteien getroffen werden kann, da die Richterin bzw. der Richter selbst unabhängig ist und keine finanziellen Interessen am Ausgang der Verhandlung hat. Die GutachterInnen wiederum müssen neutral und qualifiziert sein. Hier werden wir eng verfolgen, ob die kürzliche Reform des Sachverständigenrechts im Familienrecht ihr Ziel erreicht und an welchen Stellen wir im Sinne der Qualitätsverbesserung von Gutachten nachbessern sollten.

6. Nach unserer Erfahrung gibt es weder für fachliches noch persönliches Fehlverhalten von Richtern und Jugendamtsmitarbeitern wirksame Kontrollorgane. Beide Institutionen, Gericht und Jugendamt, prüfen den Vorwurf im eigenen Haus: Sie kontrollieren sich also selbst. So laufen z. B. Befangenheitsanträge gegen Richter oder Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Jugendamtsmitarbeiter i.d.R. nicht nur de facto ins Leere. Vielmehr erleben wir, dass dies dem Petenten im weiteren Verlauf der Verfahren negativ angelastet wird.
Wie wollen Sie das im Sinne der Rechtsstaatlichkeit ändern?
Welche unabhängigen Kontrollorgane könnten Ihrer Meinung nach zwischengeschaltet werden?

Zur Wahrung der Unabhängigkeit der Justiz sind Richterinnen und Richter schon nach dem Grundgesetz unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen. Dennoch unterliegen auch sie der Dienstaufsicht und Rechtsbeugung ist sogar ein Straftatbestand. Wir halten es für wichtig, dass mehrere Personen in den Rechtsstreit über die Ablehnung einer Richterin bzw. eines Richters einbezogen werden können, z.B. dass nach abgelehntem Befangenheitsantrag noch die Möglichkeit der Beschwerde gegeben ist. Fehlurteile können aber auf anderen Wegen wie insbesondere dem Einlegen von Rechtsmitteln oder gegebenenfalls Wiederaufnahmeverfahren korrigiert werden.

7. Eltern haben derzeit kein Rechtsmittel gegen vermutetes Fehlverhalten eines Verfahrensbeistandes.
Wie bewerten Sie diesen Umstand und wie wollen Sie das ggf. ändern?

Im Gegensatz zur Richterin oder dem Richter hat der Verfahrensbeistand keine neutrale Position inne, sondern vertritt die Interessen des Kindes im Prozess. Es ist seine Aufgabe, den Kindeswillen deutlich zu machen und in das Verfahren einzubringen. Im Interessenkonflikt zwischen den Eltern muss der Verfahrensbeistand im Zweifel auch in der Lage sein, die Interessen des Kindes gegen die Interessen der Eltern oder eines Elternteils durchzusetzen.

8. Häufiges Mittel am Familiengericht sind Gutachten, die lt. zweier Studien zwischen 50 und 75 Prozent fehlerhaft sind. Zudem liegt die Auswahl des Gutachters einzig in der Hand des Richters.
Wie wollen Sie die Qualität dieses Instruments insgesamt verbessern?
Wie wollen Sie sicherstellen, dass bei familienrechtlichen Begutachtungen die Grundrechte der Eltern und der Kinder eingehalten werden, ohne dass sich das negativ auf die familiengerichtlichen Verfahren auswirkt, z. B. bei Verweigerung an der Teilnahme?

Die Qualität der Gutachten wollen wir verbessern, ohne jedoch dem Richter oder der Richterin die Aufgabe zu entziehen, die GutachterInnen auszuwählen. Stattdessen setzen wir auf höhere Qualifikationsvoraussetzungen bei GutachterInnen und gegebenenfalls RichterInnen. Die Mitwirkung der Beteiligten am Sachverständigengutachten kann nicht erzwungen werden. Die Verweigerung der Mitwirkung an der Begutachtung durch die Eltern bzw. einen Elternteil darf sich rechtlich nicht negativ auswirken. Das Gericht kann in diesen Fällen lediglich das persönliche Erscheinen der Beteiligten vor Gericht erzwingen und eine Anhörung in Anwesenheit des Sachverständigen durchführen.

9. Das deutsche Recht sieht Zwangsberatung vor, z. B. bei Schwangerschaftsabbruch.
Wie stehen Sie dazu, jedem gerichtlichen Antrag zwingend ein Streitschlichtungsverfahren, z. B. in Form von Mediation voranzustellen?

Wir setzen uns dafür ein, dass Mediation und andere Verfahren der alternativen Konfliktlösung z.B. bei Trennung und Scheidung viel stärker als bisher genutzt werden. Nicht jeder Streit muss vor Gericht ausgetragen werden. Doch umgekehrt ist nicht jeder Rechtsstreit dazu geeignet, im Wege der Mediation gelöst zu werden. Freiwillige Beratungsangebote sollten unterstützt werden. Aber gesetzliche Sanktionen oder Androhung von Strafverfolgung können keine qualifizierte und ergebnisoffene Beratung ersetzen, die Frauen bei ihrer Entscheidung unterstützen sollte.

10. Verfahrensbeistand und Jugendamt vertreten die Interessen der Kinder. Häufig erleben wir, dass der geäußerte Wille des Kindes dabei individuell interpretiert wird. Hierzu sind weder Verfahrensbeistand noch JA-Mitarbeiter qualifiziert. Im Ergebnis entspricht das interpretierte Interesse möglicherweise nicht dem Kindeswillen, sondern möglicherweise dem des Verfahrensbeteiligten.
Wie bewerten Sie die Situation und wie wollen Sie dem ggf. entgegentreten?

Es ist häufig in Verfahren schwierig, Willensäußerungen von Kindern zu deuten. Daneben ist der Verfahrensbeistand nach der Vorstellung des Gesetzes nicht nur dem subjektiven Interesse des Kindes verpflichtet, sondern soll auch die objektiven Interessen des Kindes in das Verfahren einbringen. D.h. er hat zwar den Kindeswillen in jedem Fall deutlich zu machen und in das Verfahren einzubringen, es steht ihm jedoch frei, darüber hinaus weitere Gesichtspunkte vorzutragen. Gerade bei kleineren Kindern ist eine Regelung, die dem Verfahrensbeistand ermöglicht, auch weitere Fakten vor Gericht vorzutragen sinnvoll. Am Ende muss es dem Richter möglich sein, die Interessen des Kindes umfassend zu erkennen und eine Entscheidung im Sinne des Kindeswohls zu treffen.

D. BETREUUNGSMODELLE / WECHSELMODELL

1. Besonders Vertreter von Väterrechtsorganisationen und einige Fachleuten – bei weitem nicht alle! – drängen auf die gesetzliche Festlegung des Wechselmodells (WM) als Regelfall mit Hinweis auf andere europäische Ländern, in denen das WM bereits längere Zeit praktiziert wird. Berichte dieser Länder, in denen die Erfahrungen mit dem WM als Regelfall kritisch bewertet werden und deshalb wieder abgeschafft wird oder werden soll, werden von den Befürwortern ignoriert.
Wie stehen Sie zum Wechselmodell a) generell, b) als Regelfall und c) bei Gewalthintergrund?
Soll es Ihrer Meinung nach als Regelfall nach der Trennung auch gegen den Willen eines Elternteils festgelegt werden können? Auch gegen den Willen des Vaters?
Inwieweit soll Ihrer Meinung nach das Betreuungsmodell vor der Trennung Einfluss nehmen auf die Betreuungsform nach der Trennung? Wie bewerten Sie in diesem Zusammenhang den Kontinuitätsgrundsatz?
Würden Sie mit einer Partei koalieren, die das Wechselmodell nach Trennungen als Regelfall fordert. Wenn ja, warum?

Fragen 1-3 werden zusammen beantwortet.

2. In Kindschaftssachen muss stets die Frage nach Kindes- und/oder Betreuungsunterhalt geklärt werden. Gesetzt den Fall, die Mutter hat bis zur Trennung die Care-Arbeit überwiegend übernommen und z. B. auf eine eigene Karriere weitestgehend verzichtet. Nach der Trennung begehrt der Vater das Wechselmodell.
Wie wollen Sie verhindern, dass das WM missbraucht wird, um Unterhaltszahlungen zu umgehen?

Fragen 1-3 werden zusammen beantwortet.

3. Die Belange von Kindern, die in einer festen Familienkonstellation mit später Trennung aufwachsen, unterscheiden sich oftmals grundsätzlich von jenen, deren Eltern sich früh trennten oder nie eine engere Beziehung pflegten, so dass die Kinder kaum Bindung zum Vater haben. Für beide Gruppen gelten die gleichen Gesetze.
Wie stellen Sie sicher, dass beide Gruppen adäquat unideologisch, kind- und bedarfsgerecht behandelt werden?

Fragen 1-3 werden zusammen beantwortet.
Wir finden es wünschenswert, wenn nach Trennung und Scheidung beide Eltern weiterhin Verantwortung für ihr gemeinsames Kind tragen und sich entsprechend um ihr Kind kümmern. Auch die Berufstätigkeit beider Elternteile finden wir angesichts der scheidungsbedingten Kinder- und Familienarmut, aber auch aus der Perspektive der Geschlechtergerechtigkeit positiv. Wie sich die Eltern diese Verantwortung im Alltag aufteilen und dabei ihren Kindern gerecht werden, ist eine komplexe Frage. Daher warten wir mit Interesse auf die Ergebnisse der laufenden Studie „Kindeswohl und Umgangsrecht“ im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Der Bundesgerichtshof hat bereits festgestellt, dass die Anordnung des Wechselmodells schon heute möglich ist. Diskutiert wird gegenwärtig, ob die aktuelle Gesetzeslage in den Fällen, in denen der getrennt lebende Elternteil mehr als das übliche Maß an Umgang und Betreuung übernimmt, aber keine hälftige Betreuung übernehmen kann, Probleme bereitet. Nach Abschluss der laufenden Untersuchung zum Kindeswohl und Umgangsrecht werden wir prüfen, ob und wie eine gesetzliche Änderung vorgenommen werden könnte.

Mütterlobby

Frederike Naumann: 6 Jahre vor dem Familiengericht – und kein Ende in Sicht – mein Fall

Ich wurde schwanger von einem 10 Jahre jüngeren Mann, mit dem ich keine stabile Beziehung hatte. Er hatte extreme Wutausbrüche, die mich immer wieder die Beziehung beenden ließen. Auf die Schwangerschaft reagierte der Mann äußerst aggressiv. Er drängte mich fast täglich massiv zur Abtreibung, z.B. mit den Worten „mach, dass du nicht schwanger bist“.

Letztlich trennte ich mich endgültig. Ein unbeschreiblicher Stalking-Horror folgte: Minütliche Anrufe auf Handy, Festnetz, Auto-Verfolgungsfahrten, Bespitzelung, Verfolgung z.T. auf Schritt und Tritt, minütliche Chat-Beschimpfungen, E-Mails, Eindringen in meine Wohnung, Schreien und Brüllen im Treppenhaus, und vieles mehr. Einer der Höhepunkte waren 1-Cent Überweisungen auf mein Konto, wobei der Verwendungszweck für Beschimpfungen benutzt wurde.

Nach einigen Monaten hörte der Horror zunächst schlagartig auf. Ich hatte gehört, dass sich der Mann ins Ausland absetzte und war sehr erleichtert. Während der weiteren Monate der Schwangerschaft habe ich nie wieder etwas gehört.

Kurz vor errechnetem Geburtstermin allerdings trat der Mann wieder auf den Plan und stalkte mich wie früher per Anrufe, Emails, etc. Nun schrieb er plötzlich, dass es sich bei dem noch ungeborenen Baby um sein „Wunschkind“ handelte, und dass er um das Kind bis an sein Ende kämpfen werde – ganz offensichtlich, um mich als Mutter zu vernichten.

Einige Tage nach der schweren Geburt hat der Mann uns zu Hause fast die Wohnungstüre brüllend eingeschlagen. Ich war allein zu Hause mit meiner 5-jährigen großen Tochter und dem Neugeborenen. Aus Angst haben wir die Polizei gerufen, die dem Mann einen 7-tägigen Platzverweis aussprach.

Daraufhin bemühte der Mann schon wenige Tage nach Geburt das Jugendamt, um Druck auszuüben. Schon im Wochenbett (1 Woche nach Geburt) erhielt ich Anrufe vom Jugendamt, dass das Kind doch seinen Vater brauche.

Weiter reichte der Vater sofort einen gerichtlichen Antrag auf Vaterschaftsanerkennung ein. Ich wurde vom Gericht genötigt, den Mann als Vater zu bestätigen.

Unterhalt erhielt ich allerdings über Jahre keinen, die Beistandschaft des Jugendamts und später das Gericht verschleppten Unterhaltsanträge für das Kind über Jahre. D.h. finanziell bestritt ich von Anfang an alles aus eigener Tasche.

Sofort nach der Gerichtsverhandlung zur erzwungenen Vaterschaft 3 Monate nach Geburt, folgten unzählige Umgangsanträge des „Vaters“ (manchmal kamen die Anträge 14-tägig ins Haus geflattert).

Es wurden Umgänge mit dem Neugeborenen festgesetzt in folgender Häufigkeit: 3-Mal die Woche Umgang des Vaters in einer Elternberatungsstelle ohne Anwesenheit der Mutter. Das Kind wurde gestillt und schrie jedes Mal bis zur Bewusstlosigkeit bei den Umgängen, da es nicht wusste, wie ihm geschah. Auf die Frage, ob ich das Baby bei dieser Elternberatungsstelle eingewöhnen darf, wurde mir von gerichtsnahen Institutionen mitgeteilt (also Verfahrensbeiständin): „Wozu brauchen Sie eine Eingewöhnung ? Da geben SIe ihr Kind ab und fertig“. Das Kind war nach diesen Umgängen total durchgeschwitzt, überall gerötet und manchmal fast bewusstlos. Mehrere Male mussten wir sofort nach dem Umgang den Arzt aufsuchen. Das Kind war während dieser Zeit (also in seinen ersten 1,5 Lebensjahren) fast durchgehend krank. Zweimal benötigten wir direkt nach den Umgängen den Notarzt.

Der Mitarbeiter der Elternberatungsstelle hatte diese Umgänge zumeist frühzeitig abgebrochen. Nicht auszudenken, was mit dem Baby passiert wäre, wenn dies nicht passiert wäre.

Vor Gericht hatte man allerdings kein Einsehen. Denn ein Baby könne sich ja nicht so lange an den so wichtigen Vater erinnern, deshalb seien diese häufigen Umgänge für den Säugling lebenswichtig.

Wegen der hohen Aggressivität des Kindsvaters habe ich später privat Übergabepersonen bezahlt, die das Kind an den Vater zum Umgang übergeben. Dies war regelmäßig ein Fiasko: Die Übergabepersonen konnten nicht mit ansehen, wie das Kind bei der Übergabe weinte und sich wehrte und wie unsachgemäß und überhaupt nicht kindgerecht das Baby/Kleinkind behandelt wurde. Als eine Übergabeperson den „Vater“ bat, das lungen-kranke Kind doch bei der Mutter zu belassen, antwortet dieser: „Atmen kann es auch mit mir im Cafe“. Alle Stellungnahmen und eidesstattliche Berichte der privaten Übergabepersonen brachten kein Einsehen von Gericht, gerichtsnahen Institutionen und Jugendamt.

Die Situation der privaten Übergabepersonen gipfelte bei einer Übergabe damit, dass der „Vater“ den Ehemann einer privaten Übergabeperson, einen älteren, krebskranken Herrn, auf offener Straße – wohlgemerkt vor den Augen des Kindes – tätlich angriff und die Hand brach. Er warf den Mann auf eine vielbefahrene Straße und ließ ihn dort verletzt liegen. Daraufhin griff der „Vater“ mich auf offener Straße und vor mehreren Zeugen tätlich an. Der „Vater“ wurde vor dem Strafgericht „frei“ gesprochen mit der Auflage eines Schmerzensgeld (ca. 2000 Euro), denn es würde ja ein familiengerichtlicher Hintergrund existieren. D.h. ein „Vater“ muss für seine Gewalt- und Straftaten wohl keine angemessene Strafe befürchten.

Im Familiengericht wurde dieser massive Gewaltausbruch (plus all die übrigen Angriffe des Vaters, die hier nicht weiter erwähnt werden) stets ignoriert und unter den Tisch gekehrt. Ich habe vielmehr erfahren, dass man als Mutter unter Beschuss steht, wenn man die Gewalttätigkeit des Vaters offen benennt. Man wird als bindungsintolerant bezeichnet oder/und als erziehungsunfähig gehandelt. Meist wird in so einer Konstellation ein Gutachter beordert, der dem Gericht schriftlich bestätigen soll, wie schlimm es um den Geisteszustand und der Erziehungsfähigkeit der Mutter steht. So war es auch bei mir.

Das Gutachten wies massive Fehler und Lügen auf. Es wurde ungemein viel Anstrengung darauf verwendet, die Gewalttaten und Aggressivität des „Vaters“ zu vertuschen und klein zu reden. Mit Mühe und Not konnte ich aufzeigen, dass das Gutachten erhebliche Mängel aufweist.

In der Zwischenzeit hatte man die Umgangsübergaben so festgesetzt, dass die Übergaben am Kinderschutzbund durchgeführt wurden. Dies sollte so geschehen, dass sich die Eltern wegen der Gewalttätigkeit des Vaters nicht treffen müssen. Das Kind war in der Zwischenzeit durch den massiven Zwang, der seit Geburt angewendet wurde, und die Lieblosigkeit bzw. Vernachlässigung des Vaters bei den Umgängen so negativ den Umgängen gegenüber eingestellt, dass es sich regelmäßig massiv wehrte. Es schrie, stieg nicht aus meinem Auto aus, um zum Vater zu gehen. Mehrmals hatten die Mitarbeiterinnen des Kinderschutzbundes und auch die Umgangspfleger das Kind mit körperlicher Gewalt aus meinem Auto geholt. Es krallte sich dabei zwischen den Sitzen fest, versteckte sich oder/und schrie wie am Spieß. D.h. es kam zum regelrechten Kampf zwischen Kleinkind und Umgangsdamen. Mich als Mutter setzte man vor Gericht massiv unter Druck. Ich solle es schaffen, dass das Kind aus dem Auto aussteigt, sonst hätte ich mit massiven Sanktionen zu rechnen.

Später wurde das Umgangssetting durch das Gericht so verändert: Ich sollte das Kind in die Räumlichkeiten des Kinderschutzbundes bringen. Dort das (schreiende) Kleinkind in einen leeren Raum abstellen und es schaffen, den Raum zu verlassen, ohne dass sich das Kind an mir festkrallt oder hinter mir herläuft. Ich sollte also so schnell wie möglich gehen und die Türe sofort schließen und mich entfernen, also das Haus verlassen. Dann sollte der Kindsvater kommen und das Kind aus dem Raum holen. Würde ich das so nicht schaffen, drohte man mir mit Ordnungsgeld bis zu 25000€.

Ich habe an dieser Stelle den Eindruck der Befangenheit des Richters formuliert. Natürlich wurde dies abgelehnt, auch vom OLG. Denn die Richterschaft entscheidet ja intern selbst, ob Kollege X oder Y befangen ist. An dieser Stelle hat man als Bürger keine Chance, gehört zu werden.

Da ich das oben beschriebene, Menschen-unwürdige Umgangssetting verweigerte, wurde ein Ordnungsgeld von €2000 oder wahlweise 20 Tage Haft vom Amtsgericht festgesetzt. Eine Beschwerde beim OLG gipfelte darin, dass man feststellte, so einen schweren Fall von „umgangsverweigernder“ Mutter sollte man sofort in Haft nehmen – ohne Möglichkeit des Ordnungsgelds.

In all der Zeit hatte ich mit wechselnden Umgangspflegern, Umgangsbegleitern, Verfahrensbeiständen und Gutachtern zu tun. Festzustellen ist, dass all diese gerichtsnahen Berufsgruppen davon leben, Kinder unter allen Umständen zu den „Vätern“ zum Umgang zu bringen. Egal wie. Egal in was für einer Konstellation. Ohne Berücksichtigung des Einzelfalles. Schaffen diese Berufsgruppen das nicht, so ist wohl ihr Berufsziel nicht erfüllt. Aus diesem Grund kann man von diesen Berufsgruppen nicht erwarten, gehaltvolle und der Wahrheit entsprechende Berichte zur Umgangssituation zu bekommen. Im Gegenteil – nirgendwo wird so gelogen wie im Familiengericht. Und zwar massiv zum Nachteil von Mutter und Kind.

In der Zwischenzeit wird mein Kind von einer gerichtsnahen Person zu Hause abgeholt und zum Vater gebracht. Das Kind weigerte sich auch in den letzten Monaten massiv. Es hatte Albträume, da der Vater Autorennen ohne passenden Autositz mit ihm fuhr. Das Kind bekam während der Umgänge weder zu essen noch zu trinken usw. Alles dies wird von Gericht und Jugendamt nach all den Jahren nicht als Kindeswohlgefährdung angesehen. Vielmehr denkt das Jugendamt darüber nach -soll heißen droht mir, eine Kindeswohlgefährdung durch die Mutter zu melden, da es in den Umgangsübergabesituationen immer wieder zur Gegenwehr beim Kind kommt.

Will ein Kind nicht zum Vater und drückt dies aus, so wird in der Regel IMMER alleine die Mutter dafür verantwortlich gemacht. Ein unsachgemäß durchgeführter Umgang beim Vater wird NIE als mögliche Ursache in Betracht gezogen.

Aktuell soll ein Gutachten zu meiner Erziehungsfähigkeit durchgeführt werden, denn der Kindsvater hat Antrag auf Alleinsorge gestellt. Der Gutachter hat mich bereits wissen lassen, dass er die Akten zur Gewalttätigkeit des Kindsvaters nicht lesen und einfließen lassen wird.“.

Hat der Vater Geld und einen guten Anwalt, dann hat man als Frau keine Chance, sein Kind vor solchem Leid zu schützen. Die Mutter selbst wird mit System kaputt gemacht, so lange bis sie unter dem Druck einen Fehler macht – dann schnappt oft die Falle (oder das familiengerichtliche System) zu. Vor den Familiengerichten ist eine gnadenlose Täter- Opfer- Umkehr üblich zum Wohl des Vaters und Patriarchen.

Frederike Naumann

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Wahlprüfsteine der Mütterlobby für die SPD

A. KINDERRECHTE / FAMILIENBILD / GESCHLECHTERGERECHTIGKEIT

Frage A1: Wie stehen Sie dazu, die Kinderrechte im Grundgesetz zu verankern? Was genau würden Sie sich davon erhoffen und welche konkreten Schritte würden Sie ggf. daraus ableiten?

Antwort: Für die SPD sind Kinder eigene Persönlichkeiten und brauchen eigene Rechte. Parlamente, Verwaltungen und Gerichte sollen Kinderinteressen überall dort, wo Kinderrechte berührt sind, vorrangig berücksichtigen. Deshalb werden wir die Rechte von Kindern im Grundgesetz verankern. Leider hat die CDU und CSU im Deutschen Bundestag unsere Bemühungen bisher abgelehnt. Wir werden auch in der kommenden Legislaturperiode nicht nachlassen, die Rechte von Kindern in Deutschland spürbar und sichtbar zu verbessern.

Zudem wollen wir, dass der Umsetzungsstand der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland untersucht und Kinderrechte in Deutschland bekannter gemacht werden, sowie Institutionen bei der Auslegung und Umsetzung der UN-Konvention beraten werden. Darüber hinaus halten wir eine kinderrechtsbasierte Forschung für wichtig. Deshalb haben wir uns auch dafür eingesetzt, dass die Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention beim Deutschen Institut für Menschenrechte eingerichtet wird. Diese und andere Akteure zur Stärkung von Kinderrechten wollen wir auch zukünftig im Rahmen unserer finanzpolitischen Leitlinien bestmöglich fördern. Daneben wirbt die SPD auf allen staatlichen Ebenen und in allen Politikfeldern dafür, Kinderrechte zu verwirklichen.

Kinder sind beim Einfordern ihrer Rechte stets auf die Unterstützung durch andere angewiesen und dabei gleichzeitig mehr und mehr selbstbestimmungsfähig. Umso wichtiger sind spezielle, eigene und klar formulierte Rechte, die Kindern besonderen Schutz, bestmögliche Förderung und altersangemessene Beteiligung sichern. Kinderrechte sind an vielen verschiedenen Stellen in unserem Rechtssystem geregelt. Wir werden die zahlreichen, Kinderrechte betreffenden, Rechtsnormen auch weiterhin verbessern.

Daneben wollen wir auch, dass Kinderrechte zusammen mit den wesentlichen staatlichen System- und Werteentscheidungen ausdrücklich in unserer Verfassung formuliert werden. Denn die Regelungen im Grundgesetz werden von Gesetzgeber, Verwaltung und Gerichten regelmäßig herangezogen. Sie sind die Basis für unser gesamtes Rechtssystem.

Frage A2: Artikel 6 Absatz 4 des Grundgesetzes hat bis heute nicht auf die Gesetzgebung und somit Rechtsprechung im Familienrecht Einfluss genommen.

Wie wollen Sie das Grundrecht für Mütter auf besonderen Schutz im Familienrecht zukünftig sicherstellen?

Antwort: Die SPD setzt sich für ein modernes Familienrecht ein, das die Vielfalt von Familien widerspiegelt. Unser Ziel dabei ist, mehr Partnerschaftlichkeit in der Betreuung von Kindern zu erreichen. Wir wollen es Eltern erleichtern, sich auch nach einer Trennung oder Scheidung gemeinsam um ihre Kinder zu kümmern. Das Wohl der Kinder muss immer im Mittelpunkt stehen.

Frage A3: Das klassische Familienbild wandelt sich, vor allem in größeren Städten. Allerdings haben einige Gesetze normativen Charakter. Das bedeutet, sie bilden die gelebte Wirklichkeit nicht ab, sondern wollen neu definieren. Die „alten Zeiten“ sind vorbei. Allerdings sind die „neuen Zeiten“ noch nicht angebrochen, in denen Frauen (vor allem Mütter) und Männer auf gleiche Bedingungen treffen, z. B. in der Arbeitswelt. Eine Studie der Bertelsmann Stiftung spricht außerdem von strukturell bedingter wirtschaftlicher Benachteiligung von alleinerziehenden Müttern.

Wie ist Ihre Vision einer modernen Familienpolitik? Welche konkreten Schritte planen Sie, um den ungleichen Bedingungen zu begegnen? Wie wollen Sie in der Übergangszeit die Mehrbelastung von Müttern, vor allem alleinerziehender Mütter, auffangen?


Antwort:
Es gibt Jahre, in denen die Familie mehr Zuwendung und mehr Zeit braucht als in anderen. Eltern wollen für ihre Kinder da sein und beruflich den Anschluss halten. Oft stehen sie zudem vor der Herausforderung, sich um pflegebedürftige Angehörige zu kümmern. Wir sorgen dafür, dass Familie, Beruf und Pflege besser zusammengehen. Wir ermöglichen Eltern, berufliche und familiäre Aufgaben gerecht aufzuteilen. Dafür brauchen sie ein gutes Angebot an Kitas und Schulen sowie mehr Zeit und Geld. Diese Wünsche und Bedürfnisse sind für unsere Politik zentral, denn Familie ist ein fester Anker in unserem Leben. Für uns ist Familie dort, wo Menschen füreinander Verantwortung übernehmen – von der Ehe zwischen Mann und Frau über alleinerziehende Mütter und Väter, Patchworkfamilien bis zum gleichgeschlechtlichen Paar.

Wir wollen, dass Familie und Beruf als doppeltes Glück empfunden wird. Viele Eltern wünschen sich, ihre Arbeit und die Kindererziehung partnerschaftlich aufteilen zu können. Bislang heißt das allerdings, finanzielle und berufliche Nachteile in Kauf nehmen zu müssen. Das wollen wir ändern! Wir unterstützen Eltern: mit der Einführung der Familienarbeitszeit und des Familiengeldes. Noch ist es so, dass viele junge Väter nach kurzer Elternzeit voll in ihre Jobs zurückkehren. Obwohl die meisten gern etwas weniger arbeiten würden als vorher, um mehr Zeit mit der Familie zu haben. Mütter steigen hingegen oft nach einem Jahr Elternzeit in Teilzeit wieder ein, obwohl sie gern etwas mehr arbeiten würden. Das verhindert nicht nur eine partnerschaftliche Aufteilung der Arbeit und Kindererziehung, sondern hat für

Frauen negative Folgen: geringeres Einkommen, schlechtere Aufstiegschancen und später eine geringere Rente. Als ersten Schritt haben wir bereits das ElterngeldPlus eingeführt, das es Eltern ganz kleiner Kinder leichter macht, Elternzeit und Teilzeitarbeit miteinander zu verbinden. In einem nächsten Schritt werden wir eine Familienarbeitszeit einführen. Wenn beide Eltern ihre Arbeitszeit partnerschaftlich aufteilen, erhalten sie das Familiengeld. Es beträgt jeweils 150 Euro monatlich für beide Eltern, wenn sie jeweils 75 Prozent bis 90 Prozent der jeweiligen regulären Vollzeit arbeiten (das entspricht je nach betrieblicher bzw. tarifvertraglich geltender Vollzeit 26 bis 36 Wochenstunden). Und es wird bis zu 24 Monate gezahlt. Gerade Familien mit kleinen Einkommen sollen sich eine gerechte Aufteilung von Familie und Beruf leisten können. Natürlich werden auch Allein- oder getrennt Erziehende sowie Regenbogenfamilien das Familiengeld erhalten. Wir werden die Gewerkschaften dabei unterstützen, diese Regelung tarifvertraglich zu begleiten. Mehr Zeit für die Familie braucht auch einen Kulturwandel in der Arbeitswelt. Dazu gehört auch die Abkehr vom „PräsenzWettbewerb“ im Beruf. Für familiengerechte Arbeits- und Besprechungszeiten, Homeoffice- und Dienstreiseregelungen sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in der Pflicht. Der öffentliche Dienst soll dabei Vorreiter sein und die partnerschaftliche Aufteilung von Erwerbsarbeit, Kindererziehung und Pflege fördern.

Wir sorgen für ein ausreichendes Angebot an Krippen, Kitas, Kindertagespflege, Horten und Ganztagsschulen. Die Kita-Gebühren schaffen wir schrittweise ab und entlasten damit alle Familien, die jetzt noch für die Betreuung zahlen müssen. Außerdem werden wir in Bildung und Betreuung am Nachmittag investieren und einen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung von Kita- und Grundschulkindern einführen – mit finanzieller Beteiligung des Bundes. Ziel muss es dabei sein, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf auch durch bedarfsgerechte Betreuungsangebote zu anderen Tageszeiten als bisher zu verbessern. Mit einem bundesweiten Gesetz werden wir die Qualität von Kitas mit Unterstützung des Bundes steigern. Wir brauchen besser ausgestattete Kitas und eine gesunde Ernährung. Mit zusätzlichen Erzieherinnen und Erziehern können die Kinder in den Gruppen besser betreut werden. Dafür wollen wir den Beruf aufwerten und die Ausbildung verbessern. Wir werden dies mit einer Fachkräfteoffensive unterstützen. Zusätzlich wollen wir die Kindertagespflege weiter professionalisieren und aufwerten.

Wir werden die Benachteiligung von Kindern armer Eltern beseitigen und ihnen eine gleichberechtigte Teilhabe ermöglichen. Dabei werden wir vor allem auch die besondere Lebenssituation von Kindern berücksichtigen, die mit einem Elternteil aufwachsen. Wir wollen die Arbeitsmarktbeteiligung und die finanzielle Situation der Eltern ebenso verbessern wie die Teilhabechancen von Kindern – unabhängig von der sozialen Lage ihrer Eltern. Gute und bedarfsgerechte Kitas und Ganztagsschulen sind dafür die entscheidende Voraussetzung. Gleichzeitig wollen wir ein nach Einkommen und Kinderzahl gestaffeltes Kindergeld einführen, das Kindergeld und Kinderzuschlag zusammenführt. Mit Blick auf die politisch gewünschten Ziele (Vermeidung von Kinderarmut, Zugang zu Bildung für alle Kinder und gleiche Förderung aller Kinder unabhängig vom Einkommen der Eltern) werden wir das Konzept der Existenzsicherung für Kinder mit den unterschiedlich zusammenwirkenden Instrumenten regelmäßig überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Jedes Kind ist uns gleich viel wert und niemand soll wegen seiner Kinder arm werden. Die Rechte von Kindern und Familien werden wir auch in Bezug auf Teilhabechancen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) weiter stärken.

Wir werden künftig Kinder stärker unterstützen. Ein neuer Familientarif soll das alte Ehegattensplitting ersetzen und auf die Förderung von Kindern ausgerichtet sein. Das gilt für Verheiratete wie unverheiratete Eltern mit Kindern. Partner in heute schon bestehenden Ehen sollen wählen können, ob sie das alte Splittingsystem behalten oder in den neuen Familientarif wechseln wollen. Alleinerziehende mit kleinem Einkommen werden damit gezielt gestärkt. Denn Alleinerziehende haben in Deutschland das höchste Armutsrisiko.

Besonders Familien mit drei und mehr Kindern stehen vor finanziellen und organisatorischen Herausforderungen. Um sie besser zu unterstützen, wollen wir ein nach Einkommen gestaffeltes Kindergeld einführen und das Kindergeld mit dem Kinderzuschlag zusammenführen.


Frage A4: Sichtbarkeit und damit Einfluss ist immer an Struktur und wirtschaftliche Macht geknüpft.

Wie stellen Sie sicher, dass Stimmen ohne eine einflussnehmende Lobby (hier: Kinder und Mütter) in der möglichen Einseitigkeit der Forderungen anderer Interessensgruppen gehört und deren Bedürfnisse gesehen werden?

Antwort: Die SPD kümmert sich um alle Bedürfnisse, Interessen und Forderungen, die an uns herangetragen werden. Deshalb setzen wir uns dafür ein, dass alle Menschen angehört werden und sich beteiligen können. Gesetzgebungsverfahren gehen nahezu immer auch mit einer Sachverständigenanhörung im Deutschen Bundestag einher. Dabei ist es mitnichten so, dass dort nur Unternehmen und große Wirtschaftslobbyisten zu Wort kommen. Im Gegenteil: In Anhörungen des Familienausschusses werden häufig Wohlfahrtsverbände, Elternorganisationen oder Alleinerziehendenverbände eingeladen, um die vorgeschlagenen gesetzlichen Regelungen zu bewerten. Insofern hat die Gruppe, die Sie beschreiben, sehr wohl (auch) eine Lobby.

B. GESETZESLAGE / AUSLEGUNG / EVALUATION

Frage B1: Im August 2013 trat eine umfassende Gesetzesänderung in Kraft, die die elterlichen Rechte und Pflichten neu ordnete.

Wie bewerten Sie die Folgen dieser Neuordnung? Sehen Sie Bedarf einer Korrektur? Werden Sie sich für eine Evaluation der rechtlichen Änderungen von 2013 einsetzen?

Antwort: Die Evaluierung ist in Art. 6 des Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern verbindlich festgeschrieben. Die Evaluation wird fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes durch das Bundesministerium der Justiz auf der Grundlage der gerichtlichen Praxis zur Übertragung der gemeinsamen Sorge durchgeführt. Das Gesetz trat am 19.4.2013 in Kraft, so dass die Evaluation 2018 erfolgen wird. Das Ministerium wird dem Deutschen Bundestag einen Bericht über diese Evaluation vorlegen.

Frage B2: Der § 1626a BGB sieht die gemeinsame Sorge für nichtverheiratete Eltern auf Antrag des Vaters vor. Hierbei gibt es keine zeitliche Begrenzung. Umgekehrt gibt es keine Möglichkeit für die nichtverheiratete Mutter mit alleiniger Sorge, eine „Negativfeststellung“ zu beantragen. Sie ist in der Folge in ihrer Lebensplanung eingeschränkt, da der Vater den Antrag stellen kann, wann immer es ihm passt.

Wie bewerten Sie diesen Umstand, vor allem im Hinblick auf den Gleichberechtigungsgrundsatz?

Antwort: Prüfungsmaßstab des § 1626a BGB ist ausschließlich das Kindeswohl, das heißt im Falle eines Antrags eines nicht mit der Mutter verheirateten Vaters beim Familiengericht auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge stehen nicht die Lebensplanungen der Eltern im Zentrum, sondern allein die Auswirkungen der Sorgeentscheidung auf das Kind. Da sich die Umstände für die Übertragung der elterlichen Sorge mit der Zeit ändern können, ist der Gedanke des Gesetzes richtig, grundsätzlich veränderte Sorgeübertragungen zuzulassen. Eine Negativfeststellung würde diesem Gedanken widersprechen. Der Gleichberechtigungsgrundsatz ist mangels vergleichbarem Sachverhalt nicht tangiert (eine dem § 1626a BGB entsprechende Regelung, die Vätern grundsätzlich das Sorgerecht zuspricht, existiert nicht und bei gemeinsamer Sorge können beide Elternteile gem. § 1671 BGB die alleinige Sorge beantragen).


Frage B3: Durch die Novelle, die das gemeinsame Sorgerecht als Regelfall vorsieht, und zwar ungeachtet der bis dahin gelebten Betreuungs- und Erziehungsleistung (hier: Care-Arbeit), stehen alleinerziehende Mütter oftmals vor erheblichen Problemen im Alltag.

In welchem Bewertungsverhältnis steht in Ihrer Familienpolitik die biologische Elternschaft zur tatsächlichen Care-Arbeit? Wie stehen Sie dazu, das Sorgerecht oder Teilbereiche davon (z. B. Gesundheitssorge, Schulwahl) an die tatsächliche Beteiligung an der CareArbeit zu knüpfen?

Antwort: Die SPD setzt sich für ein modernes Familienrecht, das die Vielfalt von Familien widerspiegelt, ein. Wir setzen uns für mehr Partnerschaftlichkeit in der Betreuung von Kindern ein. Wir wollen es deshalb Eltern erleichtern, sich auch nach einer Trennung oder Scheidung gemeinsam um ihre Kinder zu kümmern. Die besondere Lage von Alleinerziehenden haben wir im Blick und machen deshalb gezielte Angebote, um die Rahmenbedingungen für sie zu verbessern. Angebote der Arbeitsförderung z.B. müssen so ausgestaltet sein, dass eine Teilnahme auch für Frauen und Männer mit Familienaufgaben möglich ist. Der Umgangsmehrbedarf für Eltern im ALG IIBezug, die ihr gemeinsames Kind nach einer Trennung gemeinsam betreuen, gehört ebenso dazu wie gezielte steuerliche Entlastungen für Familien und insbesondere Alleinerziehende. Die Auswirkung des gemeinsamen Sorgerechts auf das Alltagsleben des betreuenden Elternteils ist nach unserer Auffassung kein Sachverhalt, der einer neuen gesetzlichen Regelung bedarf. Jeder zugrundeliegende Fall ist individuell und bedarf einer Einzelfallbeurteilung – entweder durch die sorgeberechtigten Eltern oder (im Konfliktfall) durch die Familiengerichte. Die meisten Entscheidungen, die die betreuenden Elternteile im Alltag zu treffen haben, sind nicht sorgerechtsrelevant, so dass der betreuende Elternteil alleine entscheiden kann. Bei sorgerechtsrelevanten Entscheidungen wie Schulwahl, Auslandsaufenthalt oder medizinische Operationen, bei denen beide Elternteile entscheidungsbefugt sind, sind die Umstände des Einzelfalls bereits jetzt berücksichtigungsfähig. Beide Elternteile haben die Möglichkeit, die Auswirkungen mit zu berücksichtigen, die die Entscheidung im Alltag haben wird. Kann keine Lösung gefunden werden, trifft die Entscheidung das Familiengericht, wobei die individuellen Verhältnisse der betroffenen Familie berücksichtigt werden. Zurückliegende Betreuungs- und Erziehungsleistungen sind dabei grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, weil sie in der Regel keine Auswirkungen auf die konkrete Entscheidung haben dürften und Entscheidungsmaßstab der Sorgerechtsentscheidung das Kindeswohl und nicht in erster Linie die bisherigen Erziehungsleistungen der Elternteile sind. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit für beide Elternteile, das alleinige Sorgerecht zu beantragen. Auch in diesem Fall steht das Wohl des Kindes im Zentrum der Entscheidung und es werden die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt.

Frage B4: Häusliche Gewalt gegen Kinder und deren Mütter sind häufig Vorläufer von hochstrittigen Fällen beim Familiengericht. Gewalt erfährt unter Trennungsbedingungen oftmals ihren Höhepunkt (Trennungskriminalität). Hierbei meinen wir ausdrücklich körperliche, psychische und finanzielle Gewalt. Trotzdem wird von Eltern im Familiengericht kooperative Elternschaft erwartet.

B4a): Wie stehen Sie zu den Themen Gewaltschutz und Ratifizierung der IstanbulKonvention?


Antwort:
Wir kämpfen gegen jede Form menschenverachtenden Verhaltens und gegen Gewalt. Die Rechte von Opfern häuslicher oder sexueller Gewalt wollen wir weiter stärken. Die Ratifizierung der „Istanbul-Konvention“ (Konvention des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt) ist ein Meilenstein. Als weiteren Schritt fordern wir einen dritten Aktionsplan der Bundesregierung zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen (nach 1999 und 2007). Wir brauchen einen individuellen Rechtsanspruch auf Schutz und Hilfe für die Opfer und ihre Kinder. Das gilt auch für geflüchtete Frauen und Mädchen – unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus. Das Hilfesystem aus Beratungsstellen, Frauenhäusern und anderen Schutzeinrichtungen soll ausgebaut und weiterentwickelt werden. Mit einem Bundesförderprogramm setzen wir die erforderlichen Maßnahmen im Hilfesystem in Gang. Um Gewalt gegen Frauen und Mädchen in den Ansätzen zu bekämpfen, brauchen wir zudem ein Präventionsprogramm. Eine Koordinierungsstelle auf Bundesebene soll die Umsetzung der Istanbul-Konvention überwachen.

B4b): Wie wollen Sie sicherstellen, dass der Gewaltschutz in der Familienrechtsprechung zukünftig über dem Umgangsrecht des Vaters steht?

B4d): Wie stehen Sie zu Zwangsumgang, und zwar a) wenn die Kinder den Kontakt zu Vater ablehnen und b) wenn der Vater den Kontakt zum den Kindern ablehnt?

gemeinsame Antwort Fragen B4b und B4d: Das deutsche Recht sieht bereits eine Vielzahl an Möglichkeiten vor für Lösungen der in den Fragen angesprochenen Fallkonstellationen: In § 1631 Absatz 2 BGB ist ausdrücklich geregelt, dass Kinder ein Recht auf gewaltfreie Erziehung haben und körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen unzulässig sind. Bei gerichtlichen Entscheidungen zum Sorge- und Umgangsrecht gilt das Kindeswohlprinzip, das heißt, das Gericht trifft diejenige Entscheidung, die dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1697a BGB). In einem gerichtlichen Verfahren zur Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil hat das Gericht daher zu berücksichtigen, wenn es diesem – im Gegensatz zum anderen Elternteil – gelingt, das Kind ohne körperliche Strafen, sonstige Formen von Gewalt, seelische Verletzungen und entwürdigende Maßnahmen zu erziehen. Auch bei Umgangsentscheidungen hat das Familiengericht je nach den Umständen des Einzelfalles verschiedene Möglichkeiten, um dem Bedürfnis des Kindes nach Schutz vor Gewalttaten Rechnung zu tragen. Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln (§ 1684 Absatz 3 BGB). Dabei kann das Familiengericht das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Zur Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls ist eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts auch für längere Zeit oder auf Dauer möglich (§ 1684 Absatz 4 BGB). Nach § 33 Absatz 1 Satz 2 und § 157 Absatz 2 FamFG ist vorgesehen, dass eine gerichtliche Anhörung oder Erörterung in einer Kindschaftssache in Abwesenheit eines Elternteils durchgeführt wird, falls dies zum Schutz des Opfers oder der Kinder erforderlich ist.

Frage B4c): Wie können die Kinder – aber auch deren Mütter – effektiv vor weiteren Übergriffen und Trennungskriminalität geschützt werden?

Antwort: Wir brauchen einen individuellen Rechtsanspruch auf Schutz und Hilfe für die Opfer und ihre Kinder. Das Hilfesystem aus Beratungsstellen, Frauenhäusern und anderen Schutzeinrichtungen soll ausgebaut und weiterentwickelt werden. Damit Opfer von Kriminalität nicht erneut traumatisiert werden, haben wir den Schutz und die Rechte von Opfern in den vergangenen Jahren konsequent ausgebaut und dafür gesorgt, dass der Opferschutz seinen festen Platz in der Strafprozessordnung hat. Mit der Neuregelung der psychosozialen Prozessbegleitung haben wir einen weiteren Meilenstein im Opferschutz gesetzt, um den Opfern schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten die emotionale und psychologische Unterstützung zu geben, die sie benötigen. Dies wollen wir weiter verstetigen.


Frage B5: Das Familienministerium betont in ihrer Politik den Schutz von Frauen vor Gewalt: In einer der letzten Pressemitteilungen werden Betroffen zu Mut und Handlungsbereitschaft motiviert. Wir müssen dagegen immer häufiger erleben, dass Frauen, die den Mut aufbringen, sich aus einer Gewaltbeziehung zu befreien, ausziehen oder sich sogar in ein Frauenhaus begeben, Gefahr laufen, ihre Kinder zu verlieren.

Wie begegnen Sie der Praxis der Täter-Opfer-Umkehr, durch die die schutzsuchende Mutter zur kindesentziehenden Täterin gemacht wird? Wie begegnen Sie der Praxis der sekundären Viktimisierung, durch die bei der schutzsuchenden Mutter durch die traumatischen Gewalterfahrungen eingeschränkte Erziehungsfähigkeit vermutet wird, mit der Folge, dass anstatt Schutz für sie und die Kinder zu erhalten, die Kinder in Obhut genommen werden?

Antwort: Die Fragen B5, C2, C3 und C 10 werden untenstehend zusammenhängend beantwortet.

Frage B6: Die Definition von Kindeswohl ist durch den Wortlaut des §1671 BGB zu einem der größten Kampfplätze im Familienrecht geworden. In diesem Zusammenhang werden Eltern im Familiengericht und den Verfahrensbeteiligten häufig mit unscharfen Begriffen wie Bindungstoleranz, Erziehungsfähigkeit, Paarebene vs. Elternebene, symbiotische Beziehung, Helikoptermutter, PAS und ähnliches mehr konfrontiert. Hier ist viel Interpretationsspielraum und somit auch Missbrauchsmöglichkeit gegeben.

Wie definieren Sie Kindeswohl und wie spiegelt sich das in Ihrer Familienpolitik wieder? Wie stehen Sie zu der derzeit häufig anzutreffenden Definition von Kindeswohl, die sich darauf reduziert, dass dem Kind dann am wohlsten ist, wenn es zu Mutter und Vater möglichst gleichmäßig Kontakt hat, und zwar ohne Berücksichtigung der bis dahin gelebten Betreuungssituation und damit Bindung? Wie hoch schätzen Sie die Wichtigkeit von Kontinuität und tatsächlicher Bindung ein und wie spiegelt sich das in Ihrer Familienpolitik wieder? Wie wollen Sie sicherstellen, dass unscharfe, wissenschaftlich nicht fundierte Begrifflichkeiten bei der Bewertung des Kindeswohls – in Ihrer Definition – nicht ideologisch missbraucht werden?

Antwort: Kindeswohl ist für uns Sozialdemokratinnen weit mehr als die Abwesenheit von Gefahren für das Kind. Der Begriff umschreibt das gesamte Wohlergehen eines Kindes. Wir wollen, dass Parlamente, Verwaltungen und Gerichte Kinderinteressen überall dort, wo Kinderrechte berührt sind, vorrangig berücksichtigen. Kindeswohl ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher vor allem im Familienrecht und Jugendhilferecht eine immense Bedeutung hat. Gerichte beurteilen das Wohlergehen von Kindern im Einzelfall in der Regel nach folgenden Kriterien: „Haltung des Kindes sowie dessen Eltern zur Gestaltung ihrer Beziehungen im Falle einer Trennung/Scheidung“, „Innere Bindungen des Kindes“, „Kindeswille“, „Kontinuität und Stabilität von Erziehungsverhältnissen“ und „positive Beziehungen zu beiden Elternteilen“. Die Auslegung der Gefährdung des Kindeswohls liegt dabei bei der Rechtsprechung. Dies bedeutet, dass Gerichte im Einzelfall umfassend prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt. Unsere Familienpolitik gestalten wir so, dass das Wohl der Kinder und Jugendlichen immer im Mittelpunkt steht. Die SPD setzt sich für eine moderne Familienpolitik ein, die die Vielfalt von Familien und deren Lebensverhältnisse widerspiegelt. Dabei betrachten wir auch die Kontinuität und tatsächlichen Bindungen; und zwar die zu den leiblichen und sozialen Eltern, zu Großeltern, Erzieherinnen, Freunden und Nachbarn.


Frage B7: In Entscheidungen zu Umgang und Sorgerecht im Eilverfahren ist mit Hinblick auf das Hauptsacheverfahren zum Teil kein Rechtsmittel gegeben. Das Hauptsacheverfahren kann von mehreren Monaten bis zu mehreren Jahren dauern. Damit werden im einstweiligen Rechtsschutz de facto unabänderliche Fakten geschaffen.

Wie bewerten Sie diesen Umstand und was wollen Sie ggf. dagegen unternehmen?

Antwort: Hierzu hat die SPD-Bundestagsfraktion noch keine explizite Positionierung entwickelt. In Verfahren in Kindschaftssachen gilt bereits ein Vorrang- und Beschleunigungsgebot, um entsprechende Präjudizwirkungen zu vermeiden. Faktisch ist jedoch häufig die dünne Personaldecke in der Justiz Ursache für lange Verfahrensdauern, was aus Sicht der SPDBundestagsfraktion zu beseitigen ist. Für die Ausstattung der Justiz sind allerdings die Länder zuständig.


C. STRUKTUREN / GERICHTE / HELFERSYSTEM

Frage C1: Das Familienrechtssystem, also Gerichte und beteiligte Verfahrensbeteiligte, zeigen sich überlastet. So gab es kürzlich einen dringenden Aufruf der Berliner Jugendämter nach Personal. Der Bedarf wird bereits jetzt teilweise durch Personen gedeckt, die nicht ausreichend fachlich oder persönlich geeignet erscheinen, z. B. Richter auf Probe in hochstrittigen Fällen.

Wie wollen Sie sicherstellen, dass bei offenbar drastisch steigendem Bedarf, die Qualifikation der Verfahrensbeteiligten, und zwar fachlich wie persönlich, nicht weiter verringert, sondern verbessert wird?

Antwort:
Die Fragen C1 und C4 werden untenstehend zusammenhängend beantwortet.

Frage C2: Kinderheimplätze, die geschaffen wurden, müssen aus wirtschaftlichen Gründen nun auch belegt werden. Das ist bekannt. Gleiches ist bei weiterem Ausbau, auch anderer Verfahrensbeteiligter zu erwarten, vor allem dann, wenn sie wirtschaftlich abhängig sind.

Wie stellen Sie sicher, dass nicht Fälle konstruiert werden, um dann die geschaffenen erweiterten Strukturen auch wirtschaftlich zu bedienen?

Antwort: Die Fragen B5, C2, C3 und C 10 werden untenstehend zusammenhängend beantwortet:

Frage C3: In diesem Zusammenhang: Die Anzahl von Inobhutnahmen Minderjähriger ist besorgniserregend und steigt jährlich.

Welche Maßnahmen planen Sie, um die Situation zu verändern?

Antwort:
Die Fragen B5, C2, C3 und C 10 werden untenstehend zusammenhängend beantwortet:

Frage C4: Wie stehen Sie zu der Tatsache, dass beispielsweise bei Sozial- und Arbeitsgericht zusätzlich zum Richter zwei Ehrenamtliche beigeordnet werden, während am Familiengericht erhebliche Entscheidung, die in die Grundrechte eingreifen können, an einer einzigen Person hängt, und zwar unter Ausschluss der Öffentlichkeit?

gemeinsame Antwort Frage C1 und C4:
In der Praxis finden sich eine Vielzahl qualifizierter und sehr engagierter Familienrichterinnen und Familienrichter. Desgleichen wird teilweise aber auch Personal mit geringen richterlichen Erfahrungen, insbesondere auf dem Gebiet des Kindschaftsrechts, in Familiengerichten eingesetzt. Den Familienrichterinnen und –richtern wird gleichwohl die Verantwortung für Entscheidungen in komplexen Kinderschutzverfahren und hochkonflikthaften Sorge- und Umgangsstreitigkeiten übertragen.

Im Vordergrund sollte daher die gezielte Zuweisung familienrechtlicher Dezernate an Richterinnen und Richter stehen, die über belegbare Kenntnisse des materiellen Familienrechts und des Familienverfahrensrechts verfügen. Ebenso sollten Querschnittskompetenzen im kommunikativen und analytisch-diagnostischen Bereich vorhanden sein. Zumindest sollte für Familienrichterinnen und -richter eine längere Zeit der Berufserfahrung vorgegeben werden.

Angemessene Qualifikationsanforderungen sollten möglichst auch gesetzlich verankert werden. Aufgrund einer von der SPD-Bundestagsfraktion mitgetragenen Entschließung des Bundestags (BT-Drs. 18/9092) zur Einführung angemessener Eingangsvoraussetzungen für Familienrichterinnen und Familienrichter hat das Bundesjustizministerium bereits Gespräche mit den Ländern aufgenommen, um einen entsprechenden Gesetzentwurf zu erarbeiten. Die Anforderungen an Berufsausbildung, spezialisierte Weiterbildung und regelmäßige Fortbildung von Verfahrensbeteiligten liegen im Verantwortungsbereich der Länder. Hier wird sich die SPD auf Landesebene für eine hohe Eignung und Qualifikation der Verfahrensbeteiligten einsetzen. Wir setzen uns außerdem dafür ein, dass der Austausch von Fachwissen zwischen den am Kinderschutz beteiligten Professionen, wie Kinderpsychiatern, Kinderpsychologen, Jugendämtern, Anwälten, Polizei und Gerichten intensiviert wird.

Frage C5: Wie stehen Sie zu der Tatsache, dass der Richter selbst entscheiden kann, wen er als Verfahrensbeistand und als Gutachter benennt, also Personengruppen, die wirtschaftliche Interessen verfolgen? Sehen Sie hier einen Interessenskonflikt? Falls ja, wie wollen Sie dem entgegentreten?

Antwort: Wir haben Vertrauen in die Unabhängigkeit unserer Judikative. Richter sollen anhand objektiver Kriterien entscheiden, welche Gutachter sie benennen. Mit der Reform des Sachverständigenrechts haben wir die Qualifikationsanforderungen an Sachverständige gesetzlich normiert. Gem. § 163 FamFG sollen Sachverständige mindestens über eine psychologische, psychotherapeutische, kinder- und jugendpsychiatrische, psychiatrische, ärztliche, pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation verfügen. Der Erwerb ausreichender diagnostischer und analytischer Kenntnisse ist durch eine anerkannte Zusatzqualifikation nachzuweisen. Falls es den Verdacht des Missbrauchs geben sollte, stehen den Prozessparteien Rechtsmittel zur Überprüfung zur Verfügung. Es besteht aus Sicht der SPD-Bundestagsfraktion kein weiterer gesetzgeberischer Regelungsbedarf.

Frage C6: Nach unserer Erfahrung gibt es weder für fachliches noch persönliches Fehlverhalten von Richtern und Jugendamtsmitarbeitern wirksame Kontrollorgane. Beide Institutionen, Gericht und Jugendamt, prüfen den Vorwurf im eigenen Haus: Sie kontrollieren sich also selbst. So laufen z. B. Befangenheitsanträge gegen Richter oder Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Jugendamtsmitarbeiter i.d.R. nicht nur de facto ins Leere. Vielmehr erleben wir, dass dies dem Petenten im weiteren Verlauf der Verfahren negativ angelastet wird.

Wie wollen Sie das im Sinne der Rechtsstaatlichkeit ändern? Welche unabhängigen Kontrollorgane könnten Ihrer Meinung nach zwischengeschaltet werden?

Antwort: Neben dem Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahren ist gegenüber Behördenmitarbeiterinnen und –mitarbeiter eine Fachaufsichtsbeschwerde möglich sowie gegen behördliche Entscheidungen der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Im gerichtlichen Verfahren sind Befangenheitsanträge gegen Richter möglich, um die Rechte der Verfahrensbeteiligten auf eine unabhängige Entscheidung zu gewährleisten. Die Richterinnen und Richter sind in ihren Entscheidungen nur an das Gesetz gebunden. Staatliche Kontrollorgane, die Entscheidungen der Justiz überprüfen, widersprächen dem Gewaltenteilungsgrundsatz. Die beschriebenen Erfahrungswerte, nach denen das Einlegen von Rechtsmitteln zu Nachteilen für Petenten führt und gerade in familiengerichtlichen Verfahren vermehrt auftritt, sind uns nicht bekannt, so dass die SPD-Bundestagsfraktion keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf sieht.

Frage C7: Eltern haben derzeit kein Rechtsmittel gegen vermutetes Fehlverhalten eines Verfahrensbeistandes.

Wie bewerten Sie diesen Umstand und wie wollen Sie das ggf. ändern?

Antwort: Gem. § 158 Abs. 3 Satz 4 FamFG ist die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme nicht selbstständig anfechtbar. Wir sehen keinen Anlass für die Einführung von Rechtsmitteln der Eltern gegen vermutetes Fehlverhalten, da diese im Fall der Bestellung eines Verfahrensbeistands weiterhin in vollem Umfang zur Vertretung des Kindes berechtigt bleiben. Für den Fall, dass das Gericht tatsächlich ein fehlerhaftes Handeln des Verfahrensbeistands feststellt, hat es ihn nach aktueller Rechtslage zu entpflichten und einen anderen zu bestellen.

Frage C8: Häufiges Mittel am Familiengericht sind Gutachten, die lt. zweier Studien zwischen 50 und 75 Prozent fehlerhaft sind. Zudem liegt die Auswahl des Gutachters einzig in der Hand des Richters.

Wie wollen Sie die Qualität dieses Instruments insgesamt verbessern? Wie wollen Sie sicherstellen, dass bei familienrechtlichen Begutachtungen die Grundrechte der Eltern und der Kinder eingehalten werden, ohne dass sich das negativ auf die familiengerichtlichen Verfahren auswirkt, z. B. bei Verweigerung an der Teilnahme?

Antwort: Die Beurteilung des Verhaltens der Parteien im Gerichtsverfahren obliegt dem unabhängigen Richter, der bei seiner Entscheidung alle Umstände des Einzelfalls würdigt. Wir haben auch diesbezüglich Vertrauen in die Unabhängigkeit der Rechtsprechung (zu Teilfrage 1 siehe Antwort auf Frage C5).

Frage C9: Das deutsche Recht sieht Zwangsberatung vor, z. B. bei Schwangerschaftsabbruch.

Wie stehen Sie dazu, jedem gerichtlichen Antrag zwingend ein Streitschlichtungsverfahren, z. B. in Form von Mediation voranzustellen?

Antwort: Die SPD-Bundestagsfraktion hat zu dieser Frage keine endgültige Positionierung beschlossen. Der Deutsche Bundestag wird in der nächsten Legislaturperiode über den Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen des Mediationsgesetzes auf die Entwicklung der Mediation in Deutschland und über die Situation der Aus- und Fortbildung der Mediatoren, der am 19.7.2017 vorgelegt wurde, beraten. An diesem Prozess wird sich die SPD-Bundestagsfraktion beteiligen. In diesem Rahmen kann die aufgeworfene Frage berücksichtigt werden.

Frage C10: Verfahrensbeistand und Jugendamt vertreten die Interessen der Kinder. Häufig erleben wir, dass der geäußerte Wille des Kindes dabei individuell interpretiert wird. Hierzu sind weder Verfahrensbeistand noch JA-Mitarbeiter qualifiziert. Im Ergebnis entspricht das interpretierte Interesse möglicherweise nicht dem Kindeswillen, sondern möglicherweise dem des Verfahrensbeteiligten.

Wie bewerten Sie die Situation und wie wollen Sie dem ggf. entgegentreten?

gemeinsame Antwort Fragen B5, C2, C3 und C 10: Die Inobhutnahme ist eine Schutzmaßnahme zum Wohle von Kindern und Jugendlichen. Die rechtlichen Hürden dafür sind in Deutschland zu Recht hoch (vgl. Ausführungen zum Fragenkomplex B6). Wir wollen die Kinder und Jugendhilfe finanziell und personell gut ausgestatten. So kann eine qualitativ hochwertige Unterstützung von Familien erreicht werden. Außerdem müssen die Initiativen des Jugendamtes wirksam kontrolliert und evaluiert werden. Mit unserer Politik wollen wir alle Familien unterstützen und sie dadurch stärken (vgl. Ausführungen zum Fragenkomplex A3), damit Kinder in ihrer Familie gut aufwachsen können.


D. BETREUUNGSMODELLE / WECHSELMODELL

Frage D1: Besonders Vertreter von Väterrechtsorganisationen und einige Fachleuten – bei weitem nicht alle! – drängen auf die gesetzliche Festlegung des Wechselmodells (WM) als Regelfall mit Hinweis auf andere europäische Ländern, in denen das WM bereits längere Zeit praktiziert wird. Berichte dieser Länder, in denen die Erfahrungen mit dem WM als Regelfall kritisch bewertet werden und deshalb wieder abgeschafft werden oder werden sollen, werden von den Befürwortern ignoriert.

Wie stehen Sie zum Wechselmodell a) generell, b) als Regelfall und c) bei Gewalthintergrund? Soll es Ihrer Meinung nach als Regelfall nach der Trennung auch gegen den Willen eines Elternteils festgelegt werden können? Auch gegen den Willen des Vaters? Inwieweit soll Ihrer Meinung nach das Betreuungsmodell vor der Trennung Einfluss nehmen auf die Betreuungsform nach der Trennung? Wie bewerten Sie in diesem Zusammenhang den Kontinuitätsgrundsatz? Würden Sie mit einer Partei koalieren, die das Wechselmodell nach Trennungen als Regelfall fordert. Wenn ja, warum?


Antwort:
Die im Oktober 2015 einstimmig beschlossene Resolution der parlamentarischen Versammlung des Europarates, wonach alle Mitgliedstaaten die Doppelresidenz/Wechselmodell als bevorzugtes anzunehmendes Modell im Gesetz verankern sollen, hat die veränderte gesellschaftliche Realität aufgegriffen: Standardmodell ist nicht mehr die Mutter als betreuender Elternteil und der Vater als unterhaltspflichtiger Alleinverdiener, der seine Kinder nur jedes zweite Wochenende sieht. Denn Frauen wollen ebenfalls einen Beruf ausüben, Männer ihren Kindern ein anwesender Vater sein. Wir setzen uns für mehr Partnerschaftlichkeit in der Betreuung von Kindern ein. Wir wollen es deshalb Eltern erleichtern, sich auch nach einer Trennung oder Scheidung gemeinsam um ihre Kinder zu kümmern. Das Kindeswohl muss dabei immer oberste Priorität haben. Da jede Familie anders, jede Trennung individuell ist, kann es aus unserer Sicht auch kein alleingültiges Umgangsmodell geben. Wir planen daher nicht, das Wechselmodell als gesetzlichen Regelfall zu verankern. Die Öffnung für das Wechselmodell durch gerichtliche Anordnung – insbesondere vor dem Hintergrund des entsprechenden BGH-Beschlusses – ist für uns allerdings die logische Konsequenz sozialdemokratischer Familienpolitik, denn die gemeinsame elterliche Verantwortung endet nicht mit der Trennung. Verläuft die Trennung gütlich, wählen inzwischen immer mehr Getrennterziehende einen erweiterten Umgang oder das paritätische Residenzmodell. Doch nicht immer sind sich Eltern in einer Trennungssituation oder auch später einig. Hier müssen Regelungen gefunden werden, die möglichst auf einvernehmliche Lösungen abzielen.


Frage D2: In Kindschaftssachen muss stets die Frage nach Kindes- und/oder Betreuungsunterhalt geklärt werden. Gesetzt den Fall, die Mutter hat bis zur Trennung die Care-Arbeit überwiegend übernommen und z. B. auf eine eigene Karriere weitestgehend verzichtet. Nach der Trennung begehrt der Vater das Wechselmodell.

Wie wollen Sie verhindern, dass das WM missbraucht wird, um Unterhaltszahlungen zu umgehen?

Antwort: Die Entscheidung über das Sorge- und Umgangsrecht und die damit einhergehenden Unterhaltsregelungen werden von Familiengerichten im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Gesamtumstände getroffen, wobei das Kindeswohl im Vordergrund steht. Dieses Verfahren gewährleistet, dass ausgewogene Entscheidungen von den Gerichten getroffen

werden. Dies gilt für alle Umgangsmodelle, die angeordnet werden. Die Gefahr, dass Unterhaltszahlungen gerade durch die Anordnung des Wechselmodells umgangen werden, sehen wir daher nicht. Vgl. im Übrigen auch Antwort zu Frage B3.

Frage D3: Die Belange von Kindern, die in einer festen Familienkonstellation mit später Trennung aufwachsen, unterscheiden sich oftmals grundsätzlich von jenen, deren Eltern sich früh trennten oder nie eine engere Beziehung pflegten, so dass die Kinder kaum Bindung zum Vater haben. Für beide Gruppen gelten die gleichen Gesetze.

Wie stellen Sie sicher, dass beide Gruppen adäquat unideologisch, kind- und bedarfsgerecht behandelt werden?

Antwort. Jede Trennung ist ein Einzelfall. Deshalb halten wir eine generelle Betrachtung von Gruppen, die nach dem Kriterium „Trennungszeitpunkt“ gebildet werden, für wenig hilfreich. Im Übrigen setzen wir uns dafür ein, dass jeder Einzelfall unideologisch, kind- und bedarfsgerecht behandelt wird.

Mütterlobby

Wahlprüfsteine der Mütterlobby für die LINKE

Wahlprüfsteine der Mütterlobby zur Bundestagswahl 2017

A. KINDERRECHTE / FAMILIENBILD / GESCHLECHTERGERECHTIGKEIT

1. Wie stehen Sie dazu, die Kinderrechte im Grundgesetz zu verankern? Was genau würden Sie sich davon erhoffen und welche konkreten Schritte würden Sie ggf. daraus ableiten?

DIE LINKE setzt sich seit Jahren für die Aufnahme von Kinderrechten ins Grundgesetz ein und hat hierzu in der laufenden Wahlperiode im Bundestag einen konkreten Vorschlag vorgelegt (Bundestagsdrucksache 18/10160):
„Artikel 2a (1) Kinder und Jugendliche haben das Recht auf Förderung ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie zur Entwicklung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung und auf den besonderen Schutz vor Armut, Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung. (2) Die staatliche Gemeinschaft achtet, schützt und fördert die Rechte der Kinder und Jugendlichen und trägt Sorge für kind- und jugendgerechte Lebensbedingungen. Sie unterstützt die Eltern bei ihrem Erziehungsauftrag. (3) Kinder und Jugendliche haben das Recht auf Beteiligung an den sie betreffenden Entscheidungen und an den gesellschaftlichen Prozessen. (4) Das Kindeswohl ist bei allen Entscheidungen, die die Rechte und Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, besonders zu berücksichtigen.“

2. Artikel 6 Absatz 4 des Grundgesetzes hat bis heute nicht auf die Gesetzgebung und somit Rechtsprechung im Familienrecht Einfluss genommen. Wie wollen Sie das Grundrecht für Mütter auf besonderen Schutz im Familienrecht zukünftig sicherstellen?

Die Belastungen von Erwerbs- und Sorgearbeit sind für Mütter und insbesondere alleinerziehende Mütter besonders hoch. Noch immer leisten Frauen den Löwinnen-Anteil der sogenannten Sorge-Arbeit. Die Kürzungen in der sozialen Infrastruktur der letzten Jahrzehnte gehen besonders zulasten von Müttern. Diese Entwicklung will DIE LINKE mit ihrem Programm für die Zukunft umkehren. Hierzu gehören unter anderem eine solidarische Pflegevollversicherung und der qualitative und quantitative Ausbau der Kinderbetreuung. Neben diesen sozialpolitischen Maßnahmen will DIE LINKE den Menschen wieder mehr Zeitsouveränität verschaffen. Durch Arbeitszeitverkürzung bei vollem Lohnausgleich, der Anhebung des Mindestlohns auf ein existenzsicherndes Niveau und die Zurückdrängung von Minijobs und prekärer Arbeit werden insbesondere erwerbsarbeitende Mütter entlastet und können aus dem „Hamsterrad“ wieder ausbrechen.

3. Das klassische Familienbild wandelt sich, vor allem in größeren Städten. Allerdings haben einige Gesetze normativen Charakter. Das bedeutet, sie bilden die gelebte Wirklichkeit nicht ab, sondern wollen neu definieren. Die „alten Zeiten“ sind vorbei. Allerdings sind die „neuen Zeiten“ noch nicht angebrochen, in denen Frauen (vor allem Mütter) und Männer auf gleiche Bedingungen treffen, z. B. in der Arbeitswelt. Eine Studie der Bertelsmann Stiftung spricht außerdem von strukturell bedingter wirtschaftlicher Benachteiligung von alleinerziehenden Müttern. Wie ist Ihre Vision einer modernen Familienpolitik? Welche konkreten Schritte planen Sie, um den ungleichen Bedingungen zu begegnen? Wie wollen Sie in der Übergangszeit die Mehrbelastung von Müttern, vor allem alleinerziehender Mütter, auffangen?

DIE LINKE steht für eine emanzipatorische und zukunftsweisende Familienpolitik. Familienpolitik muss darauf zielen, allen Menschen ein gutes, planbares Leben ohne Zukunftsangst zu ermöglichen. Dafür müssen öffentliche Infrastruktur und soziale Sicherheit wirksam ausgebaut werden. Durch eine faire Steuerpolitik, die Schluss macht mit der Förderung der „Hausfrauenehe“, einen massiven Ausbau der sozialen Infrastruktur, eine sanktionsfreie Mindestsicherung werden wir das Armutsrisiko, das Frauen bei einer Trennung drohen kann, senken. Und speziell für Alleinerziehende werden wir den Unterhaltsvorschuss ausbauen, indem wir den Anspruch bis zum Abschluss der Schulbildung oder Ausbildung des Kindes ausweiten und das Kindergeld nur noch zur Hälfte anrechnen.

4. Sichtbarkeit und damit Einfluss ist immer an Struktur und wirtschaftliche Macht geknüpft. Wie stellen Sie sicher, dass Stimmen ohne eine Einfluss nehmende Lobby (Hier: Kinder und Mütter) in der möglichen Einseitigkeit der Forderungen anderer Interessensgruppen gehört und deren Bedürfnisse gesehen werden?

DIE LINKE ist die einzige im Bundestag vertretene Partei, die keine Spenden von Konzernen, Banken, Versicherungen oder Lobbyisten erhält. Der Einfluss des Lobbyismus auf die Politik muss zurückgedrängt werden, um die Unabhängigkeit der Politik zu garantieren. Gleichzeitig ist es wichtig, dass alle Personengruppen im Deutschen Bundestag vertreten werden und ihre Interessen dort Gehör finden – auch wenn sie nicht zu den Privilegierten gehören. Deshalb steht DIE LINKE in gutem Kontakt mit den Interessenvertretungen von Frauen und Alleinerziehenden. Wir stehen fest für die Fortführung der institutionellen Förderung ihrer Dachverbände durch den Bund.

B. GESETZESLAGE / AUSLEGUNG / EVALUATION

5. Im August 2013 trat eine umfassende Gesetzesänderung in Kraft, die die elterlichen Rechte und Pflichten neu ordnete. Wie bewerten Sie die Folgen dieser Neuordnung? Sehen Sie Bedarf einer Korrektur? Werden Sie sich für eine Evaluation der rechtlichen Änderungen von 2013 einsetzen?

siehe Frage 21

6. Der § 1626a BGB sieht die gemeinsame Sorge für nichtverheiratete Eltern auf Antrag des Vaters vor. Hierbei gibt es keine zeitliche Begrenzung. Umgekehrt gibt es keine Möglichkeit für die nichtverheiratete Mutter mit alleiniger Sorge, eine „Negativfeststellung“ zu beantragen. Sie ist in der Folge in ihrer Lebensplanung eingeschränkt, da der Vater den Antrag stellen kann, wann immer es ihm passt. Wie bewerten Sie diesen Umstand, vor allem im Hinblick auf den Gleichberechtigungsgrundsatz?

siehe Frage 21

7. Durch die Novelle, die das gemeinsame Sorgerecht als Regelfall vorsieht, und zwar ungeachtet der bis dahin gelebten Betreuungs und Erziehungsleistung (hier: Care-Arbeit), stehen alleinerziehende Mütter oftmals vor erheblichen Problemen im Alltag. In welchem Bewertungsverhältnis steht in Ihrer Familienpolitik die biologische Elternschaft zur tatsächlichen CareArbeit? Wie stehen Sie dazu, das Sorgerecht oder Teilbereiche davon (z. B. Gesundheitssorge, Schulwahl) an die tatsächliche Beteiligung an der Care-Arbeit zu knüpfen?

DIE LINKE stellt in allen Sorgerechtsfragen das Kindeswohl an erste Stelle und möchte verhindern, dass die Ausübung des Sorgerechts als Machtmittel in Konfliktsituationen missbraucht wird. Zu dem von Ihnen gemachten Vorschlag, das Sorgerecht oder Teile davon an die tatsächliche Beteiligung, an die Übernahme tatsächlicher Sorgeverantwortung zu knüpfen, haben wir noch keinen Beschluss gefasst.

8. Häusliche Gewalt gegen Kinder und deren Mütter sind häufig Vorläufer von hochstrittigen Fällen beim Familiengericht. Gewalt erfährt unter Trennungsbedingungen oftmals ihren Höhepunkt (Trennungskriminalität). Hierbei meinen wir ausdrücklich körperliche, psychische und finanzielle Gewalt. Trotzdem wird von Eltern im Familiengericht kooperative Elternschaft erwartet. Wie stehen Sie zu den Themen Gewaltschutz und Ratifizierung der Istanbul-Konvention? Wie wollen Sie sicherstellen, dass der Gewaltschutz in der Familienrechtsprechung zukünftig über dem Umgangsrecht des Vaters steht? Wie können die Kinder – aber auch deren Mütter – effektiv vor weiteren Übergriffen und Trennungskriminalität geschützt werden? Wie stehen Sie zu Zwangsumgang, und zwar a) wenn die Kinder den Kontakt zum Vater ablehnen und b) wenn der Vater den Kontakt zu den Kindern ablehnt?

Neben einem diskriminierungsfreien Rechtsanspruch auf sofortigen Schutz und umfassende Hilfe für von Gewalt betroffene Frauen und deren Kinder und den notwendigen Ausbau des Hilfesystems, will DIE LINKE die vollständige Umsetzung der Istanbul Konvention durch die Schaffung einer Koordinierungsstelle und einer Monitoring-Stelle vorantreiben, die den Prozess auf allen Ebenen begleitet und die unterschiedlichen Akteure dabei unterstützt.
Auch wenn Kinder selbst nicht direkt Opfer häuslicher Gewalt sind, tragen diejenigen, die erleben, dass ihre Mutter vom Vater misshandelt, geschlagen oder bedroht wird, fast immer seelische Spuren davon. Besonders in der ersten Trennungsphase besteht bei unbegleiteten Umgängen der Kinder mit dem Vater die Gefahr, dass dieser sie in psychisch belastende Loyalitätskonflikte bringt oder Mutter und Kind weitere Gewalt erleben. Wir wollen, dass für Frauen und ihre Kinder in dieser Situation sofortiger Schutz und Hilfe mit einem eigenen Unterstützungsangebot vorhanden ist. Wir setzen uns dafür ein, dass bei jeder Entscheidung der Familiengerichte über das Sorge- und Umgangsrecht häusliche Gewalt berücksichtigt wird, so dass die Rechte und die
Sicherheit der unmittelbar Betroffenen und der Kinder nicht erneut gefährdet sind. Wir streiten dafür, dass Vorrang- und Beschleunigungsgebote, nach denen spätestens nach einem Monat eine gerichtliche Anhörung stattfinden soll, nicht weiterhin eine Gefahr für Mutter und Kind darstellen. Das Kindeswohl muss immer oberste Priorität haben, das gilt auch für Fragen des Zwangsumgangs. Die Vorschriften der Gesetze über das Verfahren bei der Ausgestaltung des Umgangsrechts lassen den Anwender*innen einen erheblichen Spielraum. Deshalb wollen wir, dass Richter*innen an Familiengerichten zu fortlaufenden Fortbildungen zum Thema „Gewalt“ verpflichtet werden.

9. Das Familienministerium betont in ihrer Politik den Schutz von Frauen vor Gewalt: In einer der letzten Pressemitteilungen werden Betroffen zu Mut und Handlungsbereitschaft motiviert. Wir müssen dagegen immer häufiger erleben, dass Frauen, die den Mut aufbringen, sich aus einer Gewaltbeziehung zu befreien, ausziehen oder sich sogar in ein Frauenhaus begeben, Gefahr laufen, ihre Kinder zu verlieren. Wie begegnen Sie der Praxis der Täter-Opfer-Umkehr, durch die die schutzsuchende Mutter zur kindesentziehenden Täterin gemacht wird? Wie begegnen Sie der Praxis der sekundären Viktimisierung, durch die bei der schutzsuchenden Mutter durch die traumatischen Gewalterfahrungen eingeschränkte Erziehungsfähigkeit vermutet wird, mit der Folge, dass anstatt Schutz für sie und die Kinder zu erhalten, die Kinder in Obhut genommen werden?

Der Schutz der von Gewalt betroffenen Frauen und die Unterstützung darin, die traumatischen Erlebnisse zu verarbeiten und wieder ein eigenständiges Leben aufzubauen, hat zentrale Bedeutung – gerade auch dafür, die Beziehung mit den Kindern (wieder) zu stärken. Der Fokus muss deshalb unbedingt auf dem Ausbau des Schutz- und Hilfesystems und seiner dauerhaften Finanzierung liegen.

10. Die Definition von Kindeswohl ist durch den Wortlaut des §1671 BGB zu einem der größten Kampfplätze im Familienrecht geworden. In diesem Zusammenhang werden Eltern im Familiengericht und den Verfahrensbeteiligten häufig mit unscharfen Begriffen wie Bindungstoleranz, Erziehungsfähigkeit, Paarebene vs. Elternebene, symbiotische Beziehung, Helikoptermutter, PAS und ähnliches mehr konfrontiert. Hier ist viel Interpretationsspielraum und somit auch Missbrauchsmöglichkeit gegeben. Wie definieren Sie Kindeswohl und wie spiegelt sich das in Ihrer Familienpolitik wieder? Wie stehen Sie zu der derzeit häufig anzutreffenden Definition von Kindeswohl, die sich darauf reduziert, dass dem Kind dann am wohlsten ist, wenn es zu Mutter und Vater möglichst gleichmäßig Kontakt hat, und zwar ohne Berücksichtigung der bis dahin gelebten Betreuungssituation und damit Bindung? Wie hoch schätzen Sie die Wichtigkeit von Kontinuität und tatsächlicher Bindung ein und wie spiegelt sich das in Ihrer Familienpolitik wieder? Wie wollen Sie sicherstellen, dass unscharfe, wissenschaftlich nicht fundierte Begrifflichkeiten bei der Bewertung des Kindeswohls – in Ihrer Definition – nicht ideologisch missbraucht werden?

Eine allgemeingültige Festlegung, welche Familienkonstellation oder Sorgerechtsregelung für ein Kind die beste ist, kann es nach unserem Dafürhalten nicht geben. Das Kindeswohl kann nur im Einzelfall und unter Berücksichtigung aller seiner Umstände festgestellt werden, hierbei sind bestehende Bindungen von großer Bedeutung. Die Behauptung, jedes Kind brauche einen Vater und eine Mutter, wird von rechten und konservativen Politikerinnen und Politikern genutzt, um die Gleichberechtigung der Frauen anzugreifen, gleichgeschlechtliche Partnerschaften schlechterzustellen und ein Familienbild des vorletzten Jahrhunderts zu propagieren. Für DIE LINKE ist Familie da, wo Menschen Verantwortung füreinander übernehmen: Als Lebensgemeinschaft, EinEltern-Familie, als Klein- oder Großfamilie, als Ehepaar, als Mehrgenerationenhaushalt oder in anderen Formen der Gemeinschaft. Familie ist da, wo Menschen füreinander da sind, gleichgültig welchen Geschlechts.

11. In Entscheidungen zu Umgang und Sorgerecht im Eilverfahren ist mit Hinblick auf das Hauptsacheverfahren zum Teil kein Rechtsmittel gegeben. Das Hauptsacheverfahren kann von mehreren Monaten bis zu mehreren Jahren dauern. Damit werden im einstweiligen Rechtsschutz de facto unabänderliche Fakten geschaffen. Wie bewerten Sie diesen Umstand und was wollen Sie ggf. dagegen unternehmen?

Verantwortlich für die überlange Dauer der Hauptsacheverfahren ist in erster Linie die personelle Unterausstattung der Justiz, die dringend angegangen werden muss. Dies wird nur mit einer besseren finanziellen Ausstattung der Länder gelingen, wie sie DIE LINKE fordert.

C. STRUKTUREN / GERICHTE / HELFERSYSTEM

12. Das Familienrechtssystem, also Gerichte und beteiligte Verfahrensbeteiligte, zeigen sich überlastet. So gab es kürzlich einen dringenden Aufruf der Berliner Jugendämter nach Personal. Der Bedarf wird bereits jetzt teilweise durch Personen gedeckt, die nicht ausreichend fachlich oder persönlich geeignet erscheinen, z. B. Richter auf Probe in hochstrittigen Fällen.
Wie wollen Sie sicherstellen, dass bei offenbar drastisch steigendem Bedarf, die Qualifikation der Verfahrensbeteiligten, und zwar fachlich wie persönlich, nicht weiter verringert, sondern verbessert wird?

Für eine ausreichende Ausstattung der Gerichte und Jugendämter mit qualifiziertem Personal fehlt den meisten Ländern das Geld. Die von der LINKEN angestrebte Vermögenssteuer wird den Ländern 80 Milliarden Euro zusätzlich einbringen, mit denen diese ihre öffentliche Infrastruktur stärken können.

13. Kinderheimplätze, die geschaffen wurden, müssen aus wirtschaftlichen Gründen nun auch belegt werden. Das ist bekannt. Gleiches ist bei weiterem Ausbau, auch anderer Verfahrensbeteiligter zu erwarten, vor allem dann, wenn sie wirtschaftlich abhängig sind. Wie stellen Sie sicher, dass nicht Fälle konstruiert werden, um dann die geschaffenen erweiterten Strukturen auch wirtschaftlich zu bedienen?

siehe Frage 21

14. In diesem Zusammenhang: Die Anzahl von Inobhutnahmen Minderjähriger ist besorgniserregend und steigt jährlich. Welche Maßnahmen planen Sie, um die Situation zu verändern?

siehe Frage 21

15. Wie stehen Sie zu der Tatsache, dass beispielsweise bei Sozial- und Arbeitsgericht zusätzlich zum Richter zwei Ehrenamtliche beigeordnet werden, während am Familiengericht erhebliche Entscheidung, die in die Grundrechte eingreifen können, an einer einzigen Person hängt, und zwar unter Ausschluss der Öffentlichkeit?

DIE LINKE möchte die Justiz demokratisieren, indem Richterinnen und Richter künftig ausschließlich durch Richterwahlausschüsse ernannt werden statt wie bisher unter maßgeblichem Einfluss der Justizministerinnen und Justizminister. Alle gesellschaftlichen Schichten sollen angemessen repräsentiert sein. Die Berufung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter auch in Familiensachen ist ein interessanter Vorschlag, den wir in unsere zukünftigen familienrechtlichen Beratungen aufnehmen werden. DIE LINKE setzt sich grundsätzlich dafür ein, dass Gerichte öffentlich tagen, hat aber in Bezug auf Verfahren am Familiengericht keine entsprechende Forderung.

16. Wie stehen Sie zu der Tatsache, dass der Richter selbst entscheiden kann, wen er als Verfahrensbeistand und als Gutachter benennt, also Personengruppen, die wirtschaftliche Interessen verfolgen? Sehen Sie hier einen Interessenskonflikt? Falls ja, wie wollen Sie dem entgegentreten?

siehe Frage 21

17. Nach unserer Erfahrung gibt es weder für fachliches noch persönliches Fehlverhalten von Richtern und Jugendamtsmitarbeitern wirksame Kontrollorgane. Beide Institutionen, Gericht und Jugendamt, prufen den Vorwurf im eigenen Haus: Sie kontrollieren sich also selbst. So laufen z. B. Befangenheitsanträge gegen Richter oder Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Jugendamtsmitarbeiter i.d.R. nicht nur de facto ins Leere. Vielmehr erleben wir, dass dies dem Petenten im weiteren Verlauf der Verfahren negativ angelastet wird. Wie wollen Sie das im Sinne der Rechtsstaatlichkeit ändern? Welche unabhängigen Kontrollorgane könnten Ihrer Meinung nach zwischengeschaltet werden?

Die Unabhängigkeit der Entscheidungen staatlicher Organe und die Einhaltung von Maßregelverboten sind für einen lebendigen Rechtsstaat unverzichtbar. So fordert DIE LINKE beispielsweise einen Bundespolizeibeauftragten, um Vorwürfe gegenüber der Polizei durch eine unabhängige Instanz prüfen zu lassen und so das Vertrauen in die Polizei und den Rechtsstaat zu stärken. Zu dem von Ihnen gemachten Vorschlag, auch Befangenheitsanträge und Dienstaufsichtsbeschwerden von einer unabhängigen Stelle prüfen zu lassen, hat DIE LINKE derzeit noch keine Position.

18. Eltern haben derzeit kein Rechtsmittel gegen vermutetes Fehlverhalten eines Verfahrensbeistandes. Wie bewerten Sie diesen Umstand und wie wollen Sie das ggf. ändern?

siehe Frage 21

19. Häufiges Mittel am Familiengericht sind Gutachten, die lt. zweier Studien zwischen 50 und 75 Prozent fehlerhaft sind. Zudem liegt die Auswahl des Gutachters einzig in der Hand des Richters.
Wie wollen Sie die Qualität dieses Instruments insgesamt verbessern? Wie wollen Sie sicherstellen, dass bei familienrechtlichen Begutachtungen die Grundrechte der Eltern und der Kinder eingehalten werden, ohne dass sich das negativ auf die familiengerichtlichen Verfahren auswirkt, z. B. bei Verweigerung an der Teilnahme?

siehe Frage 21

20. Das deutsche Recht sieht Zwangsberatung vor, z. B. bei Schwangerschaftsabbruch. Wie stehen Sie dazu, jedem gerichtlichen Antrag zwingend ein Streitschlichtungsverfahren, z. B. in Form von Mediation voranzustellen?

In aller Regel ist es im Interesse des Kindes und seiner Eltern, wenn diese im Rahmen einer Mediation befähigt werden, für ihre Konflikte eine für alle überzeugende Lösung zu erarbeiten. Strittige Entscheidungen durch das Gericht erschweren dagegen die Kommunikation und Konfliktlösung für die Zukunft. Allerdings kann eine Mediation nur erfolgreich sein, wenn sie auch freiwillig oder zumindest bereitwillig begonnen wird. Zumindest die Möglichkeit einer der Gerichtsentscheidung vorgeschalteten Mediation sollte aber gegeben sein, um gerade im Interesse des Kindes nach Möglichkeit eine einvernehmliche Regelung der Eltern zu erzielen.

21. Verfahrensbeistand und Jugendamt vertreten die Interessen der Kinder. Häufig erleben wir, dass der geäußerte Wille des Kindes dabei individuell interpretiert wird. Hierzu sind weder Verfahrensbeistand noch JA-Mitarbeiter qualifiziert. Im Ergebnis entspricht das interpretierte Interesse möglicherweise nicht dem Kindeswillen, sondern möglicherweise dem des Verfahrensbeteiligten. Wie bewerten Sie die Situation und wie wollen Sie dem ggf. entgegentreten?

Die von Ihnen gestellten Fragen 5, 6, 13, 14, 16, 18, 19 und 21 beantworten wir aufgrund ihres Zusammenhangs gemeinsam. DIE LINKE wird sich im 19. Deutschen Bundestag sowohl in der Familien- als auch in der Rechtspolitik dafür einsetzen, dass dem Kindeswohl tatsächlich mehr Rechnung getragen wird als bisher. Wir werden prüfen und evaluieren, inwiefern die Sorgerechtsreformen der letzten Jahre mit dem normativen Anspruch einer in aller Regel noch nicht erreichten Gleichstellung in der Rechtspraxis zu Benachteiligungen von Müttern führt. Dabei werden wir auch erwägen, ob die Schaffung unabhängiger Beschwerdestellen sowie die Erweiterung von Rechtsmitteln in familienrechtlichen Verfahren aus rechtsstaatlicher Sicht hilfreich sein könnten. Ein missbräuchlicher Einsatz von Inobhutnahmen muss in jedem Fall ausgeschlossen werden.

D. BETREUUNGSMODELLE / WECHSELMODELL

22. Besonders Vertreter von Väterrechtsorganisationen und einige Fachleuten – bei weitem nicht alle! – drängen auf die gesetzliche Festlegung des Wechselmodells (WM) als Regelfall mit Hinweis auf andere europäische Ländern, in denen das WM bereits längere Zeit praktiziert wird. Berichte dieser Länder, in denen die Erfahrungen mit dem WM als Regelfall kritisch bewertet werden und deshalb wieder abgeschafft wird oder werden soll, werden von den Befürwortern ignoriert. Wie stehen Sie zum Wechselmodell a) generell, b) als Regelfall und c) bei Gewalthintergrund? Soll es Ihrer Meinung nach als Regelfall nach der Trennung auch gegen den Willen eines Elternteils festgelegt werden können? Auch gegen den Willen des Vaters? Inwieweit soll Ihrer Meinung nach das Betreuungsmodell vor der Trennung Einfluss nehmen auf die Betreuungsform nach der Trennung? Wie bewerten Sie in diesem Zusammenhang den Kontinuitätsgrundsatz? Würden Sie mit einer Partei koalieren, die das Wechselmodell nach Trennungen als Regelfall fordert. Wenn ja, warum?

Den Vorschlag das Wechselmodell als Regelfall per Gesetz zu verankern erachten wir als nicht richtig. Grundsätzlich müssen nach einer Trennung die Interessen des Kindes im Vordergrund stehen. Daher kann das Wechselmodell/Doppelresidenzmodell nur funktionieren, wenn es dem Kindeswohl nicht schadet. Dafür ist u.a. nötig, dass es zwischen den Eltern keinerlei Konflikte gibt, die das Kind belasten könnten. Auch muss das Kind im entsprechenden Alter sein, vor allem Kleinkinder benötigen Rituale in ihrem Alltag, eine wöchentlich wechselnde Routine, sorgt vor allem bei Kleinkindern für Stress. Des Weiteren muss dafür gesorgt werden, dass die Eltern dem Kind ermöglichen, sich im gleichen sozialen Raum täglich zu bewegen. Sind die Kinder älter, wollen sie möglicherweise nicht mehr ständig zwischen den Eltern wechseln. Der Erziehungsstil der Eltern muss abgestimmt sein, so dass es für die Kinder keine besseren und schlechteren Eltern gibt. Wichtig ist es auch, zu ermitteln wer die Hauptperson für das Kind ist. War bisher nur ein Elternteil für die Erziehung des Kindes zuständig, so muss man dieses auch bedenken und entsprechend reagieren. Das Verhältnis zur Hauptbezugsperson sollte auf keinen Fall erschüttert werden, da dies enorm wichtig für Kinder und ihre Entwicklung ist. Eltern dürfen ihre Konflikte nicht über die Kinder austragen, dies verursacht bei den Kindern Loyalitätskonflikte und schadet dem Kindeswohl. Daher ist es für unsere Fraktion enorm wichtig, dass an das Kindeswohl gedacht und der Wille des Kindes auch beachtet wird. DIE LINKE begrüßt es, wenn Eltern auch nach der Trennung gemeinsam für ihre Kinder da sind.

23. In Kindschaftssachen muss stets die Frage nach Kindes- und/oder Betreuungsunterhalt geklärt werden. Gesetzt den Fall, die Mutter
hat bis zur Trennung die Care-Arbeit überwiegend übernommen und z. B. auf eine eigene Karriere weitestgehend verzichtet. Nach der Trennung begehrt der Vater das Wechselmodell. Wie wollen Sie verhindern, dass das WM missbraucht wird, um Unterhaltszahlungen zu umgehen?

Unterhaltszahlungen für die eigenen Kinder sind eine gesetzliche Pflicht. Wir finden es bedauerlich, dass viele Elternteile dieser Pflicht nicht nachkommen bzw. nicht nachkommen können. Wenn Unterhaltszahlungen bewusst verweigert werden, so sollte dies nicht hingenommen werden. Inwieweit das Unterhaltsrecht im Falle vom Wechselmodell verändert werden muss, befindet sich derzeit noch in der Diskussion.
24. Die Belange von Kindern, die in einer festen Familienkonstellation mit später Trennung aufwachsen, unterscheiden sich oftmals grundsätzlich von jenen, deren Eltern sich früh trennten oder nie eine engere Beziehung pflegten, so dass die Kinder kaum Bindung zum Vater haben. Für beide Gruppen gelten die gleichen Gesetze. Wie stellen Sie sicher, dass beide Gruppen adäquat unideologisch, kind- und bedarfsgerecht behandelt werden? Jede Entscheidung im familienrechtlichen Bereich ist eine Einzelfallentscheidung. Daher ist es wichtig, dass Richterinnen und Richter, Beistandschaften und andere regelmäßig geschult werden, so dass sie auf die Belange von Kindern in Trennungssituationen adäquat eingehen können.

Mütterlobby

Wahlprüfsteine der Mütterlobby an die AFD

Sehr geehrte Frau X, sehr geehrte Frau YYY,

zu Ihrem Schreiben vom 27.07.2017 an die AfD-Bundesgeschäftsstelle möchten wir zu Ihren eingesandten Wahlprüfsteinen wie folgt Stellung nehmen:

A. KINDERRECHTE / FAMILIENBILD / GESCHLECHTERGERECHTIGKEIT

1. Wie stehen Sie dazu, die Kinderrechte im Grundgesetz zu verankern? Was genau würden Sie sich davon erhoffen und welche konkreten Schritte würden Sie ggf. daraus ableiten?

Die AfD hat keine eigene Definition von Kinderrechten formuliert, sondern befürwortet zu weiten Teilen die von der UNO formulierten Grundsätze zu Kinderrechten als Interpretationsrahmen der allgemeinen, damit auch für Kinder geltenden Menschenrechte und der auch daraus abgeleiteten Grundrechte im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Wir wollen diese Kinderrechte bis auf weiteres jedoch nicht in den juristischen Rang eines Grundrechts erheben, sondern sehen sie im Rahmen der vorhandenen Grundrechte in Deutschland juristisch ausreichend geschützt. In der Rechtspraxis und im tatsächlichen Leben werden die Grundrechte von Kindern, Frauen und Männern jedoch nicht immer angemessen gewährleistet. Die AfD steht für eine Politik, die langfristig zu mehr stabilen Familien mit mehr Kindern führt. In stabilen Familien werden die Grundrechte von Kindern erfahrungsgemäß besser geschützt als in Familien mit hohem Konfliktpotential oder mangelnder Solidarität und Fürsorge. Unsere Politik zielt darauf ab, für die Mehrzahl der verantwortungsvollen Eltern beste Bedingungen zu schaffen, ihren Kindern Teilhabe an Bildung und Wohlstand zu verschaffen. Eltern, die in ihrer Verantwortung gegenüber ihren Kindern versagen, wollen wir dahingehend unterstützen, dass sie ihrer Rolle und Aufgabe besser gerecht werden können. Nur wo auch dies nicht gelingt, muss der Staat für das Kindeswohl Verantwortung übernehmen.

2. Artikel 6 Absatz 4 des Grundgesetzes hat bis heute nicht auf die Gesetzgebung und somit Rechtsprechung im Familienrecht Einfluss genommen. Wie wollen Sie das Grundrecht für Mütter auf besonderen Schutz im Familienrecht zukünftig sicherstellen?

Die AfD erkennt keine besonderen Grundrechte für Frauen und Männer im Grundgesetz, diese gelten für alle Menschen gleich, unabhängig von Geschlecht, Herkunft, Alter, Leistungsfähigkeit oder Gesundheit. Auch Artikel 6 Abs. 4 GG definiert keine besonderen Rechte für Mütter, etwa gegenüber Vätern, sondern verpflichtet den Staat und die gesamte Gesellschaft, Mütter in ihrer Rolle als unmittelbare Versorgungs- und Bindungsperson von Kindern als den künftigen Staatsbürgern zu unterstützen, insbesondere dann, wenn der Vater als unmittelbar zweite Versorgungs- und Bindungsperson ausfällt, aus welchen Gründen auch immer. Art.6 Abs.4 GG ist auch vor dem Hintergrund der damaligen Stellung der Frauen in der Ehe zu sehen, in der überwiegend allein der Mann für die materielle Versorgung zuständig und die Frau bei seinem Ausfall in der wirtschaftlichen und tatsächlichen Existenz unmittelbar gefährdet war. Letzteres war unmittelbar nach dem Krieg durch die vielen gefallenen und vermissten oder gefangenen Väter eine zwingende Maxime, die im Grundgesetz einer Rechtsgrundlage bedurfte. Der Maßgabe von Art.6 Abs 4 GG wird durch das nach Verabschiedung des Grundgesetzes novellierte Sozial- und Familienrecht nach vorläufiger Einschätzung der AfD weitgehend Rechnung getragen. Heute hat jeder der Eltern Anspruch auf soziale Grundsicherung und umfangreiche Hilfen zur gesellschaftlichen Teilhabe, insbesondere auch die Mütter. Das Unterhaltsvorschussgesetz wurde erst kürzlich dahingehend geändert, dass der Staat und damit die Gemeinschaft aller Steuerzahler bis zum Ende der Schulausbildung der Kinder ggf. in Unterhaltsvorleistung treten. Gleichwohlverdienen Eltern im Allgemeinen und Mütter im Besonderen mehr Anerkennung für die Leistungen, die sie in Form der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder und unter Verzicht auf die gesellschaftlich hoch anerkannte bezahlte Erwerbsarbeit für die gesamte Gesellschaft erbringen. Die AfD will daher die Erziehungsleistung von Müttern, die ihre Kinder zu Hause erziehen, bei der Rente deutlich besser würdigen als bisher, und Familien durch ein Familiensplitting bei der Einkommenssteuer, insbesondere aber durch eine Senkung der allg. Mehrwertsteuer deutlich entlasten.

3. Das klassische Familienbild wandelt sich, vor allem in größeren Städten. Allerdings haben einige Gesetze normativen Charakter. Das bedeutet sie bilden die gelebte Wirklichkeit nicht ab, sondern wollen neu definieren. Die „alten Zeiten“ sind vorbei. Allerdings sind die „neuen Zeiten“ noch nicht angebrochen, in denen Frauen (vor allem Mütter) und Männer auf gleiche Bedingungen treffen, z. B. in der Arbeitswelt. Eine Studie der Bertelsmann Stiftung spricht außerdem von strukturell bedingter wirtschaftlicher Benachteiligung von alleinerziehenden Müttern.

Die AfD nimmt einen generellen Wandel des Familienbildes innerhalb bestimmter, auch signifikanter gesellschaftlicher Gruppen zur Kenntnis, jedoch nicht als unabänderlich, zwangsläufig oder gar gottgegeben hin. Der beobachtbare Wandel des Familienbildes ist aus unserer Sicht eine Folge einerseits ideologischer Indoktrination durch einflussreiche Lobbygruppen in Medien und Politik, andererseits und wesentlicher eine Folge wirtschaftlicher Zwänge und Interessen, um dem aufgrund der sinkenden Geburtenraten und Bildungsniveaus entstandenen Fachkräftemangel durch Rekrutierung der gut gebildeten Frauen zu begegnen, oft auf Kosten der Verwirklichung deren natürlicher Lebensziele als erziehende Mutter.

Wie ist Ihre Vision einer modernen Familienpolitik?

Die AfD will einerseits die Freiheit der Wahl des eigenen Lebens- und Familienmodells schützen, die selbst bestimmten und der Verwirklichung des eigenen Potentials verpflichteten modernen Lebensentwürfen entspricht. Andererseits sehen wir die Notwendigkeit eines Ausgleichs der individuellen Interessen zur Selbstverwirklichung mit dem Interesse der Gesellschaft, sich selbst und das übernommene Erbe in Bestand und Werten zu erhalten und zu mehren. Dies insbesondere auch, weil erst diese Sicherung des Wohlstands auch die Umsetzung von Werten wie Solidarität und Schutz für Schwache ermöglicht. Eine moderne Familienpolitik muss beides Individualismus und Altruismus – im Gleichgewicht halten und eine Leistungsgerechtigkeit sowohl zwischen den verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen als auch zwischen den Generationen dauerhaft sicherstellen Sie muss einer Kultur des Lebens und der Solidarität verpflichtet sein. Nur wenn Fürsorge und Eigenverantwortung Hand in Hand gehen, kann die Gesellschaft auf Dauer gedeihen und sich gegen innere und äußere Bedrohungen behaupten.

Welche konkreten Schritte planen Sie, um den ungleichen Bedingungen zu begegnen?

Die AfD will die strukturelle Benachteiligung von Familien (auch getrenntlebenden Familien) gegenüber alleinstehenden Kinderlosen beenden, sowohl im Steuerrecht als auch im Bereich der Sozialversicherung. Dazu wollen wir ein steuerliches Familiensplitting einführen und Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung deutlich stärker honorieren als bisher. Kinderbetreuungsarbeit soll unabhängig vom Betreuungsmodell durch den Staat gleichwertig ko-finanziert werden, da sie dem Gemeinwohl nachhaltig dient. Um Beruf und Familie besser vereinbaren zu können, wollen wir die Mitverantwortung der Unternehmer für die Familien ihrer Mitarbeiter stärker hervorheben, etwa indem flexible Arbeitszeitmodelle, Teilzeit und Home-Office gefordert werden. Den strukturellen Unterschied zwischen den sich wandelnden Anforderungen moderner Produktionstechnologien und den eher gleichbleibenden familiäreren Rahmenbedingungen wird jedoch keine Politik grundsätzlich aufheben können. Die Arbeitsteilung in der Ehe kann diesen sich widersprechenden Anforderungen erfahrungsgemäß am besten begegnen, wobei es nicht zwangsläufig der Mann sein muss, welcher die Erwerbsrolle auf Dauer übernimmt. Auch daher will die AfD – im Einklang mit Artikel 6 GG – die Ehe und Familie als auf Dauer angelegte, rechtsverbindliche Partnerschaft zwischen einem Mann und einer Frau, nicht zuletzt zum Zweck der Familiengründung und Kindererziehung, schützen und stärken. Dies betrifft sowohl ihren im Grundgesetz verankerten rechtlichen Sonderstatus als auch die praktische, wirtschaftliche Fähigkeit für breite Bevölkerungsschichten, Ehe und klassische Familie mit Kindern ohne gravierende Einschränkungen bei der gesellschaftlichen Teilhabe zu leben. Rechtliche Regelungen, die es erleichtern, die mit der Zeugung von Kindern verbundene hohe Verantwortung auf einen Partner oder die Gesellschaft abzuwälzen, wollen wir auf den Prüfstand stellen und ggf. verändern, so dass es auf Dauer ideell wie wirtschaftlich attraktiver wird, diese Verantwortung wahrzunehmen.

Wie wollen Sie in der Übergangszeit die Mehrbelastung von Müttern, vor allem alleinerziehender Mütter, auffangen?

Es ist immer Übergangszeit und Mehrbelastung ist eine Frage der Perspektive. Allein erziehen ist in den meisten Fällen kein Schicksal, sondern Folge eigener Entscheidungen (der Partner, aber auch der Familiengerichte). Zunächst sind daher die Folgen der eigenen Entscheidungen selbst zu tragen. Die von Alleinerziehen betroffenen Kinder erleiden jedoch durch die Trennung immer erhebliche psychische Belastungen und wirtschaftliche Nachteile, die politisch kaum aufzufangen sind. Das Ziel muss hier in einer langfristigen Senkung der Zahl von Scheidungen und Trennungen liegen, durch eine verbesserte Familienbildung bereits in Kindergarten und Schule, die auf die Herausforderungen der Partnerschaft und der eigenen Kindererziehung und -betreuung besser vorbereitet und die Fähigkeit der künftigen Ehepartner stärkt, Konflikte konstruktiv zu lösen. Eine verpflichtende Mediation vor familiengerichtlichen Verfahren kann ein möglicher Weg sein, um die Zahl der Trennungen und Scheidungen auch kurzfristig zu reduzieren.

4. Sichtbarkeit und damit Einfluss ist immer an Struktur und wirtschaftliche Macht geknüpft. Wie stellen Sie sicher, dass Stimmen ohne eine Einfluss nehmende Lobby (Hier: Kinder und Mütter) in der möglichen Einseitigkeit der Forderungen anderer Interessensgruppen gehört und deren Bedürfnisse gesehen werden?

Die AfD versteht sich als die Lobbypartei der Familien und Kinder. Kinder sind für uns Zukunft und Hoffnungszeichen, der größte Schatz den wir haben. Daher wollen wir eine kinderfreundliche Gesellschaft als Staatsziel im Grundgesetz verankern. Jedes Gesetz muss dann dahingehend geprüft werden, ob es strukturell nachteilig für Familien und Kinder ist oder nicht. Die Gruppe mit der kleinsten Lobby in Deutschland sind die ungeborenen Kinder. 150.000 von ihnen werden jedes Jahr ihres Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit beraubt, in der Mehrzahl nicht weil das Leben der Mutter in Gefahr war oder das Kind aufgrund einer Straftat gezeugt wurde. Für diese Kinder machen wir uns besonders stark, indem wir den Lebensschutz vorbeugend und nachsorgend verbessern. Hierzu fordern wir zum einen eine verfassungskonforme Schwangerschaftskonfliktberatung, eine anonymisierte, ärztliche Meldepflicht für Abtreibungen und, auf dieser dann belastbaren Datengrundlage, eine regelmäßige parlamentarische Überprüfung der Beratungsscheinregistrierung (hinsichtlich ihrer Wirksamkeit zur Senkung der Abtreibungszahlen). Letzteres ist nichts anderes als die Einhaltung des geltenden, vom Bundesverfassungsgericht mit Einführung des $2l9 StGB gesprochenen, jedoch nicht umgesetzten Rechts. Zum anderen wollen wir die Adoption von Säuglingen durch ungewollt kinderlose Paare erleichtern, so dass für Frauen in wirtschaftlicher oder anderer Notlage immer die reale Möglichkeit besteht, ihr Kind am Leben und in einer anderen Familie aufwachsen zu lassen. Dies schützt auch viele junge Frauen vor den körperlichen und psychischen Traumata, die einer Abtreibung in vielen Fällen folgen.

B. GESETZESLAGE / AUSLEGUNG / EVALUATION

1. lm August2013 trat eine umfassende Gesetzesänderung in Kraft, die die elterlichen Rechte und Pflichten neu ordnete Wie bewerten Sie die Folgen dieser Neuordnung? Sehen Sie Bedarf einer Korrektur?

Die Frage kann hier aufgrund der Vielzahl der 2013 umgesetzten Gesetzesänderungen nicht konkret eingeordnet und daher nicht beantwortet werden. Sie ist zu allgemein formuliert.

Werden Sie sich für eine Evaluation der rechtlichen Änderungen von 2013 einsetzen?

Die AfD setzt sich grundsätzlich für eine Befristung und Evaluation von Gesetzen ein, da die Erfahrung gezeigt hat, dass sich viele Probleme erst in der Praxis zeigen und durch die Rechtsprechung häufig nicht schnell genug eine Bewertung erfolgt. Insbesondere im Familienrecht erscheint dies zwingend.

2. Der $ 1626a BGB sieht die gemeinsame Sorge für nicht verheiratete Eltern auf Antrag des Vaters vor. Hierbei gibt es keine zeitliche Begrenzung. Umgekehrt gibt es keine Möglichkeit für die nicht verheiratete Mutter mit alleiniger Sorge, eine „Negativfeststellung“ zu beantragen. Sie ist in der Folge in ihrer Lebensplanung eingeschränkt, da der Vater den Antrag stellen kann, wann immer es ihm passt. Wie bewerten Sie diesen Umstand, vor allem im Hinblick auf den Gleichberechtigungsgrundsatz?

Die AfD setzt sich grundsätzlich für gleiches Recht für alle ein, insbesondere für Männer und Frauen. Eine Einschränkung in der Lebensplanung ist mit der Elternschaft zwangsläufig und folgerichtig verbunden, dieser Verantwortung kann auch eine Trennung nicht entheben. In der Frage wird ein Sonderrecht für Mütter gefordert, das kann die AfD nicht unterstützen, ebenso wenig wie Sonderrechte für Väter. Eine „Negativfeststellung“ erscheint juristisch sehr fragwürdig, da sie auf Annahmen über zukünftiges Verhalten als Grundlage für die Entziehung eines Naturrechts (der Fürsorge für ein leibliches Kind) abhebt. Die AfD will die gleichen Rechte für Väter und Mütter, sie trägt hier auch dem heute weit verbreiteten, modernen Familienmodell Rechnung, in dem beide Eltern zu ähnlichen Teilen an der Betreuung und Versorgung der Kinder teilhaben bzw. Verantwortung übernehmen. Insofern wird die AfD Regelungen unterstützen, die den Kindern eine Kontinuität der Bindung an beide Elternteile sichern oder die Wiederherstellung derselben befördern können.

3. Durch die Novelle, die das gemeinsame Sorgerecht als Regelfall vorsieht, und zwar ungeachtet der bis dahin gelebten Betreuungs- und Erziehungsleistung (hier: Care-Arbeit), stehen alleinerziehende Mütter oftmals vor erheblichen Problemen im Alltag.

Die AfD sieht eine Trennung von Eltern als eine eigenverantwortliche Entscheidung an, bei der das Wohl der gemeinsamen Kinder grundsätzlich in Betracht zu ziehen und über eigene Befindlichkeiten zu stellen ist. Eine Trennungsentscheidung ändert sämtliche Rahmenbedingungen und kann daher nicht per sé eine Fortsetzung des Status quo verlangen, auch nicht hinsichtlich der Kinderbetreuung Die Aufteilung der Erziehungs- und Versorgungsverantwortung in der vorhergehenden Partnerschaft und Ehe war in der Regel ebenfalls eine freiwillige Entscheidung der Partner, die mit der Trennung neu zu verhandeln ist. Eine Trennung von Eltern führt für alle Beteiligten, insbesondere aber für die Kinder, zu große Veränderungen und Härten, die individuell empfunden werden und zu bewerten sind. Daher erscheint eine generelle, pauschale gesetzliche Regelung hier nicht angemessen.

In welchem Bewertungsverhältnis steht in ihrer Familienpolitik die biologische Elternschaft zur tatsächlichen Care-Arbeit?

Elternschaft bedeutet Verantwortung sowohl für Versorgung (Erwerbsarbeit) als auch für Betreuung und Erziehung der Kinder (Familienarbeit). Die Aufteilung dieser Verantwortung fällt in die Entscheidungsfreiheit der Partner und kann daher nicht Gegenstand familienpolitischer Bewertungen sein. Abstammung ist ein Naturrecht und kann nicht durch Verhalten verwirkt werden. Wird die mit dem Recht (eines Elternteils) verbundene Verantwortung (für das Kindeswohl) nachweislich nicht wahrgenommen, kann im Rahmen bestehender Gesetze eine Einschränkung von aus dem Abstammungsrecht abgeleiteten Rechten in Frage kommen. Das Grundgesetz sieht dies nur in Ausnahmefällen als zulässig an, die juristisch hinreichend definiert wurden.

Wie stehen Sie dazu, das Sorgerecht oder Teilbereiche davon (z. B. Gesundheitssorge, Schulwahl) an die tatsächliche Beteiligung an der Care-Arbeit zu knüpfen?

Die AfD hat als junge Partei für viele Detailfragen noch keine detaillierten Lösungen erarbeitet. Grundsätzlich erscheint die Bindung von Rechten an die Erfüllung von Pflichten als nachvollziehbar. Dies wird aber nur im Einzelfall richterlich zu entscheiden sein. Verletzt ein getrenntes Elternteil seine
vereinbarten oder gesetzlich vorgeschriebenen Pflichten zur Fürsorge für gemeinsame Kinder, kann und sollte dies zu richterlichen Sanktionen führen, jedoch sind die Rechte der Kinder zu beachten.


4. Häusliche Gewalt gegen Kinder und deren Mütter sind häufig Vorläufer von hochstrittigen Fällen beim Familiengericht. Gewalt erfährt unter Trennungsbedingungen oftmals ihren Höhepunkt (Trennungskriminalität). Hierbei meinen wir ausdrücklich körperliche, psychische und finanzielle Gewalt. Trotzdem wird von Eltern im Familiengericht kooperative Elternschaft erwartet Wie stehen Sie zu den Themen Gewaltschutz und Ratifizierung der Istanbul-Konvention?

Diese Frage stand bisher nicht zur internen Diskussion, kann daher hier nicht beantwortet werden. Wir stehen jedoch der Zielrichtung der Frage grundsätzlich positiv gegenüber.


Wie wollen Síe sicherstellen, dass der Gewaltschutz in der Familienrechtsprechung zukünftig über dem Umgangsrecht des Vaters steht?

Diese Frage stand bisher nicht zur internen Diskussion, kann daher hier nicht beantwortet werden. Wir stehen jedoch der Zielrichtung der Frage grundsätzlich positiv gegenüber.

Wie können die Kinder – aber auch deren Mütter – effektiv vor weiteren Übergriffen und Trennungskriminalität geschützt werden?

Diese Frage stand bisher nicht zur internen Diskussion, kann daher hier nicht beantwortet werden. Wir stehen jedoch der Zielrichtung der Frage grundsätzlich positiv gegenüber.

Wie stehen Sie zu Zwangsumgang, und zwar a) wenn die Kinder den Kontakt zu Vater ablehnen und b) wenn der Vater den Kontakt zum den Kindern ablehnt?

Diese Frage stand bisher nicht zur internen Diskussion, kann daher hier nicht beantwortet werden. Grundsätzlich stehen wir Zwangsmaßnahmen äußerst kritisch gegenüber. Wir wollen aber Mediation fördern, um solche Situationen zu entschärfen.

5. Das Familienministerium betont in ihrer Politik den Schutz von Frauen vor Gewalt: In einer der letzten Pressemitteilungen werden Betroffene zu Mut und Handlungsbereitschaft motiviert. Wir müssen dagegen immer häufiger erleben, dass Frauen, die den Mut aufbringen, sich aus einer Gewaltbeziehung zu befreien, ausziehen oder sich sogar in ein Frauenhaus begeben, Gefahr laufen, ihre Kinder zu verlieren. Wie begegnen Sie der Praxis der Täter-Opfer-Umkehr, durch die die schutzsuchende Mutter zur kindesentziehenden Täterin gemacht wird? Wie begegnen Sie der Praxis der sekundären Viktimisierung, durch die bei der schutzsuchenden Mutter durch die traumatischen Gewalterfahrungen eingeschränkte Erziehungsfähigkeit vermutet wird, mit der Folge, dass anstatt Schutz für sie und die Kinder zu erhalten, die Kinder in Obhut genommen werden?

Diese Fragen standen bisher nicht zur internen Diskussion, können daher hier nicht verbindlich beantwortet werden. Wir stehen jedoch der Zielrichtung der Frage grundsätzlich positiv gegenüber. Prinzipiell betreffen die Fragen 4 und 5 individuelle, wenn auch nicht singuläre Einzelfälle, die einer richterlichen Entscheidung bedürfen.

6. Die Definition von Kindeswohl ist durch den Wortlaut des §1626a BGB zu einem der größten Kampfplätze im Familienrecht geworden. In diesem Zusammenhang werden Eltern im Familiengericht und den Verfahrensbeteiligten häufig mit unscharfen Begriffen wie Bindungstoleranz, Erziehungsfähigkeit, Paarebene vs. Elternebene, symbiotische Beziehung, Helikoptermutter PAS und ähnliches mehr konfrontiert. Hier ist viel Interpretationsspielraum und somit auch Missbrauchsmöglichkeit gegeben. Wie definieren Sie Kindeswohl und wie spiegelt sich das in Ihrer Familienpolitik wieder?

Kindeswohl ist zum einen definiert über einen geschützten Raum, in dem das Kind, Kind sein darf und in dem seine Bedürfnisse nach Versorgung, Schutz und Nähe, nach Bindung und Annahme erfüllt werden. Zum anderen, nachgeordnet, bedeutet Kindeswohl die Nutzbarmachung von Entwicklungschancen durch altersgerechte Anregung, Forderung und Förderung, aber auch durch Grenzsetzung und Konflikttraining – mit anderen Worten Erziehung – in allen Situationen des Alltags, im Lern- und Spielumfeld. Die Familienpolitik der AfD sieht mit dem Art.6 GG die Sicherstellung des Kindeswohls zuallererst als Aufgabe für die Eltern, denen die Gesellschaft durch Beratung und Vorbilder, durch konkrete Hilfen und im Notfall durch Übernahme oder Vermittlung der Fürsorge durch das Jugendamt an geeignete Dritte, etwa Verwandte oder Pflegeeltern, Hilfestellung geben kann und muss. Demzufolge unterstützen oder initiieren wir Maßnahmen, die geeignet sind, die Fähigkeit zur Elternschaft zu stärken, etwa durch Bildungsangebote für künftige, werdende und tatsächliche Eltern, und durch entsprechende Lerninhalte in pädagogischen Plänen von Kindertagesstätten und Schulen. Die elementarste Grundlage des Kindeswohls ist der Schutz bereits des ungeborenen Kindes vor einer Abtreibung, entsprechend richten sich die von der AfD avisierten Bildungsanstrengungen auf den Wert und die Würde des Lebens und die Unverletzlichkeit desselben, auch bereits vor der Geburt. Die AfD will daher Adoption erleichtern, um mehr Kindern die Chance auf Leben zu ermöglichen, und wir wollen die Datenerhebung zu Abtreibungen verbessern, damit die vom BVerfG geforderte regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit des §219 StgB zur Senkung der Abtreibungszahlen durch das Parlament eine realistische Grundlage erhält, auf der mittelfristig diese Zahlen tatsächlich gesenkt werden können. Im Trennungsfall besteht Kindeswohl für uns im Regelfall darin, dass dem Kind durch die Trennung der Eltern so wenig wie möglich zusätzliche Konflikte, Traumata und überfordernde Entscheidungen auferlegt werden, etwa zwischen Vater und Mutter. Kindeswohl besteht hier in der Kontinuität liebevoller Zuwendung durch beide Elternteile, soweit diese bereit und fähig sind dies zu leisten. Gemäß dem Verantwortungsprinzip kann dies bedeuten, einen Wegzug eines Elternteils gerichtlich zu untersagen, aber auch, den Kontakt zu einem Elternteil zu untersagen, von dem mit hoher Wahrscheinlichkeit traumatisierendes oder massiv manipulierendes Verhalten zu erwarten ist. Die Entscheidung bleibt im Einzelfall Aufgabe des Familiengerichts.

Wie stehen Sie zu der derzeit häufig anzutreffenden Definition von Kindeswohl, die sich darauf reduziert, dass dem Kind dann am wohlsten ist, wenn es zu Mutter und Vater möglichst gleichmäßig Kontakt hat, und zwar ohne Berücksichtigung der bis dahin gelebten Betreuungssituation und damit Bindung?

Die AfD teilt grundsätzlich die auch in der UN-Kinderrechtskonvention vertretene Auffassung, dass Kinder beide Eltern brauchen. Eine geringere Bindung an den Elternteil zu unterstellen, der aufgrund der ehelichen Arbeitsteilung für das Familieneinkommen außer Haus gearbeitet hat, gegenüber dem Elternteil, der ganz oder überwiegend die häusliche Betreuungsarbeit geleistet hat, halten wir im Regelfall für falsch. Die Bindung an jedes Elternteil ist individuell und neben dem Geschlecht auch vom Charakter der Beteiligten und von der jeweiligen individuellen Bindungsfähigkeit des Kindes und der Erziehungs- und Liebesfähigkeit der Elternteile abhängig. Nach einer Trennung kann die vorherige Rollenverteilung in der Familie nicht perpetuiert werden, ohne identitätsstiftende Bindung aufzugeben. Vielmehr müssen sich Eltern und Kinder auf eine neue Beziehungs- und Bindungskonstellation einlassen, in der die Eltern kein Liebes- und Ehepaar mehr sind, sondern nur noch Erziehungspartner. Jeder für sich kann nun Mutter oder Vater, Versorger oder Ansprechpartner sein für die kleinen und großen Sorgen des Kindes, wobei diese Rollen nicht mehr notwendig zu trennen sind, solange sich die Kinder jeweils bei nur einem Elternteil dauernd oder besuchsweise aufhalten. Die AfD befürwortet Umgangs- und Betreuungsmodelle, die es beiden Eltern erleichtern, diese neue Doppelrolle zu erfüllen.

Wie hoch schätzen Sie die Wichtigkeit von Kontinuität und tatsächlicher Bindung ein und wie spiegelt sich das in ihrer Familienpolitik wieder?

Kontinuität und Verlässlichkeit von Beziehungen ist für die kindliche Psyche und Entwicklung ganz wesentlich, weil sie Bindung ermöglicht, die wiederum die Grundlage für Selbstwert und Identität bildet. Dabei spielt es nach unserer Auffassung eine geringere Rolle, wie lange sich die Eltern jeweils mit dem Kind befassen. Wesentlicher für die Bindung ist, in welchem Umfang und wie regelmäßig das Kind bei seinen Alltagsthemen in Interaktionen mit beiden Eltern treten und sich mitteilen, lernen, Bestätigung oder Korrektur erfahren kann. Eltern müssen nach einer Trennung im Interesse ihres Kindes dafür sorgen, dass dieses beide als vollumfängliche, verlässliche Ansprechpartner weiter erleben kann. Der Gesetzgeber muss dies in seiner Rahmensetzung für die Trennungsrechtsprechung beachten und darf einer – oft irreparablen Entfremdung von einem Elternteil keinerlei Vorschub leisten, außer in begründeten Ausnahmefällen (etwa Missbrauch oder Drogenabhängigkeit).

Wie wollen Sie sicherstellen, dass unscharfe, wissenschaftlich nicht fundierte Begrifflichkeiten bei der Bewertung des Kindeswohls – in
Ihrer Definition – nicht ideologisch missbraucht werden?

Dies lässt sich kaum sicherstellen. Auf dem Rücken der Kinder sollten keinerlei ideologische Diskussionen ausgetragen werden. In der Realität sind Trennungseltern jedoch immer in der Gefahr, ihre eigene Enttäuschung über die Trennung durch Scheinargumente zu überdecken und so auf Kosten ihrer Kinder den Ex-Partner zu manipulieren, auch durch sprachliche Mittel. Die Begriffe sind für jedes Milieu und jede einzelne Familie neu zu denken und zu interpretieren.

7. In Entscheidungen zu Umgang und Sorgerecht im Eilverfahren ist mit Hinblick auf das Hauptsacheverfahren zum Teil kein Rechtsmittelgegeben. Das Hauptsacheverfahren kann von mehreren Monaten bis zu mehreren Jahren dauern. Damit werden im einstweiligen Rechtsschutz de facto unabänderliche Fakten geschaffen. Wie bewerten Sie diesen Umstand und was wollen Sie ggf. dagegen unternehmen?

Dieser Umstand ist einerseits gravierend, andererseits unvermeidlich. Solange dies nicht augenscheinlich schädlich für das Kind ist, sollten Gerichte daher Entscheidungen vermeiden, welche die Bindungen der Kinder irreparabel beschädigen konnten, auch wenn dies vorübergehende Rechtsnachteile für einen Elternteil mit sich bringt.

C. STRUKTUREN / GERICHTE / HELFERSYSTEM

L. Das Familienrechtssystem, also Gerichte und beteiligte Verfahrensbeteiligte, zeigen sich überlastet. So gab es kürzlich einen dringenden Aufruf der Berliner Jugendämter nach Personal. Der Bedarf wird bereits jetzt teilweise durch Personen gedeckt, die nicht ausreichend fachlich oder persönlich geeignet erscheinen, z. B. Richter auf Probe in hochstrittigen Fällen. Wie wollen Sie sicherstellen, dass bei offenbar drastisch steigendem Bedarf, die Qualifikation der Verfahrensbeteiligten, und zwar fachlich wie persönlich, nicht weiter verringert, sondern verbessert wird?

Ein geschlossenes Konzept hat die AfD für diesen Bereich aufgrund der Priorisierung anderer Themen bisher nicht erarbeitet. Weitere Details bedürfen einer genaueren Diskussion innerhalb der AfD, bei der wir offen sind für Fachbeiträge aus dem Bereich der praktischen Familienfürsorge. Folgende Grundlinien zeichnen sich jedoch bisher schon ab:

1. Die AfD strebt verbindliche Mediation vor jedem Trennungsverfahren an, ausgenommen Situationen in denen chronische Gewaltmuster erkennbar sind. Dadurch könnten viele Paarbeziehungen mit oder ohne Trauschein wieder ,,geheilt“ werden, was eine Vielzahl voreiliger Trennungen und in der Folge sinnloser Gerichtsverfahren ersparen kann. Hierzu könnten bereits erfolgreiche Projekte wie die Dresdener Initiative Trennungskinder (DIT) gefördert und bundesweit ausgebaut werden. Generell wäre die Ausbildung von Mediatoren zu fördern.

2. Kritisch unter dem Gesichtspunkt der Transparenz für die Gesellschaft sieht die AfD den Bereich der Kontrolle der Jugendämter, der häufig nicht ausreichend unabhängig gewährleistet ist bzw. von den entsprechenden formal unabhängigen Amtspersonen nicht ausreichend wahrgenommen wird. Hier bestehen auch teils komplexe Interessenverflechtungen, die vielfach zu korruptem Verhalten geführt haben und führen, das weder im Interesse der betroffenen Kinder und Jugendlichen noch im Interesse der Öffentlichkeit und Gesellschaft sein kann. Diese Verflechtungen könnten etwa durch von Behörden unabhängige, fachlich und sachlich gut ausgebildete Ombudspersonen durchbrochen werden, die weder wirtschaftliche noch sonstige eigene Interessen am Betrieb der Jugendfürsorge haben, sondern eine von jeglichen staatlichen Stellen unabhängige Aufsichtsfunktion wahrnehmen und mit eigenen Petitions- und Kontrollrechten ausgestattet sind. Diese Ombudspersonen könnten ähnlich der Rundfunkbeiräte parallel zu Kommunal- oder Kreistagswahlen öffentlich gewählt werden. Es wäre aber auch denkbar, dass alle im jeweiligen Parlament vertretenen Parteien sowie die Religionsgemeinschaften mit dem Status einer KdÖR jeweils einen Vertreter in ein Ombudsforum entsenden, dass sich dieser Aufgabe widmet.
3. Vorbeugung ist aber auch hier besser als Heilung. Daher wollen wir die Familienbildung bereits ab der Grundschule im Lehrplan verankern, indem die Kinder Konfliktlösung in und außerhalb der Familie üben, indem der Weft von Verbindlichkeit, Zuverlässigkeit, Verlässlichkeit und Hilfsbereitschaft – auch in einer Partnerschaft und Ehe – anhand geeigneter, altersgerechter pädagogischer Methoden und Konzepte verdeutlicht wird.

2. Kinderheimplätze, die geschaffen wurden, müssen aus wirtschaftlichen Gründen nun auch belegt werden. Das ist bekannt. Gleiches ist bei weiterem Ausbau, auch anderer Verfahrensbeteiligter zu erwarten, vor allem dann, wenn sie wirtschaftlich abhängig sind. Wie stellen Sie sicher, dass nicht Fälle konstruiert werden, um dann die geschaffenen erweiterten Strukturen auch wirtschaftlich zu bedienen?

Diese Detailfrage wurde von der AfD bisher nicht konkret bearbeitet. Prinzipiell kann aber auch hier eine unabhängige Ombudsperson mit eigenen Auskunfts- und Sanktionsrechten wie bereits skizziert hilfreich sein.

3. In diesem Zusammenhang: Die Anzahl von Inobhutnahmen Minderjähriger ist besorgniserregend und steigt jährlich. Welche Maßnahmen planen Sie, um die Situation zu verändern?

Die Hauptursache für die steigenden Zahlen von Inobhutnahmen ist aus Sicht der AfD eine Abnahme von Erziehungskompetenz bis hin zum Erziehungsversagen in breiten Schichten der Bevölkerung, weil intakte Familie immer häufiger nicht gelingt und es oft auch bereits in der Eltern- und Großelterngeneration an entsprechenden erfolgreichen Vorbildern mangelt. Diese Situation zieht sich durch alle Bevölkerungs- und Bildungsschichten.

Die AfD will dem mit einem breiten Programm zur Familien- und Partnerschaftsbildung und -erziehung vorbeugend begegnen, dass die zunehmend nicht mehr in der Familie weitergegebenen Fähigkeiten bereits in Kindergarten und Schule vermittelt, aber auch mit und nach der Familiengründung gezielt Angebote zur Kindererziehung macht, die zielgruppenorientiert aufbereitet und ggf. auch finanziell gefördert werden, damit sie allen Eltern zugänglich sind. Diese Programme können aufgrund der Priorität des elterlichen Erziehungsrechts aber nur offene Angebote sein. Die Förderung ist auf solche Träger bzw. Anbieter zu begrenzen, welche ein grundgesetzkonformes Ehe- und Familienbild vertreten.

4. Wie stehen Sie zu der Tatsache, dass beispielsweise bei Sozial- und Arbeitsgerichten zusätzlich zum Richter zwei Ehrenamtliche beigeordnet werden, während am Familiengericht erhebliche Entscheidungen, die in die Grundrechte eingreifen können, an einer einzigen Person hängen, und zwar unter Ausschluss der Öffentlichkeit?

Die AfD hat hierzu noch keine konkrete Position entwickelt. Vom Prinzip her steht die AfD aber als Partei der Meinungsfreiheit und des Rechtsstaates einer ausgewogenen Verteilung von Entscheidungsmacht auch in diesem sensitiven Bereich positiv gegenüber. In Familienrechtssachen sollten aber grundsätzlich so wenig wie möglich Personen involviert sein, um die Schutzrechte der Betroffenen zu schützen, aber auch die Kosten überschaubar zu halten. Die verbindliche Mediation vor dem Gang zum Familiengericht sehen wir als einen gangbaren Weg an, um einen Großteil der Fälle vorgerichtlich einer einvernehmlichen Lösung zuzuführen, bei der die Rechte der Kinder bestmöglich gewahrt bleiben.

5. Wie stehen Sie zu der Tatsache, dass der Richter selbst entscheiden kann, wen er als Verfahrensbeistand und als Gutachter benennt, also Personengruppen, die wirtschaftliche Interessen verfolgen? Sehen Sie hier einen Interessenskonflikt? Falls ja, wie wollen Sie dem entgegentreten?

Die AfD hat hierzu noch keine konkrete Position entwickelt. Unser Grundansatz wäre aber, mittels verbindlicher Mediation ein Gerichtsverfahren zu vermeiden. Das Gutachterverfahren ist kritikwürdig.

6. Nach unserer Erfahrung gibt es weder für fachliches noch persönliches Fehlverhalten von Richtern und Jugendamtsmitarbeitern wirksame Kontrollorgane. Beide Institutionen, Gericht und Jugendamt, prüfen den Vorwurf im eigenen Haus: Sie kontrollieren sich also selbst So laufen z. B. Befangenheitsanträge gegen Richter oder Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Jugendamtsmitarbeiter i. d. R. nicht nur de facto ins Leere. Vielmehr erleben wir, dass dies dem Petenten im weiteren Verlauf der Verfahren negativ angelastet wird. Wie wollen Sie das im Sinne der Rechtsstaatlichkeit ändern? Welche unabhängigen Kontrollorgane könnten Ihrer Meinung nach zwischengeschaltet werden?

Die AfD hat hierzu noch keine konkrete Position entwickelt. Vom Prinzip der Rechtsfreiheit her wäre eine Ombudsperson sinnvoll, wie weiter oben bereits ausgeführt.

7. Eltern haben derzeit kein Rechtsmittelgegen vermutetes Fehlverhalten eines Verfahrensbeistandes. Wie bewerten Sie diesen Umstand und wie wollen Sie das ggf. ändern?

Zu dem hier geschilderten Umstand hat die AfD keine konkreten Erkenntnisse und entsprechend noch keine Position entwickelt. Sollte dies zutreffen, wäre dies als kritisch zu bewerten und ggf. zu ändern.

Die AfD will generell dem Grundgesetz wieder Geltung verschaffen und somit auch die Elternrechte gegenüber dem Staat stärken. Konkret fordern wir, die Einmischung des Staates in das lt. Art. 6 GG garantierte Elternrecht zur Kindererziehung zu beenden, die in Form einer einseitigen Förderung außerhäuslicher Kinderbetreuung durch den Staat praktiziert wird. Dadurch werden Eltern durch wirtschaftlichen Druck gezwungen, das vom Staat besonders geförderte Modell der Kleinkinderbetreuung zu wählen. Die AfD möchte generell Verfahrenswege vereinfachen und verkürzen und unnötige Bürokratie abbauen, nicht nur im Familienrecht. Speziell dort wollen wir m Interesse einer Befriedung von Familienbeziehungen und eines Schutzes vor wirtschaftlichem Ruin schnelle Entscheidungen erreichen. Ein erheblicher Teil der Belastungen bei Trennungen entsteht durch die Anwaltskosten. Daher favorisieren wir einen Ausbau der vorgerichtlichen Konfliktlosungsmöglichkeiten, etwa in Form der verbindlichen Mediation.

8. Häufiges Mittel am Familiengericht sind Gutachten, die lt. zweier Studien zwischen 50 und 75 Prozent fehlerhaft sind. Zudem liegt die Auswahl des Gutachters einzig in der Hand des Richters. Wie wollen Sie die Qualität dieses Instruments insgesamt verbessern? Wie wollen Sie sicherstellen, dass bei familienrechtlichen Begutachtungen die Grundrechte der Eltern und der Kinder eingehalten werden, ohne dass sich das negativ auf die familiengerichtlichen Verfahren auswirkt, z. B. bei Verweigerung an der Teilnahme?

Hierzu hat die AfD noch keine konkrete Position entwickelt. Das Gutachterverfahren ist kritikwürdig.

9. Das deutsche Recht sieht Zwangsberatung vor, z. B. bei Schwangerschaftsabbruch. Wie stehen Sie dazu, jedem gerichtlichen Antrag zwingend ein Streitschlichtungsverfahren, z.B. in Form von Mediation, voranzustellen?

Die AfD unterstützt eine verbindliche Streitschlichtung vor dem Trennungsverfahren.

1.0. Verfahrensbeistand und Jugendamt vertreten die Interessen der Kinder. Häufig erleben wir, dass der geäußerte Wille des Kindes dabei individuell interpretiert wird. Hierzu sind weder Verfahrensbeistand noch JA-Mitarbeiter qualifiziert. lm Ergebnis entspricht das interpretierte Interesse möglicherweise nicht dem Kindeswillen, sondern möglicherweise dem des Verfahrensbeteiligten. Wie bewerten Sie die Situation und wie wollen Sie dem ggf. entgegentreten? Der Kindeswille ist grundsätzlich manipulierbar, da Kinder noch nicht vollumfänglich befähigt sind, eigene Entscheidungen zu treffen bzw. deren Tragweite und Auswirkungen auf sich und andere vollständig zu verstehen. Daher hat die Qualifikation und die Unabhängigkeit des Verfahrensbeistands von fremden, insbesondere auch wirtschaftlichen, Interessen größte Bedeutung. Damit dies dauerhaft gewährleistet ist, müssen Verfahrensbeistände durch eine ebenfalls von Behörden unabhängige, sanktionsbewehrte Instanz überwacht werden. Hierzu wäre die bereits genannte Ombudsperson bzw. eine Ombudsstelle ein geeignetes Mittel, allerdings ist dies bisher in der AfD nicht in den Einzelheiten diskutiert und beschlossen worden. Generell sollten sich die Verfahrensbeistände am Kindeswohl im Sinne der Kinderrechtscharta der UN orientieren. Dazu gehört, dass Kinder einen Anspruch auf Bindung an und Umgang mit beiden Eltern haben, aber auch an Zuwendung und Versorgung. Dieser Anspruch richtet sich an beide Eltern gleichermaßen.

D. BETREUUNGSMODELLE / WECHSELMODELL

L. Besonders Vertreter von Väterrechtsorganisationen und einige Fachleute – bei weitem nicht allel drängen auf die gesetzliche Festlegung des Wechselmodells (WM) als Regelfall mit Hinweis auf
andere europäische Ländern, in denen das WM bereits längere Zeit praktiziert wird. Berichte dieser Länder, in denen die Erfahrungen mit dem WM als Regelfall kritisch bewertet werden und deshalb wieder abgeschafft wird oder werden soll, werden von den Befürwortern ignoriert. Wie stehen Sie zum Wechselmodell a) generell, b) als Regelfall und c) bei Gewalthintergrund?

Im Bundesfachausschuss Familienpolitik der AfD wird das Wechselmodell kontrovers diskutiert und im Sinne des Kindeswohls grundsätzlich mehrheitlich positiv bewertet. Eine Aufnahme der Forderung, das Wechselmodell zum gesetzlichen Regelfall zu machen, von dem das Familiengericht jedoch – mit Begründung abweichen darf – wurde vom Parteitag nicht grundsätzlich abgelehnt, sondern durch Nichtbefassung lediglich verschoben. Ein Gewalthintergrund stellt für die AfD einen möglichen Ausschlussgrund für das Wechselmodell dar.

Soll es ihrer Meinung nach als Regelfall nach der Trennung auch gegen den Willen eines Elternteils festgelegt werden können? Auch gegen den Willen des Vaters?

Ja. Die Realität der Trennungskonflikte ist sehr komplex. Da Einzelresidenz im Fall der nicht einvernehmlichen Trennung in der Regel angeordnet wird, ergeben sich vergleichsweise häufig a) Fälle, in denen Väter Unterhalt und Umgang verweigern und b) Fälle, wo Mütter den Umgang mit dem Vater behindern oder vereiteln, obwohl dieser den Umgang wünscht. Die Kinder sind Leidtragende, werden oft gegen den abwesenden Elternteil manipuliert, viel zu viele verlieren innerhalb weniger Jahre den Kontakt zum getrenntlebenden Elternteilvöllig. Damit will sich die AfD nicht abfinden. Das dominierende Prinzip muss hier Verantwortung sein. Partner, die sich trennen, muten ihren Kindern erhebliche Hätten zu, um eigene Konflikte zu entschärfen. Nach der Aufgabe des Schuldprinzips als Leitlinie der Trennungsrechtsprechung sind beide Eltern zu gleichen Teilen für die Trennung verantwortlich und müssen entsprechend zu gleichen Teilen die weitere Verantwortung für das Wohlergehen und das Aufwachsen ihrer Kinder übernehmen. Dem kann es entsprechen, dass die Mutter zulassen muss, dass die gemeinsamen Kinder regelmäßig zeitweise beim Vater wohnen und auch von diesem in gleichem Maße beeinflussbar bleiben wie durch die Mutter. Es kann gleichermaßen bedeuten, dass der Vater eine entfernt liegende Arbeitsstelle, die eine regelmäßige Betreuung der Kinder unmöglich macht, ebenso wenig antreten kann wie dies während der Ehe derselben bzw. der Bindung zu seinen Kindern zuträglich gewesen wäre. Es kann auch bedeuten, dass die Eltern sich für verschiedene Betreuungsmodelle entscheiden, je nachdem wie diese zu ihrer beruflichen Situation passen. Es sind gleichwohl eine Vielzahl von Konstellationen denkbar, in denen das Gericht wohlbegründet vom Regelfall der Doppelresidenz abweichen und Einzelresidenz anordnen kann, etwa wenn einer der Elternteile auch nach längerer ernsthafter Suche keine wohnortnahe Arbeit finden kann, die seiner Qualifikation entspricht, und natürlich bei strafwürdigem Verhalten eines Elternteils.

Inwieweit soll Ihrer Meinung nach das Betreuungsmodell vor der Trennung Einfluss nehmen auf die Betreuungsform nach der Trennung? Wie bewerten Sie in diesem Zusammenhang den Kontinuitätsgrundsatz?

Eine Trennung bedeutet einen Neuanfang für alle Familienmitglieder – für die einen aus freier Entscheidung, für die anderen, insbesondere in der Regel die Kinder, unfreiwillig, schmerzlich, aber gleichwohl unvermeidlich. Das Betreuungsmodell vor der Trennung kann daher, insbesondere nach Aufgabe des Schuldprinzips als Leitlinie der Familiengerichte – nicht Maßstab für die Betreuungsform nach der Trennung sein. Wichtiger als die Kontinuität der Betreuungsform ist aus Sicht der AfD die Kontinuität der Bindung an beide Elternteile, sofern diese dazu bereit sind und dem nicht nachgewiesene Ausschlussgründe entgegenstehen (2.8. Missbrauchs- oder Gewaltdelikte).

Würden Sie mit einer Partei koalieren, die das Wechselmodell nach Trennungen als Regelfall fordert. Wenn ja, warum?

Ja, aus den oben genannten Gründen.

2. In Kindschaftssachen muss stets die Frage nach Kindes- und/oder Betreuungsunterhalt geklärt werden. Gesetzt den Fall, die Mutter hat bis zur Trennung die Care-Arbeit überwiegend übernommen und z. B. auf eine eigene Karriere weitestgehend verzichtet. Nach der Trennung begehrt der Vater das Wechselmodell. Wie wollen Sie verhindern, dass das WM missbraucht wird, um Unterhaltszahlungen zu umgehen?

Die Frage wurde bereits beantwortet. Nach einer Trennung muss alles neu austariert werden. Auch wenn zuvor eine eheliche Arbeitsteilung dahingehend praktiziert wurde, dass ein Elternteil allein für die häusliche Betreuung und Erziehung zuständig war, kann dies nach der Trennung nicht zwangsläufig fortgeführt werden. lm Interesse des Erhalts der Bindung an beide Elternteile müssen beide Eltern ihr Leben dergestalt neu ordnen, dass jeder die Elternaufgaben inhaltlich vollumfänglich, lediglich zeitlich eingeschränkt, übernimmt. Die Bindungsforschung zeigt, dass die gemeinsam verbrachte Alltagszeit der wesentliche Faktor für die Bindung an eine Person und damit die aus dieser Bindung erwachsene Identität und Selbstwert darstellen. Diese trotz der Trennung der Eltern ungebrochen zu erhalten halten wir für wesentlicher als ein den Eltern konvenientes Betreuungsregime zu zementieren, obwohl die dafür notwendige Grundlage der Ehegemeinschaft und der ehelichen Aufgabenteilung aufgegeben wurde.

3. Die Belange von Kindern, die in einer festen Familienkonstellation mit später Trennung aufwachsen, unterscheiden sich oftmals grundsätzlich von jenen, deren Eltern sich früh trennten oder nie eine engere Beziehung pflegten, so dass die Kinder kaum Bindung zum Vater haben. Für beide Gruppen gelten die gleichen Gesetze. Wie stellen Sie sicher, dass beide Gruppen adäquat unideologisch, kind- und bedarfsgerecht behandelt werden?

Klare Abstammung und Identität sind ganz wesentliche Eckpfeiler einer gesunden Persönlichkeitsentwicklung. Auch eine frühe Trennung ändert nichts daran, dass das Kind wesentliche körperliche und charakterliche Merkmale von beiden biologischen Eltern geerbt hat und sich aus diesen als Selbst begreifen lernt, Identität erhält und entwickelt. Jedes Kind und jeder Mensch hat das Grundrecht, seine Abstammung und damit Identität zu kennen. Entsprechend tritt die AfD für Regelungen ein, die jedem Kind entsprechend seines A|ters einen Zugang zu seinen biologischen Eltern ermöglichen. Es gibt jedoch eine Reihe von Konstellationen, in denen sich ein geteiltes Aufziehen gemeinsamer Kinder nicht umsetzen lässt, weil Bereitschaft oder Fähigkeit eines Elternteils dem entgegenstehen. Daran kann oft auch eine gerichtliche Anordnung nichts ändern. In diesen Fällen sind Regelungen unverzichtbar, die den besonderen Belangen der Alleinerziehenden und ihrer Kinder gerecht werden. Diese Probleme lassen sich im Einzelfall weder politisch noch juristisch zufrieden stellend lösen, hier ist das Scheitern als Teil des menschlichen Strebens anzuerkennen und zu akzeptieren. In der Gesamtheit muss das politische und juristische Ziel sein, dass Kinder a) in ausreichender Zahl geboren werden, um das Staatsvolk zu erhalten und b) in der weit überwiegenden Mehrzahl in gesunden und stabilen Familien aufwachsen. Hierzu sind Familienbildung und wirtschaftliche Sicherheit für Familien entscheidende Voraussetzungen, die zu schaffen die staatliche Ordnung und entsprechend auch die Parteien als Teil derselben verpflichtet sind.

Erstes Ziel der AfD ist es, die Zahl der Scheidungen und Trennungen und damit der Kinder, die vom Scheitern der Elternbeziehung betroffen sind, drastisch zu reduzieren. Hierzu sind die gesellschaftlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für eine modern gelebte, aber lebenslang beständige klassische Familie aus Mann, Frau und ihren Kindern zu verbessern. Die Leistungen der Familien für die Gesellschaft sind angemessen auszugleichen, etwa durch Steuererleichterungen und durch höhere Rentenleistungen.´

Bei Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung

Mütterlobby

Wahlprüfsteine der Mütterlobby für die FDP

Wahlprüfsteine der „Mütterlobby – Initiative betroffener Mütter und Familienmitglieder“ zur Bundestagswahl 2017

Antwort der Freien Demokraten

Sehr geehrte Frau XXX, haben Sie vielen Dank für die Übermittlung Ihrer Wahlprüfsteine anlässlich der Bundestagswahl 2017. Wir freuen uns sehr über Ihr Interesse an den Positionen der Freien Demokraten und nehmen zu Ihren Fragen beziehungsweise Forderungen gerne wie folgt Stellung:

A. KINDERRECHTE / FAMILIENBILD / GESCHLECHTERGERECHTIGKEIT

1. Wie stehen Sie dazu, die Kinderrechte im Grundgesetz zu verankern? Was genau würden Sie sich davon erhoffen und welche konkreten Schritte würden Sie ggf. daraus ableiten?

Das Grundgesetz als Verfassung unseres Landes garantiert die verfasssungsrechtliche Absicherung der Rechte der Kinder durch die Grundrechte. Kinder sind wie Erwachsene selbstverständlich Träger der Grundrechte. Dem Kind kommen sowohl eigene Menschenwürde als auch ein eigenes Recht auf Entfaltung der Persönlichkeit zu. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Schutz von Kindern vor Gewalt und Vernachlässigung. Anerkannt ist auch der wichtige Anspruch von Kindern auf Pflege und Erziehung, der aus Art. 6 Abs. 2 GG folgt. Auf der Grundlage von Artikel 6 GG hat das Bundesverfassungsgericht im Übrigen ein differenziertes, wohl austariertes System der wechselseitigen Rechte und Pflichten im Dreiecksverhältnis Eltern-Kind-Staat entwickelt. Darüber hinaus gilt natürlich auch in Deutschland die UN-Kinderrechtskonvention. Wir Freie Demokraten haben maßgeblich dazu beigetragen, dass Kinder Verstöße gegen die UN-Kinderrechtskonvention eigenständig vor der UNO in Genf vortragen können. Darüber hinaus wäre eine explizite Aufnahme von Kinderrechten in das Grundgesetz bloße Symbolpolitik und würde faktisch keine Veränderung bringen. Daher sollte man sich nicht hinter einer Verfassungsänderung verstecken, sondern vorhandene Probleme tatsächlich angehen. Wichtig ist es, dass Eltern ihre Verantwortung wahrnehmen können, Jugendämter gut ausgestattet sind und für eine flächendeckende kinder- wie jugendmedizinische Versorgung gesorgt ist. Wir Freie Demokraten wollen die Stellung von Kindern und Jugendlichen vor allem im Gesetzesvollzug und in der Rechtsprechung stärken.

2. Artikel 6 Absatz 4 des Grundgesetzes hat bis heute nicht auf die Gesetzgebung und somit Rechtsprechung im Familienrecht Einfluss genommen. Wie wollen Sie das Grundrecht für Mütter auf besonderen Schutz im Familienrecht zukünftig sicherstellen?

Dem Sinne des Art. 6 Abs. 4 GG wird auf unterschiedliche Weise Rechnung getragen. Sehr deutlich ist die herausgehobene Schutzwürdigkeit von Müttern beispielsweise durch das Mutterschutzgesetz umgesetzt.

Darüber hinaus behandelt das Familienrecht maßgeblich Sachverhalte, in denen die Rechtsbeziehungen zwischen und über Erwachsene oder die Rechte und Pflichten von Eltern gegenüber ihren Kindern sowie die entsprechenden Vermögensverpflichtungen geregelt werden.

Hier gehen wir Freie Demokraten davon aus, dass eine Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt ist. Gleiche Pflichten müssen auch mit gleichen Rechten einhergehen.

3. Das klassische Familienbild wandelt sich, vor allem in größeren Städten. Allerdings haben einige Gesetze normativen Charakter. Das bedeutet, sie bilden die gelebte Wirklichkeit nicht ab, sondern wollen neu definieren. Die „alten Zeiten“ sind vorbei. Allerdings sind die „neuen Zeiten“ noch nicht angebrochen, in denen Frauen (vor allem Mütter) und Männer auf gleiche Bedingungen treffen, z. B. in der Arbeitswelt. Eine Studie der Bertelsmann Stiftung spricht außerdem von strukturell bedingter wirtschaftlicher Benachteiligung von alleinerziehenden Müttern. Wie ist Ihre Vision einer modernen Familienpolitik? Welche konkreten Schritte planen Sie, um den ungleichen Bedingungen zu begegnen? Wie wollen Sie in der Übergangszeit die Mehrbelastung von Müttern, vor allem alleinerziehender Mütter, auffangen?

Die Fragen werden im Zusammenhang beantwortet:

Wir Freien Demokraten wollen eine moderne Familienpolitik für Deutschland, in der jede Familie ihre Entscheidungen für sich selbst treffen kann. Denn die wichtigsten Entscheidungen sind oft die persönlichsten. Wen wir lieben, wie wir lieben, wie wir leben, wie wir Kinder erziehen und aufziehen – darin müssen alle frei sein. Der Staat und die Gesellschaft können Glück nicht verordnen.Glück kann nur jeder und jede für sich selber finden. Lassen wir jedem diese Freiheit.

Wir Freie Demokraten wollen den Rechtsrahmen für Regenbogenfamilien verbessern und somit deren Gleichstellung befördern. Wir Freie Demokraten wollen das Prinzip „Gleiche Pflichten, gleiche Rechte“ für alle Paare umsetzen – einschließlich vollem Adoptionsrecht und freiem Zugang zur Reproduktionsmedizin. Wir begrüßen daher die Öffnung der Ehe für alle als Meilenstein für die Gleichstellung Homosexueller in Deutschland. Wir treten dafür ein, dass Elternschaftsvereinbarungen bereits vor der Empfängnis wirksam geschlossen werden können. Mehreltern-Familien sind Realität und müssen auch bei der rechtlichen Elternschaft abgebildet werden.

Wir Freie Demokraten setzen uns zusätzlich für die Einführung der Verantwortungsgemeinschaft als Rechtsinstitut neben der Ehe ein. In einer Zeit, in der traditionelle Familienstrukturen gerade im Alter nicht immer tragen, wächst der Bedarf an neuen Formen gegenseitiger Absicherung – jenseits von Verwandtschaft oder Liebesbeziehungen. Deshalb wollen wir im Bürgerlichen Gesetzbuch neben der Ehe das Rechtsinstitut der Verantwortungsgemeinschaft mit flexiblen Bausteinen der Verantwortungsübernahme zwischen zwei oder mehreren Personen einführen. Um Rechtsklarheit gegenüber anderen Verpflichtungen zu wahren, dürfen diese Personen weder verheiratet, verpartnert oder in gerader Linie miteinander verwandt sein. Begünstigungen durch den Staat im Steuer- und Sozialrecht, aber auch im Erbrecht, sind nur gerechtfertigt, wenn die Partner volle Unterhalts- und Einstandspflichten wie Ehepaare übernehmen.

Wir treten zudem ungleiche Bedingungen für Frauen und Männer besonders im Arbeitsmarkt abbauen. Denn beim Vorankommen durch eigene Leistung darf das Geschlecht keine Rolle spielen. Es bedarf passender Rahmenbedingungen, die eine Chancengleichheit zwischen Frauen und Männern herstellt. Ein flexibler Arbeitsmarkt mit flexiblen Arbeitszeitmodellen und digitalen Arbeitsplätzen sorgt unter anderem dafür, dass Familien und Job leichter miteinander vereinbar sind. Frauen wollen wir stärker ermuntern, klassische Männerbranchen zu erobern. Ebenso andersherum. Weiterhin wol
len wir durch Anhebung von Kinderfreibeträgen, der vollen steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten bis zum Höchstbetrag sowie der Förderung von Kitas auch besonders Alleinerziehende unterstützen.

4. Sichtbarkeit und damit Einfluss ist immer an Struktur und wirtschaftliche Macht geknüpft. Wie stellen Sie sicher, dass Stimmen ohne eine Einfluss nehmende Lobby (Hier: Kinder und Mütter) in der möglichen Einseitigkeit der Forderungen anderer Interessensgruppen gehört und deren Bedürfnisse gesehen werden?

Wir Freie Demokraten haben gute Erfahrungen im Dialog mit unterschiedlichen zivilgesellschaftlichen Akteuren aus dem Bereich der Familienpolitik gemacht. Viele von ihnen werden punktuell oder dauerhaft mit öffentlichen Mitteln unterstützt. An dieser Praxis wollen wir grundsätzlich festhalten.

B. GESETZESLAGE / AUSLEGUNG / EVALUATION

1. Im August 2013 trat eine umfassende Gesetzesänderung in Kraft, die die elterlichen Rechte und Pflichten neu ordnete. Wie bewerten Sie die Folgen dieser Neuordnung? Sehen Sie Bedarf einer Korrektur? Werden Sie sich für eine Evaluation der rechtlichen Änderungen von 2013 einsetzen?

Der Anteil an unehelich geborenen Kindern liegt in Deutschland inzwischen bei etwa 35 Prozent.

Wir Freie Demokraten sind der Überzeugung, dass auch außerehelich geborene Kinder ein Recht auf beide Eltern mit allen Rechten und Pflichten haben. Daher sollen die Familiengerichte regelmäßig zu Gunsten einer gemeinsamen Sorge entscheiden, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Eine Evaluation der Regelungen war nach fünf Jahren durch uns Freie Demokraten angedacht und auch angekündigt.

2. Der § 1626a BGB sieht die gemeinsame Sorge für nichtverheiratete Eltern auf Antrag des Vaters vor. Hierbei gibt es keine zeitliche Begrenzung. Umgekehrt gibt es keine Möglichkeit für die nichtverheiratete Mutter mit alleiniger Sorge, eine „Negativfeststellung“ zu beantragen. Sie ist in der Folge in ihrer Lebensplanung eingeschränkt, da der Vater den Antrag stellen kann, wann immer es ihm passt. Wie bewerten Sie diesen Umstand, vor allem im Hinblick auf den Gleichberechtigungsgrundsatz?

Zum 19. Mai 2013 trat das reformierte Sorgerecht für nicht verheiratete Eltern und damit eine Neuregelung von § 1626a BGB in Kraft.

Zuvor war der Vater vom Wohl und Willen der Mutter abhängig. Ohne die Mitwirkung der Mutter und gegen ihren Willen konnte der Vater eines nichtehelichen Kindes das Sorgerecht nur unter begrenzten Voraussetzungen erhalten. Dies ist nicht nur in höchster Weise diskriminierend, sondern auch verfassungswidrig, wie das Bundesverfassungsgericht feststellte (Az. 1 BvR 420/09).

Es gibt Umstände, unter denen ein gemeinsames Sorgerecht negiert wird. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine gemeinsame elterliche Sorge prognostisch praktisch nicht funktionieren würde. Zum Beispiel, wenn gravierende Kommunikationsdefizite vorliegen und mit erheblicher Gewissheit zu erwarten ist, dass zwischen den Eltern auch zukünftig in den Kindesangelegenheiten keine Kooperation stattfindet und auch mit professioneller Hilfe voraussichtlich keine Aussicht auf Besserung besteht oder sich dieser Umstand erheblich belastend auf das Kindeswohl auswirkt.

3. Durch die Novelle, die das gemeinsame Sorgerecht als Regelfall vorsieht, und zwar ungeachtet der bis dahin gelebten Betreuungs- und Erziehungsleistung (hier: Care-Arbeit), stehen alleinerziehende Mütter oftmals vor erheblichen Problemen im Alltag. In welchem Bewertungsverhältnis steht in Ihrer Familienpolitik die biologische Elternschaft zur tatsächlichen Care-Arbeit? Wie stehen Sie dazu, das Sorgerecht oder Teilbereiche davon (z. B. Gesundheitssorge, Schulwahl) an die tatsächliche Beteiligung an der Care-Arbeit zu knüpfen?

Bei 96 Prozent aller Scheidungsverfahren verbleibt bei beiden Elternteilen das gemeinsame Sorgerecht, weil die Eltern keinen Antrag auf das alleinige Sorgerecht nach § 1671 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch gestellt hatten. In den Fällen, in denen das alleinige Sorgerecht beantragt wurde, wurde es in drei Viertel der Fälle auf die Mutter übertragen.

Die gelebte Erziehungs- und Betreuungsarbeit stellt jeden – egal ob Mutter oder Vater – vor Herausforderungen.

Wir Freie Demokraten wollen Kinder in den Mittelpunkt der familienpolitischen Förderung rücken. Dazu wollen wir die bisher den Eltern zustehenden, kindesbezogenen Leistungen zu einem „Kindergeld 2.0“ zusammenfassen und damit einen eigenständigen Anspruch des Kindes schaffen. Denn Chancengerechtigkeit und Bildungszugang sind die Grundlage für das persönliche Vorankommen und ein selbstbestimmtes Leben. Heute haben Kinder in Deutschland aber noch ungleiche Startchancen im Leben. Ein Grund dafür ist, dass die familienbezogenen Leistungen wegen der zahlreichen Bedingungen, Berechtigungen, Anrechenbarkeiten zu kompliziert geregelt sind und Kinderarmut nicht ausreichend entgegenwirken. So werden zum Beispiel familienbezogene Leistungen wie Kindergeld, Betreuungsgeld oder Unterhaltsvorschuss auf Leistungen nach dem SGB II angerechnet. Das wollen wir ändern: Der Strauß der kindesbezogenen Leistungen wird zu einem Leistungspaket gebündelt und von einer zentralen Stelle ausbezahlt. Dieses „Kindergeld 2.0“ besteht aus folgenden Komponenten: Dem einkommensunabhängigen Grundbetrag, dem einkommensabhängigen Kinder-Bürgergeld (Flexibetrag), das die wirtschaftliche Situation der Eltern berücksichtigt, und den Gutscheinen für Leistungen für Bildung und Teilhabe. Darüber soll zum Beispiel die Mitgliedschaft im Sportverein oder das Erlernen eines Musikinstrumentes in einer Musikschule unbürokratisch möglich sein. Diese Neuregelung des Kindergeldes soll sicherstellen, dass die Leistungen auch bei den Kindern ankommen. Falls Erziehungsberechtigte hier Geld zweckentfremden, ermöglicht der eigenständige Anspruch des Kindes, das Geld anderweitig verwalten zu lassen, zum Beispiel von Verwandten oder dem Jugendamt. Zudem fallen durch die Bündelung der Leistungen unnötige bürokratische Hemmnisse weg.

4. Häusliche Gewalt gegen Kinder und deren Mütter sind häufig Vorläufer von hochstrittigen Fällen beim Familiengericht. Gewalt erfährt unter Trennungsbedingungen oftmals ihren Höhepunkt (Trennungskriminalität). Hierbei meinen wir ausdrücklich körperliche, psychische und finanzielle Gewalt. Trotzdem wird von Eltern im Familiengericht kooperative Elternschaft erwartet. Wie stehen Sie zu den Themen Gewaltschutz und Ratifizierung der Istanbul-Konvention? Wie wollen Sie sicherstellen, dass der Gewaltschutz in der Familienrechtsprechung zukünftig über dem Umgangsrecht des Vaters steht? Wie können die Kinder – aber auch deren Mütter – effektiv vor weiteren Übergriffen und Trennungskriminalität geschützt werden? Wie stehen Sie zu Zwangsumgang, und zwar a) wenn die Kinder den Kontakt zu Vater ablehnen und b) wenn der Vater den Kontakt zum den Kindern ablehnt?

Wir Freie Demokraten setzen uns dafür ein, dass Gewalt gegen Frauen und Kinder entschieden und auf allen staatlichen Ebenen in Bund, Ländern und Kommunen im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten bekämpft wird. An dieser Aufgabenteilung wollen wir grundsätzlich festhalten.

Mit der Ratifizierung der Istanbul Konvention sind die rechtlichen Rahmenbedingungen gestärkt worden. Das begrüßen wir ausdrücklich.

Wir wollen darüber hinaus die Sensibilisierung in der Gesellschaft im Zuge von Aufklärung und Präventionsmaßnahmen weiter voranbringen. Es ist wichtig, dass Betroffene und auch das persönliche Umfeld von Betroffenen wissen, wo sie niedrigschwellig fachkundige Hilfe erhalten. Wir haben gute Angebote, wie das bundesweite Hilfetelefon, deren Arbeit wir weiterhin stärken wollen.

Jegliche sorgerechtliche Maßnahme hat sich am Wohl des Kindes und auch am kindlichen Zeithorizont zu orientieren. Dies ist in jedem Einzelfall zu beurteilen.

5. Das Familienministerium betont in ihrer Politik den Schutz von Frauen vor Gewalt: In einer der letzten Pressemitteilungen werden Betroffen zu Mut und Handlungsbereitschaft motiviert. Wir müssen dagegen immer häufiger erleben, dass Frauen, die den Mut aufbringen, sich aus einer Gewaltbeziehung zu befreien, ausziehen oder sich sogar in ein Frauenhaus begeben, Gefahr laufen, ihre Kinder zu verlieren. Wie begegnen Sie der Praxis der Täter-Opfer-Umkehr, durch die die schutzsuchende Mutter zur kindesentziehenden Täterin gemacht wird? Wie begegnen Sie der Praxis der sekundären Viktimisierung, durch die bei der schutzsuchenden Mutter durch die traumatischen Gewalterfahrungen eingeschränkte Erziehungsfähigkeit vermutet wird, mit der Folge, dass anstatt Schutz für sie und die Kinder zu erhalten, die Kinder in Obhut genommen werden?

Jede Form von Gewalt ist für uns Freie Demokraten nicht hinnehmbar. Es ist für uns daher selbstverständlich, dass wir uns für den Schutz aller in Deutschland lebenden Menschen einsetzen. Der Anspruch auf Schutz vor Gewalt ergibt sich bereits aus dem grundrechtlichen Anspruch auf Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) der Frauen und ihrer Kinder, für die Kinder auch ergänzend aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG, dem sog. staatlichen Wächteramt. Betroffene dürfen nicht entmutigt werden, sich aus einer gewalttätigen Partnerschaft zu lösen, da sich eventuelle Nachteile in Bezug auf den Kindesverbleib ergeben könnten. Uns ist es wichtig, dass Betroffene unkompliziert Hilfe und Beratung erhalten, um ihnen Rechtssicherheit zu bieten, damit es gar nicht erst zu dem Verdacht der Kindesentziehung kommen kann. Traumatische Gewalterfahrungen führen keineswegs zwangsläufig zu einer eingeschränkten Erziehungsfähigkeit. Dies ist immer im Einzelfall zu überprüfen. Betroffene müssen die nötige Zeit und Hilfe bekommen, um die Gewalterfahrung zu verarbeiten.

6. Die Definition von Kindeswohl ist durch den Wortlaut des §1671 BGB zu einem der größten Kampfplätze im Familienrecht geworden. In diesem Zusammenhang werden Eltern im Familiengericht und den Verfahrensbeteiligten häufig mit unscharfen Begriffen wie Bindungstoleranz, Erziehungsfähigkeit, Paarebene vs. Elternebene, symbiotische Beziehung, Helikoptermutter, PAS und ähnliches mehr konfrontiert. Hier ist viel Interpretationsspielraum und somit auch Missbrauchsmöglichkeit gegeben. Wie definieren Sie Kindeswohl und wie spiegelt sich das in Ihrer Familienpolitik wieder? Wie stehen Sie zu der derzeit häufig anzutreffenden Definition von Kindeswohl, die sich darauf reduziert, dass dem Kind dann am wohlsten ist, wenn es zu Mutter und Vater möglichst gleichmäßig Kontakt hat, und zwar ohne Berücksichtigung der bis dahin gelebten Betreuungssituation und damit Bindung? Wie hoch schätzen Sie die Wichtigkeit von Kontinuität und tatsächlicher Bindung ein und wie spiegelt sich das in Ihrer Familienpolitik wieder? Wie wollen Sie sicherstellen, dass unscharfe, wissenschaftlich nicht fundierte Begrifflichkeiten bei der Bewertung des Kindeswohls – in Ihrer Definition – nicht ideologisch missbraucht werden?

Als Kindeswohl verstehen wir die Bereitstellung einer Umgebung, in welcher ein Kind die körperlichen, gefühlsmäßigen, geistigen, personalen, sozialen, praktischen und sonstigen Eigenschaften, Fähigkeiten und Beziehungen entwickeln kann, die es zunehmend stärker befähigen, für das eigene Wohlergehen im Einklang mit den Rechtsnormen und der Realität sorgen zu können.

Die gleichberechtigten sozialen Beziehungen zu beiden Elternteilen stellen für uns Freie Demokraten so lange das positive Grundgerüst an Stabilität und Kontinuität dar, bis sich im möglichen Einzelfall das Gegenteil zeigt. Sowohl das Kind als auch die Elternteile haben ein interdependentes Recht auf familiäre Bindung.

Die Bestimmung des Kindeswohls bzw. der Kindeswohlgefährdung sollte keine politische Kategorie sein.

7. In Entscheidungen zu Umgang und Sorgerecht im Eilverfahren ist mit Hinblick auf das Hauptsacheverfahren zum Teil kein Rechtsmittel gegeben. Das Hauptsacheverfahren kann von mehreren Monaten bis zu mehreren Jahren dauern. Damit werden im einstweiligen Rechtsschutz de facto unabänderliche Fakten geschaffen. Wie bewerten Sie diesen Umstand und was wollen Sie ggf. dagegen unternehmen?

Jegliche familienrechtliche Maßnahme hat sich in solchen Fällen am Wohl des Kindes und auch am kindlichen Zeithorizont zu orientieren. Daher unterstützen wir Freie Demokraten eine Novelle der unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen im Rahmen eines Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes, welche den Informationsaustausch unterschiedlicher Stellen von Berufsgeheimnisträgern erleichtert. Darüber hinaus sind die Bundesländer für die Personalausstattung der Amtsgerichte verantwortlich. Auf der jeweiligen Landesebene setzen wir Freie Demokraten uns für eine ausreichende personelle Ausstattung der Amts- und Landesgerichte ein.

C. STRUKTUREN / GERICHTE / HELFERSYSTEM

1. Das Familienrechtssystem, also Gerichte und beteiligte Verfahrensbeteiligte, zeigen sich überlastet. So gab es kürzlich einen dringenden Aufruf der Berliner Jugendämter nach Personal. Der Bedarf wird bereits jetzt teilweise durch Personen gedeckt, die nicht ausreichend fachlich oder persönlich geeignet erscheinen, z. B. Richter auf Probe in hochstrittigen Fällen. Wie wollen Sie sicherstellen, dass bei offenbar drastisch steigendem Bedarf, die Qualifikation der Verfahrensbeteiligten, und zwar fachlich wie persönlich, nicht weiter verringert, sondern verbessert wird?

Nach Ansicht der FDP ist es grundsätzlich wichtig, dass Gerichte personell hinreichend gut ausgestattet sind und die Verfahrensbeteiligten – auch im HInblick auf ihren konkreten Einsatz – über gute Qualifikationen verfügen. Für die personelle Ausstattung der Jugendämter und Gerichte sind nach der Kompetenzordnung des Grundgesetztes jedoch die Bundesländer zuständig.

2. Kinderheimplätze, die geschaffen wurden, müssen aus wirtschaftlichen Gründen nun auch belegt werden. Das ist bekannt. Gleiches ist bei weiterem Ausbau, auch anderer Verfahrensbeteiligter zu erwarten, vor allem dann, wenn sie wirtschaftlich abhängig sind. Wie stellen Sie sicher, dass nicht Fälle konstruiert werden, um dann die geschaffenen erweiterten Strukturen auch wirtschaftlich zu bedienen? 3. In diesem Zusammenhang: Die Anzahl von Inobhutnahmen Minderjähriger ist besorgniserregend und steigt jährlich. Welche Maßnahmen planen Sie, um die Situation zu verändern?

Die Unterstellung, dass Kinder in Kinderheimen untergebracht werden, nur um freie Plätze zu belegen, teilen wir Freie Demokraten nicht.

Auch wenn es, wie überall, wo Menschen handeln, auch zu Fehlentscheidungen kommt, leistet der überwiegende Teil der Fachkräfte in den Jugendämtern, Familiengerichten oder Sozialdiensten eine hervorragende Arbeit in einem schwierigen Job.

Die Zahl der Inhobhutnahmen hat sich in den letzten Jahren drastisch erhöht. Die Gründe hierfür sind unterschiedlich. Einer der Gründe ist eine verstärkte Sensibilität auf Seiten der Jugendämter für Kindeswohlverletzungen. Ein anderer, trauriger Grund, sind die steigenden Zahlen bei Kindeswohlgefährdung. Die Zahl von körperlichen Kindesmisshandlungen ist ebenso gestiegen, wie die Zahl der getöteten Kinder.

Daher wollen wir Freie Demokraten die Mittel zur Früherkennung dieser grausamen und traurigen Fälle verbessern, um rechtzeitig wirksame Maßnahmen ergreifen zu können. Wir Freien Demokraten werden: • uns für eine bessere Vernetzung von Jugendämtern, Polizei und Kinderärzten einsetzen, um Kinder und Jugendliche wirksam zu schützen, • insbesondere haupt- und ehrenamtliches Engagement stärken, das dem Kinderschutz bzw. der Elternbildung dient, indem wir uns für dessen Professionalisierung durch Qualifizierungsangebote stark machen, • uns für flächendeckende Fortbildungsveranstaltungen aller am Kindeswohl beteiligten Akteure, also zum Beispiel Kinderärzten, Familienhebammen, Erziehern und Lehrern sowie Mitarbeitern der freien und öffentlichen Jugendhilfe einsetzen.

4. Wie stehen Sie zu der Tatsache, dass beispielsweise bei Sozial- und Arbeitsgericht zusätzlich zum Richter zwei Ehrenamtliche beigeordnet werden, während am Familiengericht erhebliche Entscheidung, die in die Grundrechte eingreifen können, an einer einzigen Person hängt, und zwar unter Ausschluss der Öffentlichkeit?

Die ehrenamtlichen Richter nehmen nach Ansicht der FDP eine wichtige Rolle im deutschen Rechtssystem ein. Im Strafrecht ist es vor dem historischen Hintergrund von besonderer Bedeutung, dass der Staat freiheitsentziehende Maßnahmen nicht ohne Rückkopplung des Volkes durchführen kann. In anderen Gerichtsbarkeiten bringen ehrenamtliche Richter besondere fachliche Expertise ein. Eine Ausweitung auf den Zweig der Familiengerichtsbarkeit ist angesichts dessen nicht geplant, kann jedoch diskutiert werden.

5. Wie stehen Sie zu der Tatsache, dass der Richter selbst entscheiden kann, wen er als Verfahrensbeistand und als Gutachter benennt, also Personengruppen, die wirtschaftliche Interessen verfolgen? Sehen Sie hier einen Interessenskonflikt? Falls ja, wie wollen Sie dem entgegentreten?

Nein, einen Interessenkonflikt sehen wir hierin nicht.

6. Nach unserer Erfahrung gibt es weder für fachliches noch persönliches Fehlverhalten von Richtern und Jugendamtsmitarbeitern wirksame Kontrollorgane. Beide Institutionen, Gericht und Jugendamt, prüfen den Vorwurf im eigenen Haus: Sie kontrollieren sich also selbst. So laufen z. B. Befangenheitsanträge gegen Richter oder Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Jugendamtsmitarbeiter i.d.R. nicht nur de facto ins Leere. Vielmehr erleben wir, dass dies dem Petenten im weiteren Verlauf der Verfahren negativ angelastet wird. Wie wollen Sie das im Sinne der Rechtsstaatlichkeit ändern? Welche unabhängigen Kontrollorgane könnten Ihrer Meinung nach zwischengeschaltet werden?

Es gibt aus unserer Sicht ausreichend Möglichkeiten Gerichtsurteile inhaltlich oder ggf. Verfehlungen von Richtern oder Mitarbeitern des Jugendamtes dienstrechtlich überprüfen zu lassen.

7. Eltern haben derzeit kein Rechtsmittel gegen vermutetes Fehlverhalten eines Verfahrensbeistandes. Wie bewerten Sie diesen Umstand und wie wollen Sie das ggf. ändern?

Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Seine Ansicht stellt nur eine von vielen Entscheidungsgrundlagen für das Familiengericht dar. Die Entscheidung des Familiengerichts selbst ist dann überprüfbar. Ein Änderungsbedarf wird daher nicht gesehen.

8. Häufiges Mittel am Familiengericht sind Gutachten, die lt. zweier Studien zwischen 50 und 75 Prozent fehlerhaft sind. Zudem liegt die Auswahl des Gutachters einzig in der Hand des Richters. Wie wollen Sie die Qualität dieses Instruments insgesamt verbessern? Wie wollen Sie sicherstellen, dass bei familienrechtlichen Begutachtungen die Grundrechte der Eltern und der Kinder eingehalten werden, ohne dass sich das negativ auf die familiengerichtlichen Verfahren auswirkt, z. B. bei Verweigerung an der Teilnahme?

In der 18. Legislaturperiode wurde vom Deutschen Bundestag das „Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes“ verabschiedet.

Leider gehörten wir Freie Demokraten dem Bundestag in der aktuellen Legislaturperiode nicht an, womit wir auch keine Stimme in den beratenden Ausschüssen des Deutschen Bundestages hatten.

Dennoch sind wir Freie Demokraten davon überzeugt, dass vom Gericht bestellte Gutachter und Sachverständige unabhängig sein und Gutachten nach Qualitätsstandards abgefasst werden müssen. Entsprechend transparent müssen die Auswahlverfahren gestaltet werden und die Standards wissenschaftlichen Anforderungen genügen.

9. Das deutsche Recht sieht Zwangsberatung vor, z. B. bei Schwangerschaftsabbruch. Wie stehen Sie dazu, jedem gerichtlichen Antrag zwingend ein Streitschlichtungsverfahren, z. B. in Form von Mediation voranzustellen?

Das jetzige Schutzkonzept zum Schwangerschaftsabbruch hat sich für uns Freie Demokraten bewährt und nimmt die Verantwortung der Frauen ernst, selbst entscheiden zu können. Wir planen derzeit keine Änderung der Gesetzgebung.

10. Verfahrensbeistand und Jugendamt vertreten die Interessen der Kinder. Häufig erleben wir, dass der geäußerte Wille des Kindes dabei individuell interpretiert wird. Hierzu sind weder Verfahrensbeistand noch JA-Mitarbeiter qualifiziert. Im Ergebnis entspricht das interpretierte Interesse möglicherweise nicht dem Kindeswillen, sondern möglicherweise dem des Verfahrensbeteiligten. Wie bewerten Sie die Situation und wie wollen Sie dem ggf. entgegentreten?

Der Verfahrensbeistand hat in dem Verfahren unabhängig von den Interessen der Eltern ausschließlich die Interessen der Kinder herauszufinden, wahrzunehmen und v. a. den Willen des Kindes zur Geltung zu bringen. Dabei ist er formeller Verfahrensbeteiligter und kann gegen Entscheidungen des Familiengerichtes selbst Rechtsmittel (Beschwerde) einlegen.

Insbesondere hat der Verfahrensbeistand die Aufgabe festzustellen, welche eigene Ansichten, Meinungen oder Vorstellungen das Kind – insbesondere im Hinblick auf das Umgangs- oder Sorgerecht – hat. Der Verfahrensbeistand hat sowohl das subjektive Interesse des Kindes (Wille des Kindes) als auch das objektive Interesse des Kindes (Wohl des Kindes) einzubeziehen.

In der emotionalen Situation einer schmerzvollen Trennung, können die Bedürfnisse, Wünsche und Interessen des Kindes von beiden Elternteilen vergessen oder nachrangig behandelt werden. Daher ist es notwendig, dass die Interessen und Wünsche von Kindern unabhängig und im Sinne des Kindeswohls vertreten werden.

D. BETREUUNGSMODELLE / WECHSELMODELL

1. Besonders Vertreter von Väterrechtsorganisationen und einige Fachleuten – bei weitem nicht alle! – drängen auf die gesetzliche Festlegung des Wechselmodells (WM) als Regelfall mit Hinweis auf andere europäische Ländern, in denen das WM bereits längere Zeit praktiziert wird. Berichte dieser Länder, in denen die Erfahrungen mit dem WM als Regelfall kritisch bewertet werden und deshalb wieder abgeschafft wird oder werden soll, werden von den Befürwortern ignoriert.
Wie stehen Sie zum Wechselmodell a) generell, b) als Regelfall und c) bei Gewalthintergrund? Soll es Ihrer Meinung nach als Regelfall nach der Trennung auch gegen den Willen eines Elternteils festgelegt werden können? Auch gegen den Willen des Vaters? Inwieweit soll Ihrer Meinung nach das Betreuungsmodell vor der Trennung Einfluss nehmen auf die Betreuungsform nach der Trennung? Wie bewerten Sie in diesem Zusammenhang den Kontinuitätsgrundsatz? Würden Sie mit einer Partei koalieren, die das Wechselmodell nach Trennungen als Regelfall fordert. Wenn ja, warum?

Diese Fragen werden im Zusammenhang beantwortet. Das Wohl von Kindern ist in Trennungsfällen deutlich in den Mittelpunkt zu stellen. Wir Freie Demokraten wollen daher das sogenannte „Wechselmodell“ als Modell zur Regelung der Betreuung minderjähriger Kinder nach Trennung und Scheidung der Eltern zum Regelfall machen. Dies bedeutet eine gemeinsame Betreuung der Kinder mit zeitlicher Verteilung zwischen ein Drittel / zwei Drittel bis hin zur hälftigen Teilung. Es geht dabei nur um die Fälle, die vor Gericht landen. Alle Eltern, die sich gütlich untereinander auf ein Betreuungsmodell einigen, sollen das auch weiterhin tun. Falls die Eltern sich bei einer Trennung nicht über den gewöhnlichen Aufenthalt oder andere Regelungen bzgl. ihrer Kinder einigen können, so entscheidet ein Familiengericht. Diese sollen künftig annehmen, das Wechselmodell als Regelmodell anzuwenden, denn wir sind der Ansicht, dass das Wechselmodell dem Kindeswohl besser Rechnung trägt. Deshalb fordern wir im Einklang mit der Wissenschaft, internationalen Rechtsnormen und den Empfehlungen des Ausschusses für Antidiskriminierung und Gleichstellung der Parlamentarischen Versammlung des Europarates eine neue Rechtsgrundlage: Zukünftig ist im Streitfall durch die Familiengerichte grundsätzlich anzunehmen, dass die gemeinsame elterliche Betreuung von Trennungskindern in der Regel dem Kindeswohl am besten entspricht (Vorrang des Prinzips der Doppelresidenz, analog zur elterlichen Sorge). Im Einzelfall kann diese Annahme Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sein. Andere Gestaltungen zum Wohle des Kindes können notwendig sein. Dies ist bei einem Gewalthintergrund auf jeden Fall festzustellen.

2. Wie wollen Sie verhindern, dass das WM missbraucht wird, um Unterhaltszahlungen zu umgehen?

Wir Freie Demokraten lehnen es ab, Vätern, aber auch Müttern, grundsätzlich eine Absicht zu unterstellen, die Betreuung des Kinders nur deshalb auszuführen, um Unterhaltszahlungen zu umgehen. Unterhaltsleistungen müssen nach der Düsseldorfer Tabelle gezahlt werden. Dafür setzen wir uns weiterhin verstärkt ein. Das Nichtzahlen des Kindesunterhalts ist in der Tat kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat. Nach § 170 StGB wird die Verletzung der Unterhaltspflicht mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen, wenn z.B. das Vorenthalten des Unterhalts bei einer Schwangeren zu einem Schwangerschaftsabbruch führt, ist eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe möglich. Gem. Unterhaltsvorschussgesetz §5 Abs. 1 haben der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, oder der gesetzliche Vertreter des Berechtigten den geleisteten Betrag zu ersetzen, wenn die Voraussetzungen für Unterhaltsvorschuss nicht vorgelegen haben. An der Rückforderung von Unterhaltsvorschussleistungen haben die Kommunen ein Interesse und auch das notwendige rechtliche Instrumentarium, um säumige Unterhaltsverpflichtungen zu vollstrecken. Um Unterhaltsregelungen zu verbessern und Ansprüche geltend zu machen, wollen wir Freie Demokraten das Unterhaltsrecht, das Recht der rechtlichen Vertretung des Kindes, das Sozialrecht, das Steuerrecht und das Rentenrecht überprüfen und dort anpassen, wo individuelle Lösungen von elterlicher Betreuung und Kindesaufenthalt dies erfordern.

3. Die Belange von Kindern, die in einer festen Familienkonstellation mit später Trennung aufwachsen, unterscheiden sich oftmals grundsätzlich von jenen, deren Eltern sich früh trennten oder nie eine engere Beziehung pflegten, so dass die Kinder kaum Bindung zum Vater haben. Für beide Gruppen gelten die gleichen Gesetze. Wie stellen Sie sicher, dass beide Gruppen adäquat unideologisch, kind- und bedarfsgerecht behandelt werden?

Die Freien Demokraten sprechen sich grundsätzlich dafür aus, dass ein Kind das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen hat. Daher befürworten wir das Wechselmodell künftig als Regel für getrennt lebende und dabei gemeinsam erziehende Eltern.

Gleichwohl wissen wir, dass es Fälle gibt, in denen der von der Familie getrennt lebende Elternteil nach längerer Zeit ohne Kontakt wieder Umgang einfordert. Für uns steht in diesen Fällen das Kindeswohl uneingeschränkt an erster Stelle.

Weitere Informationen zu unseren Positionen finden Sie in unserem Bundestagswahlprogramm sowie auf http://www.fdp.de.

Mit freundlichen Grüßen

Mütterlobby