Frederike Naumann: Mein Fall Teil 2 – Die familienrechtliche Gutachterei

Das Kind (darf man heute noch sagen „mein Kind“?) ist mittlerweile fast sieben Jahre alt. Diese gesamte Lebenszeit des Kindes sind wir durch die Umgangsrechts-Anträge des Kindsvaters von familienrechtlichen Institutionen unter Druck gesetzt worden.

Hier findet sich eine kurze Zusammenfassung unseres Falles:

Frederike Naumann: 6 Jahre vor dem Familiengericht – und kein Ende in Sicht – mein Fall

Neben den unzähligen Umgangsverfahren hat der Kindsvater vor mehr als drei Jahren einen Antrag auf alleinige Sorge gestellt, obwohl er es – wegen oder trotz des ständigen rechtlichen (Umgangs-)Zwanges und seiner unablässigen, aggressiven Machtdemonstrationen – bis jetzt nicht geschafft hat, auch nur irgendeine Bindung zum Kind herzustellen – geschweige denn mehr als einige Stunden mit dem Kind klar zu kommen ohne elektronische Devices (Tablet, Handy, Laptop, Nintendo, etc) zu bemühen und dabei die Grundbedürfnisse des Kindes wie Nahrung, Flüssigkeit und Sicherheit nicht außer Acht zu lassen.

Wir hatten trotzdem etwas Glück in diesem familienrechtlichen Unglück, denn ich gehöre noch zu dieser Generation, die als ledige Frau bei Geburt das alleinige Sorgerecht übertragen bekam.

Anmerkung: Dies wurde in der Zwischenzeit per Gesetz geändert, widerspricht eine ledige Mutter nicht innerhalb von 6 Wochen (also im Wochenbett), so teilt sie sich automatisch die gemeinsame Sorge mit dem Kindsvater. Damit ist die gemeinsame Sorge der Standard für Mütter geworden.

Nun hatte der Kindsvater vor 3,5 Jahren wohl deshalb keinen Antrag auf gemeinsame Sorge eingereicht, sondern gleich einen Antrag auf alleinige Sorge, da keine gute Chance auf gemeinsame Sorge bestand, denn aufgrund der unbefristeten Gewaltschutzvereinbarung findet keinerlei Kommunikation zwischen uns Elternteilen statt.

In der Regel ziehen Gerichte bei Sorgerechtsanträgen einen Gutachter hinzu, der zur Frage des Sorgerechts durch seine gutachterliche Tätigkeit eine Empfehlung und Entscheidungsgrundlage für das Gericht erstellt. Damit machen sich Richter/Innen bei Sorgerechts-Beschlüssen nicht angreifbar, da die Entscheidung an Sachverständige „outgesourct“ wurde.

In unserem Fall wurde ein Sachverständiger berufen, der offensichtlich über Jahrzehnte als Militär-Psychologe tätig war, auch bei militärischen Kriegseinsätzen im Ausland. Ob dieser Gutachter schon jemals im familiengerichtlichen Umfeld bestellt worden war oder ob wir seinen ersten familienrechtlichen Fall darstellen, blieb vom Sachverständigen selbst sowie vom Gericht unbeantwortet. Auf die fehlende kinderpsychologische Vorbildung angesprochen, teilte der Sachverständige vor Gericht mit, dass er als Opa einer Enkeltochter genug kinderpsychologische Voraussetzungen zu bieten habe. Das Gericht ließ dies – wie immer – unkommentiert gelten.

Da ich also Zweifel an der Kompetenz des Gutachters hatte, ersuchte ich das Gericht um Auskunft über die tatsächliche Qualifikation des Gutachters. Der Gutachter behauptete nun zunächst, dass er eine „Berechtigung zur Erstellung von klinischen Diagnosen und zur Durchführung einer Psychotherapie“ besitze, legte die entsprechenden Unterlagen allerdings auch auf mehrmalige Nachfrage nie vor. Ebenso war der zuständige Richter nicht dazu zu bewegen, entsprechende Unterlagen vom Sachverständigen anzufordern. Es wurde vom Richter lediglich lapidar – ohne Begründung – festgehalten, dass er keinen Grund für einen Zweifel an der Kompetenz des Gutachters sehe.

Recherchen bei zuständigen Kammern und Verzeichnissen erhärteten den Verdacht, dass der Gutachter keine Approbation oder Diagnose-Erlaubnis aufzuweisen hat.

Grundsätzlich stimmt zwar, dass für die eigentliche familienpsychologische Begutachtung keine Approbation und Diagnose-Erlaubnis vorausgesetzt wird, jedoch stellte der Sachverständige bereits Diagnosen und Ausschlussdiagnosen vor der Exploration und warf diese in den Raum. Auch wurde bereits weitere Diagnostik in Bezug auf den Gesundheitszustand meiner Person als auch des Kindes angekündigt.

Der Herr Sachverständige, der allem Anschein nach ein Dipl.-Psychologe ohne Approbation ist, aber dafür reichlich Militär-Vergangenheit vorzuweisen hat, stellte bereits im Vorfeld (also vor Beginn der Begutachtung) – ohne das Kind je gesehen zu haben – eine „Funktionsstörung“ des Kindes in den Raum. Dazu muss der Sachverständige wohl in Ferndiagnosen von Unbekannten geübt gewesen sein.

Der Richter hat auch diesbezüglich keine Veranlassung gesehen, den Sachverständigen in die Schranken zu weisen.

Hier ist festzustellen, dass die Kindergarten Erzieherinnen des Kindes vor dem Gericht deutlich darauf hinwiesen, dass das Kind ein ganz normales Kindergarten-Kind ist. Das Kind habe demnach vielerlei Interessen, keine Probleme im Sozialumfeld, betreibe verschiedene Sportarten und ist intellektuell sogar im oberen Bereich anzusiedeln.

Trotz all dieser Irritationen VOR der Begutachtung entschloss ich mich, den Sachverständigen zu zwei informellen Gesprächen zu treffen, in denen ich Klärung meiner Fragen im Vorfeld der Begutachtung erhoffte. Die beiden Gespräche fanden in meinem häuslichen Umfeld im Beisein eines neutralen Beistandes/Zeugen statt.

Der Beistand/Zeuge war dem Gutachter ein Dorn im Auge. Mehrfach versuchte der Sachverständige, den Zeugen loszuwerden. Unter anderem, indem er mich wiederholt psychologisierte: „Vor was haben Sie denn Angst“, „Was befürchten Sie?“, „Warum wollen Sie das“?

Hinweise darauf, dass es schlicht und ergreifend mein Recht sei, einen Beistand bei der Besprechung dabei zu haben, nahm der Sachverständige schließlich widerwillig zur Kenntnis. Wiederholt warf er der Zeugin verunsichernde und verunsicherte Blicke zu und versuchte mit einschlägigen Fragestellungen an die Zeugin (z.B. „Sie sind wohl vom Fach?“) mehr über die Zeugin herauszufinden.

Zwei Jahre später bemerkte der Gutachter im Gerichtssaal zu eben jener Zeugin, dass er es nötig sehe, sie auf eine mögliche „Wahrnehmungsstörung“ zu prüfen. Möglicherweise könne sie das damalige Gespräch deshalb misinterpretieren.

Schon während dieser ersten beiden informellen Termine, gab sich der Sachverständige vom ersten Tag an außerordentlich voreingenommen gegen mich. Beispielsweise stellte er fest, dass eine Unzahl von Umgangspflegern, die Umgangspflegschaft niedergelegt hätten, weil mit mir offensichtlich „nicht gut Kirschen essen sei“.

Auch hat der Sachverständige im Beisein des neutralen Zeugens unmissverständlich deutlich gemacht, dass er ganz bewusst z.B. die vorliegenden Akten zu den Gewaltanwendungen des Kindesvater und die Umgangsbemühungen der Kindesmutter nicht berücksichtigen will. Der Gutachter habe nicht vor, die Gewaltakten bezüglich des Kindsvaters zu lesen, denn die Akten wären sehr umfangreich („einen halben Meter“) und er würde gerne unbelastet und „frisch, fromm, fröhlich, frei“ an das Verfahren herangehen. Damit war vom ersten Tag des Kennenlernens klar, dass der Sachverständige mitnichten vorhatte, sich mit den Tatsachen (z.B. den Gewaltanwendungen des Kindsvaters) zu befassen.
Hier ein exemplarischer Auszug aus dem Gesprächsprotokoll des zweiten Gespräches mit dem Sachverständigen Ende 2015 (KM: Kindsmutter, SV: Sachverständiger):

KM: [….] Ich hätte noch folgende Frage wegen der Akten. Haben Sie jetzt die Akten alle?

SV: Wir hatten das ja beim letzten Mal schon besprochen. Ich muss gestehen, ich hab zu Hause einen halben Meter Akten.

KM: Nur von dem Fall?

SV: Ja

KM: (lacht)

SV: Ich werde nochmal nachschauen, Ihnen gings ja um die Strafakten.

KM: Natürlich auch um die anderen Akten, das gibt ja bestimmt auch über vieles Aufschluss.

Es klingelt an der Tür. [Kurze Unterbrechung]

KM: OK. Also die Akten waren das Thema.

SV: Ok. Sagen Sie mir nochmal, welche Ihnen am Herzen liegen?

KM: Alle. (lacht)

KM: Also die Strafakten – da hatten Sie letztes Mal ja gesagt, die sind noch gar nicht da.

SV: Ganz ehrlich, ich weiß es nicht.

KM: Na ja, die Geschichte ist ja nicht nur eine Familienrechtsgeschichte, sondern eine Geschichte, die auch strafrechtliche Relevanz hatte in der Vergangenheit.

SV: Äh, das nehm ich mit. Gibt es noch etwas anderes, wo Sie sagen, da sollte ich Einsicht nehmen?

KM: Ja, zur Akte nochmal. Da hat doch der Richter so eine Liste angefertigt mit wahnsinnig vielen Aktenzeichen. Ich weiß nicht, wie das normal ist, ich bin davon ausgegangen, dass diese Akten die Basis sind für das Gutachten.

SV: Ja und nein. Ich habe Ihnen ja gesagt, es gibt einen bestimmten
Fragenkatalog oder Themenkatalog, den ich sowieso abarbeite und dann gibt es eine Sitzung, wo wir Spezialthemen abarbeiten. Die Spezialthemen werden sich sicherlich dann entweder aus den [nicht verstanden] oder aus Widersprüchen zwischen Ihnen und den Kindsvater oder aus den Akten ergeben. Sprich dann gibt es die Nachfragen.

KM: Also ist die strafrechtliche Relevanz ein Spezialthema?

SV: Das wär eins der Spezialthemen … für Sie.. für mich ist es auch ein Spezialthema

KM: Aber kein Basisthema

SV: Nein, die Basisthemen sind die, die im Urteil drin stehen. Kontinuität, Erziehungsfähigkeit

Der Sachverständige hatte also die Familiengerichtsakte des Falles, den er explorieren wollte, nicht gelesen. Er wisse nur, dass er einen „halben Meter Akten“ zu Hause hätte. Ob die Strafakten darunter sind, wüsste er nicht.

Einige Monate später zeigte der Sachverständige seine Einseitigkeit noch deutlicher, indem er die Leitung des Gutachtens übernahm und das Gericht schriftlich anwies, weitere Personen zu befragen. Demnach sollten mein Hausarzt (!) und meine Eltern befragt werden. Selbstredend waren der Hausarzt des Kindsvaters oder die Eltern des Kindsvaters in dieser Liste nicht aufgeführt. Zu keinem Zeitpunkt war also angedacht, Kindsvater und Kindsmutter gleichwertig zu begutachten. Es drängt sich der Verdacht auf, dass die Mutter von vornherein vorverurteilt war.

Wichtig ist anzumerken, dass der Sachverständige absolut grenzüberschreitend agiert, wenn er meinen Hausarzt hier anführt. Hier ist das Gesundheitsgeheimnis zu wahren – auch für die Kindsmutter. Der Sachverständige tritt meine Rechte immer wieder mit Füßen und wird immer wieder vom Gericht gedeckt.

Dies war nicht nur absolut unseriös, sondern geradezu kriminell. Dabei beließ es der Sachverständige nicht bei einer Anfrage zu einer Erlaubnis von mir selbst, sondern forderte vom Gericht eine solche Erlaubnis ein.

Aktuelle Nachrichten zeigen, dass auch das Gesundheitsgeheimnis von Terroristen gewahrt werden muss. Offensichtlich trifft dieses Recht aber für Mütter nicht zu.

Es sei hier folgendes, erläuterndes Zitat angeführt:

Eine derartige sachverständige Exploration berührt den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG), welches grundsätzlich vor einer Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung und den Charakter schützt.

Gefährdung des Kindeswohls und die Begutachtung der Mutter

Mein Einverständnis zur Befragung Dritter (z.B. Eltern, Hausarzt, Verfahrensbeteiligte) lag selbstverständlich zu keinem Zeitpunkt vor, d.h. ich hatte dem Sachverständigem keinerlei Schweigepflichtsentbindung erteilt. Der Sachverständige äußerte aber dennoch bereits vor Start der eigentlichen Begutachtung, dass er bereits Personen befragt hätte. Er verriet jedoch bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht, um wen es sich handelte oder was das Ergebnis war.

Mehrmals wies der Gutachter darauf hin, dass der Kindsvater ohne Zögern eine Schweigepflichtsentbindung unterschrieb im Gegensatz zu mir, der Kindsmutter. Der Kindesvater kann aber eine solche Schweigepflichtsentbindung nicht erteilen, da er nicht über Sorgerechtsteile verfügt. Übrigens sind Dritte im Gutachtenauftrag auch gar nicht eingeschlossen.

Befremdlich war, dass der Sachverständige hingegen meinen Vorschlag völlig ignorierte, Menschen zu befragen, die täglich mit dem Kind umgingen oder eine besondere Beziehung zum Kind hatten, wie z.B. Kindergarten oder Freunde der Familie.

Während der Sachverständige noch Mitte Juni 2016 mitteilte, dass noch keine Begutachtung stattfinden konnte und auch mitteilte, dass bisher keine Begutachtung der Kindsmutter möglich war, da sie lediglich Fragen an ihn richtete und zudem die Zeugin die Begutachtung unmöglich machte, wartete er dann in der Stellungnahme nur einen Monat später damit auf, dass er sich schon festgelegt und Erkenntnisse über den Vater, die Mutter und das Kind getroffen hat.

Bereits vor Beginn der eigentlichen Begutachtung wies der Sachverständige darauf hin, dass er keine Probleme beim Kindesvater sehen würde und legte sich also bereits damals fest.

Der Sachverständige stellte fest, dass die informellen Gespräche Ende 2015 im häuslichen Umfeld der Kindsmutter nur aus Sicht der Mutter informell gewesen seien. In Wirklichkeit hätte er schon zu diesem Zeitpunkt – ohne meine Kenntnis – seine Begutachtung gestartet.

Klar ist, dass eine Begutachtung ohne Zustimmung und Kenntnis des zu Begutachtenden NICHT stattfinden kann. Schon gar nicht, wenn der zu Begutachtende noch ungeklärte Fragen zum Ablauf stellt und diese weitestgehend vom Sachverständigen unbeantwortet blieben.

Eine Begutachtung erfolgt auf Basis der Freiwilligkeit des zu Begutachtenden und kann nicht heimlich und überraschend – quasi aus dem Versteck im Busche – erfolgen. Es ist den gesetzlich verankerten Mindestanforderungen an ein Gutachten zu entnehmen, dass Freiwilligkeit zur Begutachtung eine Basis des familienpsychologischen Gutachtens darstellt.

Mauscheleien zwischen dem Sachverständigen und dem Kindsvater sind immer wieder erkennbar geworden, beispielsweise, als der Sachverständige dem Kindsvater Literatur und Beratung zukommen ließ. Denn aus dieser konnte der Kindsvater ableiten, welches Erziehungsmodell vom Sachverständigen für richtig gehalten werden wird. Ganz offensichtlich erkannte der Sachverständige, dass der Kindesvater „Nachhilfe“ nötig hatte, da dieser – wenn er tatsächlich seine eigene Erziehungsauffassung äußert- die Erziehungsdefizite selbst belegen würde. Selbstredend griff auch hier der Richter nicht maßregelnd ein.
Ich erhielt folgendes E-Mail vom Sachverständigen:

Guten Morgen Frau [Kindsmutter],

Herr [Kindsvater] hatte mich angefragt wegen Buchempfehlungen zum Thema „Erziehung – Kinderentwicklung“.

Hier auch für Sie die Liste mit den Büchern, die hilfreich sein könnten:

Graf (2005): Familienteam – das miteinander stärken.

Paula Honkanen-Schoberth (2012): Starke Kinder brauchen starke Eltern: Der Elternkurs des Deutschen Kinderschutzbundes

Klaus Schneewind (2010): Freiheit in Grenzen

Margot Sunderland (2006): Die neue Elternschule. Kinder richtig verstehen und liebevoll erziehen.

Daniel Stern (2014): Tagebuch eines Babys

Herr [Sachverständiger]
Dipl. Psych.

Zu diesem Zeitpunkt stellten sich mir folgende Fragen:

1. Wer beauftragte den Sachverständigen zum Erziehungsberater des Kindesvaters?

2. Wer beauftragte den Sachverständigen, den Eltern seine für richtig gehaltenen Erziehungsstile anzuraten?

3. Ermöglicht der Sachverständige dem Kindesvater nicht dadurch sogar einen Übungseffekt zu nutzen, indem er seine Antworten in der Begutachtung auf den sachverständigenseits für richtig gehaltenen Erziehungsstil anpasst?

4. Bei dieser Haltung des Sachverständigen kommen auch bei Dritten Bedenken auf, wenn man sich vor Augen führt, dass der Sachverständige zur mir sagte, dass er an ungefärbten Aussagen interessiert sei und mir deswegen sämtliche Auskünfte betreffend der Rahmenbedingungen des Gutachtens im Vorfeld verweigerte.

Obwohl ich aus den oben dargelegten Gründen, die Besorgnis der Befangenheit gegen den Gutachter dem Gericht gegenüber formulierte und daraus folgt, dass die Begutachtung eigentlich ruhen sollte, hat der Sachverständige Termine mit dem Kindsvater durchgeführt. Der Sachverständige teilte dem Gericht mit, dass alle Termine mit dem Kindsvater bereits abgearbeitet seien, nur die Termine mit der Kindsmutter noch ausstehen.

Die oben angeführten Gründe, die mir den Sachverständigen als befangen erscheinen ließen, überzeugten weder das Amtsgericht noch das OLG.

So wurde ich Ende 2017 innerhalb zweier ganztägiger Termine im Gericht zwangsbegutachtet.

Dabei wurden vom Gericht Zeugen geladen, die vom Sachverständigen vorgeschlagen wurden. Es handelte sich ausschließlich um ausgesuchte Verfahrensbeteiligte (wie Verfahrensbeistände, Umgangspfleger, Mediatoren) der letzten 6 Jahre, von denen man sich erhoffte, dass sie etwas Negatives zur Kindsmutter aussagen werden.

Das Umfeld des Kindes (Freunde, Kindergarten, Familie) ließ man in der Zeugenliste komplett aus. So musste ich selbst einen Antrag stellen, Menschen als Zeugen zur Zwangsbegutachtung zu laden, die das Kind wenigstens schon einmal gesehen hatten (was viele der geladenen Verfahrensbeteiligten nicht von sich behaupten konnten) bzw. es gut kennen.

In der kurzen Mittagspause eines Verhandlungstages steckten Gutachter, Kindsvater und dessen Anwältin die Köpfe zusammen und frotzelten ausgiebig -völlig unverborgen vor meinen eigenen Augen und Ohren – über die Liste der geladenen Zeugen, die die Mutter nachträglich einberufen ließ. Im Nachhinein kann sich daran keiner der drei erinnern, obwohl auch beim Verlassen des Gerichtssaals der Sachverständige mit Kindsvater und dessen Anwältin diskutierend von Zeugen gesehen worden ist.

Der Sachverständige schaffte es in zwei 7-8 stündigen Zeugenvernehmungen, nicht eine einzige negative Frage bezüglich des Kindsvaters zu stellen, sondern lediglich die Mutter mit suggestiven Ausforschungsfragen, die die Negativität gegen die Kindsmutter bereits beinhaltet haben, an den Pranger zu stellen.

Hier einige Beispiele unter vielen direkt aus dem Gerichtsprotokoll:

Frage 1:
„Auf Nachfrage des Sachverständigen, ob die Zeugin Antwort darauf geben kann, was der Anteil von der Mutter daran ist, dass der Umgang zwischen Vater und Sohn nicht funktioniert, antwortet die Zeugin….“

Frage 2:
„Der Sachverständige befragt die Zeugin nach ihrer Einschätzung in wie weit sie die Mutter konfliktfördernd oder konfliktmindernd erlebt hat.“

Frage 3:
„Auf die Frage, ob die Mutter konkrete Vorbehalte gegenüber der Zeugin im Hinblick auf den Vater geäußert hat, antwortet die Zeugin..“

usw.

Alle Fragen beschäftigten sich mit einem etwaigen negativem Verhalten der Kindsmutter. Zum Kindsvater wurden keinerlei ebenbürtige negative Suggestivfragen gestellt.

Es gab also letztlich ausschließlich Fragen, die mich als Mutter belasten sollen und keinerlei Fragen, die sich mit dem Verhalten des Kindsvaters beschäftigen.

Der Sachverständige verletzte auch wiederholt den Datenschutz, indem er Zeugen Dinge fragte, die nicht Thema seines Untersuchungsgegenstandes waren. So befragte er den Vater meines größeren Kindes, mit dem es keinerlei rechtlichen oder sonstigen Probleme gibt oder gab, immer wieder nach dem größeren Kind und den Umgangsmodalitäten mit dem größeren Kind. Das hat nichts aber auch gar nichts mit dem Verfahren des kleineren Halbgeschwisterchen zu tun. Hier wurde massiv der Datenschutz gegenüber meines größeren Kindes, dem Kindsvater des größeren Kindes und auch mir verletzt.

Im Grundgesetz sind so einige Dinge verankert, die im Familienrecht keinerlei Auswirkung finden, so zum Beispiel die „Meinungsfreiheit“. Der Sachverständige versuchte immer wieder aus Auffassungen und Meinungen der Mutter, die zum Großteil vor vielen Jahren von ihr geäußert wurden, ein psychologisches Problem zu konstruieren.

Frage zu den unsäglichen Babyumgängen in der Elternberatungsstelle (siehe https://muetterimfamiliengericht.wordpress.com/2017/09/11/frederike-naumann-6-jahre-vor-dem-familiengericht-und-kein-ende-in-sicht-mein-fall/):

Der Sachverständige fragt den Zeugen, ob die Mutter offen war für die Mitteilung, dass die Beratungsstelle den Umgang nicht als Misshandlung erlebt hat, und ob die Mutter dann abgerückt ist von ihrer Haltung, führt der Zeuge aus

Der Sachverständige wurde beleidigend und ausfällig während der Zeugenbefragungen gegenüber mehreren Zeugen. Der Sachverständige verspottete beispielsweise den Vater meines größeren Kindes und meinen Beistand. Höchst unangemessene Äußerungen fielen immer dann, wenn die Zeugen nicht das aussagten, was der Sachverständige hören wollte, oder auf Suggestivfragen seinerseits nicht für ihn adäquat reagierten. Alle Krippen – und Kindergarten-Erzieherinnen meines Sohnes bestätigten, dass das Kind völlig normal sei und sogar kognitiv im oberen Bereich begabt sei. Doch den Sachverständigen stellte das nicht zufrieden, immer wieder versuchte er, irgendwas Negatives über das Kind ausfindig zu machen.

Aus dem Gerichtsprotokoll zur Befragung des Kindsvaters meines größeren Kindes, nachdem dieser darlegte, dass er mich seit über 40 Jahren kenne und ihm in all den Jahren noch nie eine psychische Auffälligkeit meinerseits bekannt geworden wäre:

„Auf Nachfrage des Sachverständigen, ob der Zeuge vorher ein Psychologe oder Psychotherapeut gewesen ist, antwortet der Zeuge: Nein. Er fragt: Was soll die Frage ?“

„Daraufhin antwortet der Sachverständige: Vor dem Hintergrund, dass der Zeuge ausgesagt hat, es läge keine Persönlichkeitsstörung vor, führt der Zeuge aus: Ich habe eine Menschenkenntnis und vor diesem Hintergrund habe ich diese Äußerung getätigt“

„Der Sachverständige befragt den Zeugen, ob er einen psychiatrischen Befund im Hinblick auf die Kindsmutter eingesehen hat. Dieser erklärt: Nein“

Der Sachverständige versuchte also, die Einschätzung eines erwachsenen Mannes, der normalen Menschenverstand folgte, ins Lächerliche zu ziehen, indem er feststellte, dass er ja schließlich kein Psychologe sei und deshalb von ihm als „Normalo“ keine Persönlichkeitsstörung der Mutter ausgeschlossen werden könnte. Dies gelte wohl auch, wenn er die Kindsmutter seit Kindertagen kennen würde.

An die Zeugen, die Opfer von Gewaltanwendungen des Kindsvaters wurden, richtete der Gutachter entweder keine Fragen oder aber versuchte, die Darstellungen der Opfer durch Fragetechnik zu entkräften bzw. die Zeugen der Lächerlichkeit preis zu geben.

Nach ca. einem Jahr ist noch immer kein schriftliches Gutachten angefertigt worden. Laut Gericht soll, dieses in den nächsten Wochen eingereicht werden.

Die Vorverurteilung der Mutter scheint bereits beschlossene Sache zu sein…

Ich werde im Teil 3 über unser Schicksal NACH dem Gutachten berichten.

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